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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2017 - 10 N 29.17   

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https://dejure.org/2017,34342
OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2017 - 10 N 29.17 (https://dejure.org/2017,34342)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.09.2017 - 10 N 29.17 (https://dejure.org/2017,34342)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. September 2017 - 10 N 29.17 (https://dejure.org/2017,34342)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 BauO BB 2016
    Wahrung der Nachbarrechte bei wechselseitigem Abstandsflächenverstoß

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 6 BauO BB, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO
    Klage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung; Nachbar; Antrag auf Zulassung der Berufung; Darlegungsanforderungen; mehrere Gründe, die die angegriffene Entscheidung selbständig tragen; wechselseitiger Abstandsflächenverstoß; Treu und Glauben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wechselseitiger Abstandsflächenverstoß: Kein Rechtsschutz gegen Baugenehmigung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Rechtsschutz bei wechselseitigem Abstandsflächenverstoß! (IBR 2017, 652)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 2 B 4.16

    Sach- und Rechtslage bei Nachbarklagen; Auswirkungen eines wechselseitigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2017 - 10 N 29.17
    Es ist in der Rechtsprechung (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 8. September 2015 - OVG 2 S 28.15 -, juris Rn. 4; Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 -, juris Rn. 27; vgl. auch Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Aufl. 2017, § 6 Rn. 8 m.w.N.) allgemein anerkannt, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und die beidseitigen Abweichungen annähern gleichgewichtig sind.

    Dabei ist unerheblich, ob die Bebauung auf dem Grundstück des Nachbarn, der ein Abwehrrecht geltend macht, in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen errichtet wurde, ob es aufgrund einer Baugenehmigung Bestandsschutz genießt und ob die eigene Abstandsflächenunterschreitung ihm subjektiv vorwerfbar ist, denn die Grundsätze zur wechselseitigen Abstandsflächenunterschreitung beziehen sich nicht auf ein Verhalten in der Vergangenheit, sondern auf die gegenwärtige Geltendmachung eines Abwehrrechts und knüpfen allein an die Störung des durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägten wechselseitigen Austauschverhältnisses an (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 -, juris Rn. 28).

    Dass hier der Abstandsflächenverstoß gemessen am Schutzzweck der verletzten Vorschrift zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigungen führen würde (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 -, juris Rn. 27), hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

    Es ist nämlich bereits geklärt, das es dabei unerheblich ist, ob die eigene Abstandsflächenunterschreitung der Klägerin subjektiv vorwerfbar ist (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 -, juris Rn. 28).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2015 - 2 S 28.15

    Baugenehmigung; Nachbarrechtsschutz; Abstandsflächenrecht; wechselseitiger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2017 - 10 N 29.17
    Es ist in der Rechtsprechung (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 8. September 2015 - OVG 2 S 28.15 -, juris Rn. 4; Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 -, juris Rn. 27; vgl. auch Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Aufl. 2017, § 6 Rn. 8 m.w.N.) allgemein anerkannt, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und die beidseitigen Abweichungen annähern gleichgewichtig sind.

    Da es maßgeblich auf die gegenwärtige Situation auf dem benachbarten Grundstück ankommt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 8. September 2015 - OVG 2 S 28.15 -, juris Rn. 7) und es unerheblich ist, ob der Klägerin die eigene Abstandsflächenunterschreitung subjektiv vorwerfbar ist, rechtfertigt auch das Vorbringen der Klägerin, andere Personen hätten in der Vergangenheit baurechtliche Fehler gemacht und dies sei zu einer Zeit erfolgt, bevor sie das Grundstück erworben habe, keine andere Bewertung.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - 10 N 49.13

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ferienanlage; Sicherung der verkehrsmäßigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2017 - 10 N 29.17
    Die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen also hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Entscheidungsgrundes erfüllt sein (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. März 2017 - OVG 10 N 49.13 -, juris Rn. 4; vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2016 - BVerwG 2 B 66.15 -, juris Rn. 6 zum Revisionsrecht).
  • BVerwG, 02.03.2016 - 2 B 66.15

    Abgeltungsanordnung; Äquivalenzgrundsatz; Bereitschaftsdienst;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2017 - 10 N 29.17
    Die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen also hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Entscheidungsgrundes erfüllt sein (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. März 2017 - OVG 10 N 49.13 -, juris Rn. 4; vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2016 - BVerwG 2 B 66.15 -, juris Rn. 6 zum Revisionsrecht).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2016 - 10 N 22.13

    Baueinstellung; Photovoltaikanlage auf ehemaligem Gewächshaus; Technische

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2017 - 10 N 29.17
    Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 -, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2010 - 10 N 17.07

    Nachbarklage; Baugenehmigung für grenzständigen Anbau; Zumauern von Fenstern;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2017 - 10 N 29.17
    Es ist in der Rechtsprechung (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 8. September 2015 - OVG 2 S 28.15 -, juris Rn. 4; Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 -, juris Rn. 27; vgl. auch Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Aufl. 2017, § 6 Rn. 8 m.w.N.) allgemein anerkannt, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und die beidseitigen Abweichungen annähern gleichgewichtig sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 10 N 58.10

    Baurecht: Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans; Grundzüge der Planung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2017 - 10 N 29.17
    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. April 2013 - OVG 10 N 58.10 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2022 - 10 S 17.22

    Baunachbarstreit; Anfechtung einer Befreiung; Siedlungstyp Gartenstadt;

    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Bebauung die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht einhält, sich gegenüber dem Eigentümer eines angrenzenden Nachbargrundstücks nicht auf die - sonst grundsätzlich nachbarschützenden - Abstandsflächenregelungen berufen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017 - OVG 10 N 29.17 - juris Rn. 5).
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