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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2020 - 11 N 65.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2020 - 11 N 65.17 (https://dejure.org/2020,11340)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.05.2020 - 11 N 65.17 (https://dejure.org/2020,11340)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - 11 N 65.17 (https://dejure.org/2020,11340)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 WaffG 2002, § 124 VwGO, § 45 WaffG 2002, § 18 WaffG 2002, § 8 WaffG 2002
    Widerruf der Waffenbesitzkarte für Sachverständigen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 4 WaffG, § 124 VwGO, § 45 WaffG, § 18 WaffG, § 8 WaffG, § 124a VwGO
    Waffenbesitzkarte für Sachverständige; Widerruf; Bedürfnis; Abgrenzung zur sammlerischen Tätigkeit; nicht nur unerhebliche gutachterliche Tätigkeit; Erfordernis der Glaubhaftmachung; (kein) ausnahmsweises Absehen vom Widerruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.01.2010 - 11 N 60.07

    Munitionserwerbserlaubnis; Waffensachverständige; Bedürfnis; ernsthafte Absicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2020 - 11 N 65.17
    Die wiederholten Bitten des Beklagten mitzuteilen, ob der Kläger die Tätigkeit als Sachverständiger weiterhin ausübe, und gegebenenfalls entsprechende Nachweise vorzulegen, seien unmittelbare Folge des vorangegangenen Klageverfahrens zum Geschäftszeichen VG 1 A 29.06/OVG 11 N 60.07, wo ausgeführt worden sei, dass dem Interesse der Waffenbehörde daran, sicherzustellen, dass das geltend gemachte Bedürfnis nachhaltig gegeben sei, durch § 4 Abs. 4 WaffG hinreichend Rechnung getragen werde und der Beklagte den Nachweis einer nicht unerheblichen Tätigkeit des Klägers als Sachverständiger verlangen könne.

    Die Rechtmäßigkeit der auch nach dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen nicht zu beanstandenden Widerrufsentscheidung vermag dieser Umstand ebenso wenig zu erschüttern wie die durch die Zweckangabe im Antrag vom 5. Februar 1981 (Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs, Rückseite) bzw. den Gegenstand des Klageverfahrens VG 1 A 29.06/OVG 11 N 60.07 bestätigte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die in Rede stehenden waffenrechtlichen Erlaubnisse nur für eine Tätigkeit als Sachverständiger und nicht für einen Waffen- und Munitionssammler erteilt worden seien.

    Die Zulassungsbegründung, die aus den vorstehend dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen vermochte, lässt mit ihren Ausführungen zum Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung jede Auseinandersetzung mit der nachvollziehbar und unter Bezugnahme u.a. auf eine vorangegangene Entscheidung des Senats (Beschluss v. 7. Januar 2010. - OVG 11 N 60.07 -) begründeten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts vermissen, wonach die Waffenbehörde gem. § 4 Abs. 4 WaffG auch bei Inhabern einer Waffenbesitzkarte bzw. Munitionserwerbserlaubnis für Sachverständige gem. § 18 WaffG das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen und dazu den Nachweis einer nicht unerheblichen Tätigkeit verlangen könne.

  • VG Freiburg, 12.12.2018 - 2 K 10256/17

    Waffenrechtliche Erlaubnis; Widerruf; Waffen- und Munitionssachverständiger;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2020 - 11 N 65.17
    Diesbezüglich hat es zwar Zweifel geäußert (S. 5 EA: "... Es bestehen bereits Zweifel, ob allein die drei vorgetragenen mündlichen Gutachten eine erhebliche Sachverständigentätigkeit darstellen können. ..."; zum Erfordernis einer gewissen Regelmäßigkeit, jedenfalls aber eines erheblichen Gewichts der Tätigkeit vgl. auch VG Freiburg, Urteil v. 12. Dezember 2018 - 2 K 10256/17 -, juris, Rn 35 ff., 39,).

    Eine danach sinngemäß allenfalls verbleibende Frage, in welcher Weise eine nicht nur unerhebliche Gutachtertätigkeit und damit das (Fort-)Bestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses eines Sachverständigen gegenüber der Waffenbehörde glaubhaft gemacht werden muss, ist angesichts der verschiedenen Arten waffenrechtlicher Begutachtungen (vgl. dazu VG Freiburg, Urteil v. 12. Dezember 2018 - 2 K 10256/17 -, juris, Rn 39) und der Vielgestaltigkeit der möglichen Lebenssachverhalte keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich, sondern nur anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.

  • BVerwG, 28.03.2019 - 1 B 7.19

    Wehrdienstentziehung Syrien

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2020 - 11 N 65.17
    Da die gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung eines Zulassungsgrundes eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils voraussetzt, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage auch, dass sich die Zulassungsbegründung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (zur entsprechenden Anforderung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BVerwG, Beschluss v. 28. März 2019 - 1 B 7.19 -, juris Rn 3, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2020 - 11 N 65.17
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (vergleiche BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2004 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2020 - 11 N 65.17
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (vergleiche BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2004 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2019 - 6 N 58.19

    ?Erstentscheidung in der Sache" iSd der EUV 604/2013 Art 10

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2020 - 11 N 65.17
    In einem solchen Fall kann die Berufungszulassung nicht zur Rechtseinheit oder -fortbildung beitragen, weil die Rechtseinheit nicht erkennbar gefährdet ist und kein Bedarf an Rechtsfortbildung besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 3. September 2019 - OVG 6 N 58.19 -, juris Rn 9).
  • VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259

    Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige

    Im Übrigen werde auf die Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 12. Mai 2020 - 11 N 65.17 - verwiesen, in dem festgestellt werde, dass "allein der bekundete Wille, weiterhin eine Sachverständigentätigkeit ausüben zu wollen, oder Werbemaßnahmen, (...) noch kein waffenrechtliches Bedürfnis für die weitere Innehabung einer Waffenbesitz- oder Munitionserwerbserlaubnis für Sachverständige gemäß § 18 WaffG (begründe).".

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 WaffG ergibt, muss zur Darlegung des Bedürfnisses für eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis gemäß § 18 WaffG glaubhaft gemacht werden, dass der (grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 WaffG sachlich wie zeitlich unbegrenzte) Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition gerade für die Tätigkeit als Waffen- oder Munitionssachverständiger benötigt wird (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.5.2020 - OVG 11 N 65.17 - juris Rn. 8; Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2020, § 18 WaffG Rn. 10; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 2112; vgl. auch Nr. 18.2 WaffVwV a.E.).

    Die Waffenbehörde hat zu prüfen, ob Art und Umfang der Ausübung der Tätigkeit im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt das für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbserlaubnis für Sachverständige erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis begründen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.5.2020 - OVG 11 N 65.17 - juris Rn. 8).

    Ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige gemäß § 18 Abs. 1 WaffG ist nur dann anzuerkennen, wenn der Sachverständigentätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit nachgegangen wird (vgl. VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 - 2 K 10256/17 - juris LS 1; vgl. auch OVG BerlinBbg, B.v. 12.5.2020 - OVG 11 N 65.17 - juris Rn. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 6 S 520/19

    Waffen- oder Munitionssachverständiger; Voraussetzungen für die Annahme eines

    Daraus folgt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition im Falle eines Waffen- oder Munitionssachverständigen nur dann vorliegt, wenn der Sachverständige die in § 18 Abs. 1 WaffG konkretisierten Zwecke auch tatsächlich fördert, indem er der Tätigkeit regelmäßig nachgeht und ihr damit ein nicht nur unerhebliches Gewicht verleiht (in diese Richtung auch OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 07.01.2010 - OVG 11 N 60.07 -, juris Rn. 18 und vom 12.05.2020 - OVG 11 N 65.17 -, juris Rn. 19).
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