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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 11 N 2.16   

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https://dejure.org/2018,21074
OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 11 N 2.16 (https://dejure.org/2018,21074)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.07.2018 - 11 N 2.16 (https://dejure.org/2018,21074)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - 11 N 2.16 (https://dejure.org/2018,21074)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 Nr 2 Halbs 1 HHG, § 10 Abs 4 HHG, § 16 Abs 2 StrRehaG, § 48 VwVfG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO
    HHG-Bescheinigung; Leistungen nach dem HHG und dem StrRehaG; Rücknahme wegen Ausschlussgrundes; Verstoß gegen Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit; Zelleninformator für das MfS; psych. und phys. MfS-Druck; nicht verlangte, für Mitgefangene und Dritte gefährliche ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 Abs 1 Nr 2 Halbs 1 HHG, § 10 Abs 4 HHG, § 16 Abs 2 StrRehaG, § 48 VwVfG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO
    HHG-Bescheinigung; Leistungen nach dem HHG und dem StrRehaG; Rücknahme wegen Ausschlussgrundes; Verstoß gegen Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit; Zelleninformator für das MfS; psych. und phys. MfS-Druck; nicht verlangte, für Mitgefangene und Dritte gefährliche ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtgewährung von Kapitalentschädigung und Eingliederungshilfen wg. Spitzeldiensten für die Sicherheitsorgane der DDR, keine "Aufrechnung" von Spitzeldiensten mit zu Unrecht erlittener Haftstrafe, "überobligatorische" Spitzeldienste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.01.2006 - 3 C 11.05

    Strafrechtliche Rehabilitierung; Häftlingshilfebescheinigung; Bestandskraft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 11 N 2.16
    Eine Aufrechnung dieser Tätigkeit mit der zu Unrecht erlittenen Freiheitsstrafe sehe § 2 HHG nicht vor (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 11.05 -, Juris Rz. 26).

    - macht der Kläger weiterhin geltend, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Unrecht gemeint, seine MfS-Tätigkeit könne nicht in Relation zu den seinerseits erlittenen Repressalien durch Verurteilung und Haft gesetzt werden und sich hierbei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2006 - 3 C 11.05 - gestützt.

    beanstandete Annahme, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Unrecht gemeint, seine MfS-Tätigkeit könne nicht in Relation zu den seinerseits erlittenen Repressalien durch Verurteilung und Haft gesetzt werden, und sich hierbei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2006 - 3 C 11.05 - gestützt, ist, wie oben dargelegt, bereits in der Sache unzutreffend.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 11 N 2.16
    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328).

    Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständ. Rspr., Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 -, juris Rz. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Rz. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2).

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 11 N 2.16
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33).
  • OLG Rostock, 10.02.2004 - I WsRH 3/03
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 11 N 2.16
    Auch nach dem zitierten Beschluss des OLG Rostock ist in einem solchen Fall die Annahme eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit gerechtfertigt (OLG Rostock, Beschluss vom 10. Februar 2004 - I WsRH 3/03 -, juris Rz. 13 und 14).
  • BVerwG, 14.09.2007 - 4 B 37.07

    Aufklärungsrüge wegen der Nichtstellung eines Beweisantrags; Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 11 N 2.16
    Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständ. Rspr., Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 -, juris Rz. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Rz. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 11 N 2.16
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 11 N 10.11

    Türkei; Visum; Ehegattennachzug; tatsächliche Anhaltspunkte für Nötigung zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 11 N 2.16
    Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständ. Rspr., Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 -, juris Rz. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Rz. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2).
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