Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 80 D 2.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,3262
OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 80 D 2.12 (https://dejure.org/2015,3262)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.02.2015 - 80 D 2.12 (https://dejure.org/2015,3262)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - 80 D 2.12 (https://dejure.org/2015,3262)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,3262) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 34 S 3 BeamtStG, § 47 Abs 1 S 2 BeamtStG
    "Ansehen des Beamtentums" als Tatbestandsmerkmal eines außerdienstlichen Dienstvergehens nach altem und neuem Beamtenrecht; Vorwurf, den dienstlichen Arbeitsplatzcomputer für private Zwecke durch Aufruf von pornographischen Internet-Seiten genutzt zu haben; sexuelle ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 34 S 3 BeamtStG, § 47 Abs 1 BeamtStG, § 13 DiszG BE, § 14 Abs 1 Nr 2 DiszG BE, § 20 S 3 aF BG BE, § 40 Abs 1 aF BG BE
    Justizvollzugsamtsinspektor; Besitz kinderpornographischer Schriften (hier 3.434 Bild- und Videodateien)Dienstbezug (verneint); Ansehensschädigung; außerdienstliches Dienstvergehen; "Ansehen des Beamtentums" als Tatbestandsmerkmal nach altem und neuem Beamtenrecht; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 80 D 2.12
    Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 13 f. m.w.N.; Senatsurteil vom 28. September 2014 - OVG 80 D 3.11 -, S. 11 EA).

    Der Bezug zwischen einem außerdienstlichen Vergehen und dem Dienstposten des Beamten besteht, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a.a.O., Rn. 15).

    Maßgeblich sind die dem Beamten konkret obliegenden Pflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010, a.a.O., Rn. 14).

    Gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuchs handelt es sich um eine Strafandrohung im mittleren Bereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010, a.a.O., Rn. 18), die eine disziplinarrechtlich bedeutsame Ansehensschädigung des Beamtentums nahelegt.

    In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 und 2 C 13.10 -, juris Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 - 81 D 2.10

    Disziplinarverfahren wegen mehrerer Dienstvergehen einer Bürgermeisterin

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 80 D 2.12
    Sie bedeutet die Gewähr des Dienstherrn über die dienstliche Zuverlässigkeit des Beamten, die darin besteht, dass dieser seiner Dienstleistungspflicht ordnungsgemäß nachkommt und die ihm obliegenden besonderen Dienstpflichten beachtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2013 - OVG 81 D 2.10 -, juris Rn. 79; OVG Weimar, Urteil vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 -, juris Rn. 102; LG Meiningen, Urteil vom 28. August 2009 - DG 2/08 -, ThürVBl. 2010, S. 132, 133 f.; s. auch Zängl, in: a.a.O., Rn. 117 ff.).

    Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 2 B 5.10 -, juris Rn. 3 m.w.N.; s. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2013, a.a.O., Rn. 108).

    Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand den Beklagten die Pflichtwidrigkeit seines Handelns bereits verdeutlicht und eine nicht unerhebliche Pflichtenmahnung bewirkt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 - 1 D 6.06 -, juris Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2013, a.a.O., Rn. 109).

    Ihr wesensprägender Zweck ist es, in einem monatlichen Rhythmus wiederkehrend erzieherisch auf den Beamten einzuwirken, indem ihm jeweils bei der Überweisung seiner um die Kürzung verminderten Dienstbezüge das begangene Dienstvergehen vor Augen geführt wird, um zu erreichen, dass er sich künftig pflichtgemäß verhält (so Weiß, in: GKÖD II, Band 2, Kommentar, M § 8, Rn. 2; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1983 - 1 D 51.83 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2013, a.a.O., Rn. 111; VGH Kassel, Urteil vom 29. November 2007 - 24 DH 761/07 -, juris Rn. 49).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 80 D 2.12
    So verstanden ergeben sich nach der vom Senat unterstützten höchstrichterlichen Interpretation weder Widersprüche zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (- 2 C 13.10 -, juris) und 28. Juli 2011 (- 2 C 16.10 -, juris), noch wird die vom Verwaltungsgericht zutreffend für wünschenswert erachtete Differenzierung zwischen den Merkmalen Dienstbezug und Ansehen des Beamtentums auf der Grundlage der bisher zu § 45 Abs. 1 BRRG entwickelten Grundsätze aufgegeben.

    In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 und 2 C 13.10 -, juris Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26).

    Der darin liegende sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich, greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da das Kind wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Mai 2012 - 2 WD 14.11 -, juris Rn. 21 und vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, a.a.O. Rn. 19; Senatsurteil vom 22. August 2013 - OVG 81 D 5.10 -, S. 22 EA).

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 80 D 2.12
    Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 22; ebenso Senatsurteil vom 28. September 2014, a.a.O., S. 11 EA).

    Eine derartige Straftat eines Beamten ist nur dann nicht disziplinarrechtlich relevant, wenn ihr Unrechtsgehalt nach den konkreten Umständen des Falles erkennbar an der unteren Schwelle liegt (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011, a.a.O., Rn. 24; s. zur Bedeutung des Strafrahmens für die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Fehlverhaltens ferner BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 -, juris Rn. 7).

    So verstanden ergeben sich nach der vom Senat unterstützten höchstrichterlichen Interpretation weder Widersprüche zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (- 2 C 13.10 -, juris) und 28. Juli 2011 (- 2 C 16.10 -, juris), noch wird die vom Verwaltungsgericht zutreffend für wünschenswert erachtete Differenzierung zwischen den Merkmalen Dienstbezug und Ansehen des Beamtentums auf der Grundlage der bisher zu § 45 Abs. 1 BRRG entwickelten Grundsätze aufgegeben.

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 80 D 2.12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG trotz des gegenüber der Vorgängerregelung geänderten Wortlauts, der das "Ansehen des Beamtentums" nicht mehr erwähnt, die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlichen Verhaltens nicht eingeschränkt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - 2 B 54.13 -, juris Rn. 25 f. und vom 22. Januar 2014 - 2 B 102.13 -, juris Rn. 22, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 16 f.).

    Mit der Bezugnahme auf die erörterten höchstrichterlichen Erwägungen hat der Gesetzgeber diesen Ansatz, der eine gesonderte Erwähnung des Ansehensverlustes an sich überflüssig macht, aufgegriffen (in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 16 f.; dem zustimmend Weiß, in: GKÖD II, J 703 Rn. 65; ebenso Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2014, § 47 BeamtStG Rn. 4; Battis, BBG, Kommentar, 4. Aufl. 2009, § 77 Rn. 11; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Loseblatt-Kommentar, Stand: November 2014, § 2 BDG Rn. 66; Baßlsperger, PersV 2015, S. 10, 11; die Inhaltsgleichheit von § 45 Abs. 1 Satz 2 BRRG und § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bejahend auch Rieger, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl. 2012, § 47 Ziff. 1.2).

    Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 80 D 2.12
    So können überdies die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Juni 2009, denen freilich keine Bindungswirkung im Sinne von § 41 DiszG in Verbindung mit 57 Abs. 1 Satz 1 BDG zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 37 f.), mangels substantiierten Bestreitens der Entscheidung nach § 57 Abs. 2 BDG als in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffene tatsächliche Feststellungen ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden (vgl. BVerwG, wie zuletzt zitiert, Rn. 39).

    dd) Die Neufassung des Rechts der Landesbeamten mit Wirkung vom 1. April 2009 hat für den Beklagten gegenüber der im Tatzeitraum geltenden Rechtslage keine materiell günstigere Regelung geschaffen, auf die er sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im Disziplinarverfahren berufen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 68 m.w.N.).

    Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 73 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2013 - OVG 81 D 5.10 -, EA S. 19).

  • BVerwG, 23.01.2014 - 2 B 52.13

    Entfernung einer Polizisten aus dem Dienst wegen Kinderpornographie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 80 D 2.12
    Eine derartige Straftat eines Beamten ist nur dann nicht disziplinarrechtlich relevant, wenn ihr Unrechtsgehalt nach den konkreten Umständen des Falles erkennbar an der unteren Schwelle liegt (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011, a.a.O., Rn. 24; s. zur Bedeutung des Strafrahmens für die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Fehlverhaltens ferner BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 -, juris Rn. 7).

    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Schriften aus dem seit April 2004 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung jedenfalls dann auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 -, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 30.08.2000 - 1 D 37.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbetriebsassistent bei der Deutschen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 80 D 2.12
    Das entspricht auch der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - zur außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt).".

    Für einen gesetzgeberischen Willen, dass außerdienstliches Verhalten eines Beamten nur dann als disziplinarwürdig zu erachten sein solle, wenn es die konkrete "Amtsführung" bzw. "Aufgabenerfüllung" des betroffenen Beamten im Sinne einer das "Amt" betreffenden Vertrauensbeeinträchtigung berühre, lässt sich auch das in der Gesetzesbegründung erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2000 (- 1 D 37.99 -, juris) nicht fruchtbar machen.

  • BVerwG, 10.12.2014 - 2 B 75.14

    Beweisermittlungsantrag; Beweistatsache; Hilfsbeweisantrag; kinderpornographische

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 80 D 2.12
    Die Darstellungen sind auf der Skala der denkbaren Missbrauchsfälle deutlich im oberen Bereich einzuordnen, zumal es sich um Darstellungen von schwerem Missbrauch von Kindern im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB handelte (s. zu diesem erschwerenden Aspekt BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 B 75.14 -, juris Rn. 16 ff.).
  • BVerwG, 28.06.2010 - 2 B 84.09

    Grundsätzliche Bedeutung der Gewichtung eines Dienstvergehens des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 80 D 2.12
    Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.).
  • VG Dresden, 24.03.2005 - 11 K 360/05
  • OVG Thüringen, 06.11.2008 - 8 DO 584/07

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarrecht: Bestimmtheit der

  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 13.04

    Postbeamter des mittleren Dienstes; Untreue zum Nachteil des Dienstherrn durch

  • DG Meiningen, 28.08.2009 - DG 2/08

    Voraussetzungen für die disziplinarische Verfolgung eines Richters; Verwendung

  • BVerwG, 02.05.2012 - 2 WD 14.11

    Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; Verschaffen; Zugänglichmachen;

  • VG Düsseldorf, 26.02.2003 - 31 K 7892/02
  • VG Meiningen, 11.06.2007 - 6 D 60002/04

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; disziplinarische Ahndung der Nutzung des

  • BVerwG, 14.11.2007 - 1 D 6.06

    Technischer Fernmeldeobersekretär (Außendienstmitarbeiter); im Rahmen unerlaubter

  • VGH Bayern, 02.12.2009 - 16a D 08.509

    Ministerialrat (BesGr. A 16); außerdienstlicher Besitz kinderpornografischer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.2013 - 3 A 11032/12

    Disziplinarrechtliche Behandlung der Besitzverschaffung kinderpornographischer

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2011 - DL 13 S 583/11

    Besitz kinderpornografischer Dateien durch Lehrer; Disziplinarmaß

  • BVerwG, 07.12.1983 - 1 D 51.83

    Dauer einer Gehaltskürzung - Kürzungsbruchteil - Erziehungsbedürfnis -

  • BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 7.00

    Materielles Disziplinarrecht; Bundesbahnsekretär

  • OVG Niedersachsen, 12.03.2013 - 6 LD 4/11

    Aberkennung des Ruhegehalts gegenüber einem Polizeibeamten nach Begehen eines

  • VGH Hessen, 29.11.2007 - 24 DH 761/07

    Zur Anwendbarkeit begünstigender Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes

  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10

    Disziplinarklage; Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

  • BVerwG, 14.08.1969 - II D 14.69

    Rechtsmittel

  • OVG Sachsen, 27.06.2005 - 2 BS 103/05
  • OVG Saarland, 29.09.2009 - 7 A 323/09

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen des außerdienstlichen Besitzes und

  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08

    Entfernung eines Polizeibeamten mit Vorgesetztenstellung aus dem Dienst wegen des

  • BVerwG, 14.05.2012 - 2 B 146.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornographischen Materials; Bedeutung einer

  • BVerwG, 11.05.2010 - 2 B 5.10

    Überlange Verfahrensdauer; Berücksichtigung bei der Disziplinarmaßnahme

  • BVerwG, 22.01.2014 - 2 B 102.13

    Polizeibeamter; Besitz kinderpornographischer Schriften; Maßnahmebemessung;

  • BVerwG, 10.07.2014 - 2 B 54.13

    Widerspruchszeitpunkt für Beweisverwertungsverbot; Begriff der Durchsuchung

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2018 - 80 D 1.17

    Bemessung der Schwere des Dienstvergehens bei Zweifeln an der pädagogischen

    Bei dieser konkret-individuellen Prüfung, ob zusätzlich eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden muss, ist die Frage der Angemessenheit der Strafe unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 13.04 - juris Rn. 22; Urteil des Senats vom 12. Februar 2015 - OVG 80 D 2.12 - juris Rn. 62).
  • OVG Sachsen, 03.06.2016 - 6 A 64/15

    Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung; Eröffnung des zur Last gelegten

    Denn er hat mit der weisungswidrigen Internetnutzung zugleich den ihm vom Dienstherrn mit der Bereitstellung des Internetzugangs gewährten Vertrauensvorschuss, dass er den ihm technisch uneingeschränkt zur Verfügung gestellten Internetzugang nur dienstlich nutzen werde, missbraucht (vgl. zum Begriff der Vertrauenswürdigkeit: SächsOVG, Urt. v. 15. September 2010 - D 6 A 467/09 -, juris Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12. Februar 2015 - OVG 80 D 2.12 -, juris Rn. 39 a. E.).

    Darin liegt nicht nur ein massiver Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Dienstherrn, sondern auch die nicht unerhebliche Gefahr sowohl einer Beeinträchtigung der Arbeitsleistung infolge nicht dienstlicher Ablenkung als auch der Verursachung erheblicher, versteckter Kosten (vgl. insoweit zum Schutzzweck des Verbots privater Internetnutzung: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12. Februar 2015 - OVG 80 D 2.12 -, juris Rn. 37).

  • VGH Bayern, 25.10.2017 - 16a D 15.1110

    Teilweise erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit aufgrund rezidivierender

    Darüber hinaus ist das Aufrufen und Ansehen pornografischer Internetseiten durch einen Beamten in den Diensträumen einer Behörde und mit einem vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten und aus Steuermitteln finanzierten Computer nach Auffassung des Senats auch geeignet, das Ansehen der Beamtenschaft im Auge des Bürgers gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG zu beeinträchtigen (vgl. SächsOVG, B.v. 27.6.2005 - 2 BS 103/05 - juris Rn. 6 f.; VG Dresden, U.v. 21.03.2017 - 10 K 873/16 - juris Rn. 61; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 12.2.2015 - OVG 80 D 2.12 - juris Rn. 40.
  • VGH Bayern, 09.05.2018 - 16a D 16.1597

    Bemessung der Disziplinarmaßnahme für die Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten

    Da jedoch die Rechtsprechung bereits zum alten Recht davon ausging, dass es insoweit allein um die Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung geht (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 11), ist mit § 47 Abs. 1 Satz 2 im Vergleich zur Vorgängernorm und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG keine inhaltliche Veränderung verbunden (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50/13 - juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 25.9.2013 - 16a D 11.1875 - juris Rn. 52; OVG Berlin-Bbg, U.v. 12.2.2015 - OVG 80 D 2.12. - juris Rn. 28; Thomsen in BeckOK Beamtenrecht, Stand: Dez. 2016, § 47 BeamtStG Rn. 2.1 f. und Rn. 15; enger Jehke/Gallert, DStR 2014, 1476/1479).
  • VG Berlin, 20.01.2016 - 80 K 25.14

    Einleitende und abschließende Anhörung; Sozialleistungsbetrug; Regelbeispiel;

    f) Der Leistungsbetrug ist ein außerdienstliches Fehlverhalten des Beklagten, das sowohl nach § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. als auch nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG jedenfalls dann disziplinarrechtlich erheblich ist, wenn es sich beim Fehlverhalten um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2015 - OVG 80 D 2.12 -, juris Rn. 23, 28 ff.).
  • VG München, 05.07.2016 - M 13 DK 15.2656

    Zurückstufung des Disziplinarbeklagten

    Vielmehr ist - trotz des geänderten Wortlauts - das "Ansehen des Berufsbeamtentums" im Rahmen außerdienstlich begangener Straftaten von Beamten als Maßstab für die Vertrauensbeeinträchtigung weiterhin heranzuziehen (OVG Berlin-Bbg, U.v. 12.2.2015 - OVG 80 D 2/12 - juris Rn. 26 ff.).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - L 5 KA 3515/15
    Deswegen sei eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauere (Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2015, - OVG 80 d 2.12 -, in juris).
  • VG München, 06.07.2023 - M 13L DK 20.4183

    (Landes) Disziplinarrecht, Zurückstufung, Umfangreiche Nutzung des dienstlichen

    Allerdings darf der vom OVG Berlin-Brandenburg beschriebene "gesellschaftliche Anschauungswandel" "vor dem Hintergrund der sexuellen Liberalisierung der letzten Jahrzehnte und der Alltäglichkeit erotischer Darstellungen in öffentlich zugänglichen Medien" nicht außer Acht bleiben (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 12.2.2015 - OVG 80 D 2.12. - beck-online Rn. 36 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht