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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2018 - 3 K 87.17   

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https://dejure.org/2018,28949
OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2018 - 3 K 87.17 (https://dejure.org/2018,28949)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.09.2018 - 3 K 87.17 (https://dejure.org/2018,28949)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. September 2018 - 3 K 87.17 (https://dejure.org/2018,28949)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 19 Abs 1 S 2 Nr 9 RVG, § 162 VwGO, Nr 3200 RVG-VV, Nr 3201 RVG-VV, § 124 VwGO
    Tätigwerden eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Prozessauftrags im Rechtsmittelverfahren

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 19 Abs 1 S 2 Nr 9 RVG, § 162 VwGO
    Kosten; Vergütung; Rechtsawalt; Kostenfestsetzung; Tätigkleit im Rechtsmittelverfahren; Berufungszulassung; Ablehnung mit Eingang der Begründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 21.01.2009 - 2 W 57/08

    Rechtsanwaltsgebühren im Berufungsverfahren: Anfall und Erstattungsfähigkeit der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2018 - 3 K 87.17
    Eine andere Bewertung der vom Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsführerin entfalteten Tätigkeit ist durch die mit der Beschwerde in Bezug genommene Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 21. Januar 2009 - 2 W 57/08 - juris Rn. 9 f.) nicht veranlasst, in der davon ausgegangen wird, dass, wenn ein Prozessbevollmächtigter eine gegen seinen Mandanten gerichtete Rechtsmittelschrift entgegennimmt, anzunehmen sei, dass er anschließend prüfe, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen sei, und die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift und die hierdurch ausgelöste anwaltliche Prüftätigkeit keine bloße Neben- beziehungsweise Abwicklungstätigkeit sei.

    In der zu § 91 Abs. 1 ZPO ergangenen Rechtsprechung (vgl. KG, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 2 W 57/08 - juris Rn. 12) wird, worauf die Beschwerde hinweist, zwar die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Berufungsbeklagten zur Erbringung anwaltlicher Leistungen im Berufungsverfahren regelmäßig schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift selbst dann als notwendig betrachtet, wenn sie ohne Begründung und ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt worden ist.In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 B 1/95 - juris Rn. 9) zu § 162 Abs. 1 VwGO ist hingegen geklärt, dass es im Regelfall nicht erforderlich ist, dass ein Beschwerdegegner alsbald nach Eingang einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung einen Rechtsanwalt durch Prozessvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2015 - 3 K 56.15

    Rechtsanwalt; Beschwerde; Entgegennahme der nicht begründeten Beschwerdeschrift;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2018 - 3 K 87.17
    Eine bloße Neben- und Abwicklungstätigkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG (Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber) liegt nicht mehr vor, wenn der Rechtsanwalt den begründeten Rechtsmittelschriftsatz entgegennimmt, diesen mit seinem Mandanten bespricht oder intern prüft, ob ein Mandant sich gegen das eingelegte Rechtsmittel wehren soll (Beschluss des Senats vom 1. Juli 2015 - OVG 3 K 56.15 - juris Rn. 2).
  • OVG Thüringen, 17.02.2015 - 4 VO 673/12

    Zur Notwendigkeit von Aufwendungen zur Rechtsverteidigung im Sinne des § 162 Abs.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2018 - 3 K 87.17
    Davon ist erst recht auszugehen, wenn - wie hier - der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin sich überhaupt nicht zum Zulassungsantrag geäußert oder nur die Zurückweisung des Berufungszulassungsantrags beantragt hat und irgendwelche Ausführungen, welche die Erörterung des Streitstoffes fördern könnten, unterblieben sind und mangels Kenntnis der Antragsbegründung auch kaum förderlich wären (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 4 VO 673/12 - Rn. 12; OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. September 2010 - 1 O 128/10 - juris Rn. 4).
  • BGH, 25.10.2012 - IX ZB 62/10

    Rechtsanwaltskosten nach Berufungsrücknahme: Entstehung der Verfahrensgebühr für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2018 - 3 K 87.17
    Anders als das Kammergericht sieht der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25. Oktober 2012 - IX ZB 62/10 - juris Rn. 13) eine derartige Prüfung nicht ohne weiteres als eine über die Tätigkeiten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG hinausgehende Handlung an.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2010 - 1 O 128/10

    Aufwendungen zur Rechtsverteidigung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2018 - 3 K 87.17
    Davon ist erst recht auszugehen, wenn - wie hier - der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin sich überhaupt nicht zum Zulassungsantrag geäußert oder nur die Zurückweisung des Berufungszulassungsantrags beantragt hat und irgendwelche Ausführungen, welche die Erörterung des Streitstoffes fördern könnten, unterblieben sind und mangels Kenntnis der Antragsbegründung auch kaum förderlich wären (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 4 VO 673/12 - Rn. 12; OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. September 2010 - 1 O 128/10 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 17.01.1995 - 4 B 1.95

    Einfügen eines Bauvorhabens in die Umgebung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2018 - 3 K 87.17
    In der zu § 91 Abs. 1 ZPO ergangenen Rechtsprechung (vgl. KG, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 2 W 57/08 - juris Rn. 12) wird, worauf die Beschwerde hinweist, zwar die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Berufungsbeklagten zur Erbringung anwaltlicher Leistungen im Berufungsverfahren regelmäßig schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift selbst dann als notwendig betrachtet, wenn sie ohne Begründung und ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt worden ist.In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 B 1/95 - juris Rn. 9) zu § 162 Abs. 1 VwGO ist hingegen geklärt, dass es im Regelfall nicht erforderlich ist, dass ein Beschwerdegegner alsbald nach Eingang einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung einen Rechtsanwalt durch Prozessvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 3 K 28.22

    Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltskosten; Vertretung im Berufungsverfahren;

    Eine bloße Neben- und Abwicklungstätigkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG (Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber) liegt nicht mehr vor, wenn der Rechtsanwalt den begründeten Rechtsmittelschriftsatz entgegennimmt, diesen mit seinem Mandanten bespricht oder intern prüft, ob ein Mandant sich gegen das eingelegte Rechtsmittel wehren soll (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 1. Juli 2015 - OVG 3 K 56.15 - juris Rn. 2 und vom 11. September 2018 - OVG 3 K 87.17 - juris Rn. 2).

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 162 Abs. 1 VwGO ist hingegen geklärt, dass es im Allgemeinen keine angemessene Rechtsverfolgung darstellt, sich alsbald nach Eingang einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung und vor einer durch das Bundesverwaltungsgericht veranlassten Anhörung anwaltlicher Vertretung zu bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 B 1/95 - juris Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 20. Juli 2018 - 9 M 18.1496 - juris Rn. 4), und dass für das Berufungszulassungsverfahren nichts anderes gilt, weil das Berufungsgericht die Voraussetzungen von § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 und 5 VwGO ebenso von Amts wegen prüft wie das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 3 K 87.17 - juris Rn. 5).

  • VG München, 01.03.2019 - M 5 M 18.34176

    Anfall der Verfahrensgebühr im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren

    Vor einer durch das Berufungsgericht selbst veranlassten Anhörung stellt es deshalb für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine naheliegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung beziehungsweise Rechtsverteidigung dar, sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.9.2018 - OVG 3 K 87.17 - juris Rn. 2, 5).
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