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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - 11 A 7.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - 11 A 7.18 (https://dejure.org/2020,4736)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.03.2020 - 11 A 7.18 (https://dejure.org/2020,4736)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. März 2020 - 11 A 7.18 (https://dejure.org/2020,4736)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 UVPG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 3 UmwRG, § 6 UVPG
    Abweisung der Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Gas-Pipeline EUGAL

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 UVPG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 3 UmwRG, § 15a EnVVG, § 6 UVPG
    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Gas-Pipeline; EUGAL; Klimaschutz; Treibhausgasemissionen; Grundstückseigentümer; UVP-Bericht; Vorhabenbegriff; Projektbegriff nach UVP-RL; Begriff des Verfahrensfehlers nach § 4 UmwRG; Planrechtfertigung; Netzentwicklungsplan ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Klage gegen die Erdgaspipeline EUGAL abgewiesen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2019 - 11 S 80.18

    Weiteres Eilverfahren gegen EUGAL erfolglos

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - 11 A 7.18
    Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung hat der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2019 - OVG 11 S 80.18 - abgelehnt.

    Mit dieser Unterscheidung zwischen obligatorischen Angaben und solchen, die nur in besonderen Fällen unter strengeren Voraussetzungen vorzuweisen sind, ist der Gesetzgeber dem Vorbild der UVP-Änderungsrichtlinie gefolgt, die in Art. 5 Abs. 1 ebenfalls zwischen stets erforderlichen und fakultativen Angaben unterscheidet (Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019 - OVG 11 S 80.18 -, juris Rn. 11 unter Hinweis auf Reid/Augustin, in Schink u.a., UVPG, 2018, § 16 Rn. 41).

    Nach § 16 Abs. 5 UVPG, der weitere Maßstäbe für den Untersuchungs- und Darstellungsaufwand bei der Erarbeitung des UVP-Berichts bestimmt, sind zentrale Orientierungspunkte der gegenwärtige Wissenstand und aktuelle Prüfmethoden sowie Aspekte der Zumutbarkeit, zum anderen das Ziel, der zuständigen Behörde eine begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und der Öffentlichkeit eine zutreffende Einschätzung ihrer Betroffenheit zu ermöglichen (Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019 - OVG 11 S 80.18 -, juris Rn. 11 unter Hinweis auf BT-Drs. 18/11499, S. 89 f.).

    Die vom Kläger angesprochenen Treibhausgasemissionen, die bei der Produktion der für die EUGAL verwendeten Stahlrohre entstehen, sind keine des Vorhabens selbst und deshalb nicht bei der UVP für dieses Vorhaben zu berücksichtigen (so bereits Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019 - 11 S 80.18 - juris Rn. 14 ff.).

    Der Regelungsgehalt dieser Begriffe lässt sich auf § 43 EnWG übertragen (so bereits Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019 - OVG 11 S 80.18 -, juris Rn. 16; vgl. Missling in: Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Sept. 2016, § 43 Rn. 18; Steinbach, Kommentar zum Netzausbau, 2017, § 43 EnWG Rn. 60).

    § 2 Abs. 2 Satz 2 UVPG schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).

    Erheblich in diesem Sinne sollen nur solche Angaben sein, die nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts für die Zulassungsentscheidung bedeutsam sind (Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019, a.a.O., Rn. 19 mit weiteren Ausführungen).

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr. des BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 4. September 2018 - 9 B 24/17 -, juris, Rn. 3 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019, a.a.O., Rn. 32).

  • BVerwG, 07.01.2020 - 4 B 74.17

    Ermittlung von Unfallszenarien im Rahmen der UVP

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - 11 A 7.18
    Dazu gehört ein auch bei einem dem Stand der Technik entsprechenden Vorhaben nie gänzlich auszuschließender Störfall nicht, da ein entsprechender Geschehensablauf prognostisch wegen der Komplexität einzelner Wirkfaktoren nicht darzustellen ist (OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 93 - das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil zurückgewiesen, BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 4 B 74/17 -, juris).

    Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung, die von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt werden, für deren Prüfung die UVP durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet (BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 4 B 74/17 -, juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 29 ff. m.w.N.).

    Zwar könnte ein Verfahrensfehler gleichwohl Betracht kommen, wenn der Mangel so schwer wiegen würde, dass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich infrage gestellt wäre (BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 4 B 74/17 -, juris Rn. 9).

    Selbst wenn daher ein Verfahrensfehler vorläge, wäre dieser ersichtlich nach seiner Art und Schwere nicht mit den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG vergleichbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 4 B 74/17 -, juris Rn. 10 zum Fehlen von Folgen möglicher Unfälle und Störfälle in der UVP).

    Danach ist zu prüfen, inwiefern ein Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 4 B 74/17 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2017 - 11 D 14/14

    Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - 11 A 7.18
    Vielmehr ist die durch sie gebotene Sachverhaltsermittlung auf das vernünftigerweise Vorhersehbare zu begrenzen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 91, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, juris, Rn. 26; Peters u.a., UVPG, 4. Aufl. 2019, § 16 Rn. 16).

    Dazu gehört ein auch bei einem dem Stand der Technik entsprechenden Vorhaben nie gänzlich auszuschließender Störfall nicht, da ein entsprechender Geschehensablauf prognostisch wegen der Komplexität einzelner Wirkfaktoren nicht darzustellen ist (OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 93 - das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil zurückgewiesen, BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 4 B 74/17 -, juris).

    Dies schließt bei einer in jeder Hinsicht sicher errichteten und betriebenen unterirdischen Erdgasleitung unfall- oder störfallbedingte Auswirkungen nicht mit ein (OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 96).

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - 11 A 7.18
    Gegenstand der Klage ist der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17. August 2018 unter Einbeziehung der Planergänzung durch Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2020 (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 -, BVerwGE 158, 1-142, Rn. 19 - im Folgenden: Planfeststellungsbeschluss).

    Soweit der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung um eine Bestimmung zu planmäßigen Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen ergänzt hat, handelt es sich um eine punktuelle Ergänzung, die an der Maßgeblichkeit des Erlasszeitpunkts des Planfeststellungsbeschlusses nichts ändert (vgl. zu einem hier ohnehin nicht durchgeführten ergänzenden Verfahren BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 -, BVerwGE 158, 1-142, juris Rn. 21).

    Damit ist dem Vorbringen des Klägers insoweit ausreichend Rechnung getragen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 -, BVerwGE 158, 1-142, juris Rn. 281).

  • BVerwG, 26.06.2019 - 4 A 5.18

    380 kV-Höchstspannungsleitung; 400 m-Abstand zu Wohngebieten; Abschnittsbildung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - 11 A 7.18
    Die Klage ist damit insgesamt zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2019 - 4 A 5/18 -, juris Rn. 10).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2019 - 4 A 5/18 -, Rn. 12, juris).m.w.N.).

    Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist die Rechtslage bei dessen Erlass am 17. August 2018, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2019 - 4 A 5/18 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 5 KM 213/18

    Planfeststellungsverfahren betr. eine Gasversorgungsleitung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - 11 A 7.18
    Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen, wobei der Planfeststellungsbehörde eine optimistische Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, juris Rn. 95; OVG Münster, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 11 A 1194/02 -, juris Rn. 95 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 5 KM 213/18 OVG -, juris Rn. 27 m.w.N.; Beschluss des Senats, a.a.O. Rn. 33).

    h) Die Planfeststellungsbehörde kann sich für die Bedarfsprognose auch auf gutachtliche Stellungnahmen stützen, die der Vorhabenträger beigebracht hat (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 5 KM 213/18 OVG -, juris, Rn. 28 m.w.N. zur Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts).

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - 11 A 7.18
    Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung, die von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt werden, für deren Prüfung die UVP durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet (BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 4 B 74/17 -, juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 29 ff. m.w.N.).

    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17/12 -, BVerwGE 161, 17-52, juris Rn. 63).

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - 11 A 7.18
    Diese Norm ist vorrangig gegenüber früheren fachgesetzlichen Klagebegründungsfristen anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8/17 - BVerwGE 163, 380-410, juris Rn. 14; unmittelbar zu § 43e Abs. 3 EnWG jetzt auch OVG Sachsen, Urteil vom 26. November 2019 - 4 C 23/18 -, juris Rn. 22).

    Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8/17 - BVerwGE 163, 380-410, juris, Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 -, juris, Rn. 23).

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - 11 A 7.18
    Der Projektbegriff der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1 - UVP-RL; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014) entspricht dem Vorhabenbegriff des UVPG (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25/15 - juris, Rn. 27).
  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 34.14

    Beamter; Verkauf von Kraftfahrzeugen und Gegenständen des Dienstherrn; Entfernung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - 11 A 7.18
    Hieran kann es unter anderem dann fehlen, wenn sich die aufgestellten Beweisbehauptungen als deutlich gesteigertes Vorbringen erweisen (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34/14 -, juris Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

  • BVerwG, 04.09.2018 - 9 B 24.17

    Gebotenheit eines Bauvorhabens i.R.d. Planrechtfertigung im Hinblick auf die

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08

    Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2007 - 11 A 1194/02

    Berufungen gegen den Braunkohlentagebau Garzweiler erfolglos

  • OVG Sachsen, 27.11.2019 - 4 C 23/18

    Planfeststellungsbeschluss; Dienstbarkeit; Abwägungsgebot.; Präklusion

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2020 - 11 B 13/20

    Vorliegen der Voraussetzungen der innerprozessualen Präklusion nach § 6 UmwRG

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2022 - 7 KS 63/21

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschluss durch Online-Konsultation

    Ferner ist zu fragen, ob der unausweichlich bestehende Grad an Prognoseungewissheit hinsichtlich des Verlaufs künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, deren Rechtfertigung die Prognose dienen soll; hierbei ist der Planfeststellungsbehörde allerdings eine optimistische Einschätzungsprärogative zuzugestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020 - OVG 11 A 7.18 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.05.2018 - 5 KM 213/18 OVG -, juris m.w.N.).

    Zwar hat der NEP - anders als der für die Gasnetze nicht vorgesehene Bundesbedarfsplan (§ 12e Abs. 4 EnWG) - keine für die Planfeststellungsbehörde gesetzlich bindende Wirkung (vgl. Posser in: Kment, EnWG, 2. Aufl. 2019, § 15a, Rn. 4; Hermes in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 5. Aufl. 2021, § 8, Rn. 74); gleichwohl stellt er einen - für die Netzbetreiber verbindlichen (§ 15a Abs. 3 Satz 7 EnWG) - energiewirtschaftlichen Bedarfsplan dar (vgl. Bourwieg in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl. 2015, § 15a, Rn. 59) und ist die Planfeststellungsbehörde gehalten, ihn im Rahmen der von ihr anzustellenden Prognose zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020 - OVG 11 A 7.18 -, juris; Beschluss vom 23.07.2019 - OVG 11 S 80.18 -, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2019 - 11 S 80.18
    Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage OVG 11 A 7.18 des Antragsstellers gegen den "Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2018 und wasserrechtliche Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung EUGAL, Abschnitt Brandenburg" wird abgelehnt.

    Der Antragsteller, der Eigentümer dieses landwirtschaftlich genutzten Flurstücks ist, hat gegen den bis zum 30. Oktober 2018 ausgelegten Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2018 am 30. November 2018 Klage erhoben (OVG 11 A 7.18) und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung gestellt.

    Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage OVG 11 A 7.18 ist gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG zwar zulässig, jedoch unbegründet.

  • BVerwG, 23.09.2021 - 4 B 11.21

    Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs in einem Verfahren wegen der Anordnung

    Der Senat hat dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts die Feststellung entnommen, dass die Planfeststellungsbehörde die Notwendigkeit des Vorhabens fachlich umfassend begründet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. März 2020 - 11 A 7.18 - UA S. 38), sie eine eigenständige Planungsentscheidung getroffen (UA S. 40) und den prognostischen Bedarf hinreichend ermittelt habe (UA S. 45).
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