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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - 11 N 102.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - 11 N 102.19 (https://dejure.org/2021,13750)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.05.2021 - 11 N 102.19 (https://dejure.org/2021,13750)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - 11 N 102.19 (https://dejure.org/2021,13750)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 146 Abs 2 VwGO, § 6 Abs 1 S 2 VwGO, § 124 VwGO
    Übertragung des Rechtsstreits an einen bestimmten Einzelrichter; Berufungsfähigkeit der Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht infolge fehlerhafter Ablehnung von Befangenheitsanträgen; Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 6 Abs 1 S 2 VwGO
    Rundfunkbeitrag - Verfahrensfehler - Einzelrichter - ein Jahr ernannt - Befangenheit - Divergenz - grundsätzliche Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 - 7 A 10455/15

    Erhebung des Rundfunkbeitrags als Verstoß gegen Glaubens- und Gewissensfreiheit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - 11 N 102.19
    Dies ist hier der Fall, denn die diesbezüglich vorliegende - auch obergerichtliche - Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2020 - OVG 11 N 95.18 - juris Rn. m.w.N., OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 - juris, 18 und vom 21. Dezember 2018 - 7 A 10740/18 - juris, Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12. März 2015, - 2 A 2311/14 - juris Rn. 84 f. und vom 21. September 2018 - 2 A 1821/15 - juris Rn. 34 ff., 43 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 - juris Rn. 9 ff.) geht einhellig davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 - juris und Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 - juris), wonach der Einzelne sich der Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten nicht unter Berufung auf Gewissensgründe entziehen kann, auf die hier in Rede stehende Rundfunkabgabe übertragbar ist und dass deshalb auch kein Anspruch aus Art. 4 GG auf Befreiung von den Rundfunkbeiträgen besteht.

    Tragende Annahme der vorgenannten Rechtsprechung ist, es stehe nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet werde, weshalb der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit berufe, nicht davon ausgehen könne, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet werde, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehne (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 11. September 2020 - OVG 11 N 95.18 - juris Rn. 9 unter Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 - juris Rn. 18).

    Die Rüge des Klägers, es könne entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 - nicht in einem gesonderten Verfahren über die Vereinbarkeit von Rundfunkbeitrag und Glaubensfreiheit entschieden werden, lässt bereits den erforderlichen Bezug zu der als grundsätzlich benannten Frage vermissen.

    Der Einwand, soweit sich das Verwaltungsgericht bei der Glaubensfreiheit auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 - berufe, verstoße es gegen dessen Grundsätze, da es unbeachtet lasse, dass ein möglicher Befreiungsantrag nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV an der Nachweispflicht nach § 4 Abs. 7 RBStV scheitere, legt eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage schon deshalb nicht dar, weil die - damit geltend gemachte - bloße Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung der Rechtssache bereits vom Ansatz her keine grundsätzliche Bedeutung gibt (vgl. hierzu Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 124 Rn. 38).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2020 - 11 N 95.18

    Rundfunkbeitrag; Glaubens- und Gewissensfreiheit; (kein) Anspruch auf Befreiung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - 11 N 102.19
    Dies ist hier der Fall, denn die diesbezüglich vorliegende - auch obergerichtliche - Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2020 - OVG 11 N 95.18 - juris Rn. m.w.N., OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 - juris, 18 und vom 21. Dezember 2018 - 7 A 10740/18 - juris, Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12. März 2015, - 2 A 2311/14 - juris Rn. 84 f. und vom 21. September 2018 - 2 A 1821/15 - juris Rn. 34 ff., 43 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 - juris Rn. 9 ff.) geht einhellig davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 - juris und Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 - juris), wonach der Einzelne sich der Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten nicht unter Berufung auf Gewissensgründe entziehen kann, auf die hier in Rede stehende Rundfunkabgabe übertragbar ist und dass deshalb auch kein Anspruch aus Art. 4 GG auf Befreiung von den Rundfunkbeiträgen besteht.

    Tragende Annahme der vorgenannten Rechtsprechung ist, es stehe nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet werde, weshalb der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit berufe, nicht davon ausgehen könne, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet werde, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehne (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 11. September 2020 - OVG 11 N 95.18 - juris Rn. 9 unter Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 - juris Rn. 18).

  • BVerfG, 26.08.1992 - 2 BvR 478/92

    Steuerpflicht und Gewissenfreiheit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - 11 N 102.19
    Unter Ziffer III.3) der Zulassungsbegründung meint der Kläger, im Beschluss vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 - habe das Bundesverfassungsgericht den tragenden Rechtssatz aufgestellt, dass eine Finanzentscheidung eines Gemeinwesens strikt von der Verwendungsentscheidung getrennt sein müsse.

    Dies ist hier der Fall, denn die diesbezüglich vorliegende - auch obergerichtliche - Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2020 - OVG 11 N 95.18 - juris Rn. m.w.N., OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 - juris, 18 und vom 21. Dezember 2018 - 7 A 10740/18 - juris, Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12. März 2015, - 2 A 2311/14 - juris Rn. 84 f. und vom 21. September 2018 - 2 A 1821/15 - juris Rn. 34 ff., 43 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 - juris Rn. 9 ff.) geht einhellig davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 - juris und Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 - juris), wonach der Einzelne sich der Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten nicht unter Berufung auf Gewissensgründe entziehen kann, auf die hier in Rede stehende Rundfunkabgabe übertragbar ist und dass deshalb auch kein Anspruch aus Art. 4 GG auf Befreiung von den Rundfunkbeiträgen besteht.

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - 11 N 102.19
    Unter Ziffer III.1) der Zulassungsbegründung macht der Kläger eine (angebliche) Divergenz zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - geltend.

    Soweit der Kläger rügt, grundsätzliche Bedeutung sei nach Rn. 97 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2009 - 2 BR 758/07 - (juris) stets anzunehmen, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu klären sei, auf das sich die angefochtene Entscheidung stütze, lässt - unabhängig davon, dass bereits nicht dargelegt ist, dass die vom Kläger als grundsätzlich aufgeworfene Frage die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im vorgenannten Sinne klären soll - außer Acht, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 (- 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 -, juris) bereits entschieden hat, dass die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privatgenutzter Kraftfahrzeuge formell verfassungsmäßig ist und die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG für die Erhebung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz besitzen (Rn. 50 ff.), dass die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der - hier nicht einschlägigen - Beitragspflicht für Zweitwohnungen eingehalten werden, dass die Beitragspflicht für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (Rn. 63 ff.), dass die Rundfunkbeitragspflicht auch sonst verfassungsgemäß ist, insbesondere nicht gegen die aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS 2 GG folgende Informationsfreiheit verstößt (Rn. 135) und dass auch nicht deshalb ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot vorliegt, weil die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sondern im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt ist (Rn. 136) (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 15. Februar 2021 - OVG 11 N 95.19 -, Rn. 9, juris).

  • BVerfG, 18.02.2016 - 2 BvE 6/15

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend den Einsatz bewaffneter deutscher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - 11 N 102.19
    Die Zurückweisung seines Befangenheitsgesuchs sei unverständlich und willkürlich, da das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Aktenzeichen 2 BvE 6/15, auf das sich die Kammer im Beschluss vom 12. September 2019 beziehe, mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht einschlägig sei.

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 12. September 2019 angenommen, dass die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei für sich allein die Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2916 - 2 BvE 6/15 - juris Rn. 12 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2021 - 11 N 95.19

    (kein) Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG - Antrag auf Beiordnung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - 11 N 102.19
    Soweit der Kläger rügt, grundsätzliche Bedeutung sei nach Rn. 97 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2009 - 2 BR 758/07 - (juris) stets anzunehmen, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu klären sei, auf das sich die angefochtene Entscheidung stütze, lässt - unabhängig davon, dass bereits nicht dargelegt ist, dass die vom Kläger als grundsätzlich aufgeworfene Frage die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im vorgenannten Sinne klären soll - außer Acht, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 (- 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 -, juris) bereits entschieden hat, dass die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privatgenutzter Kraftfahrzeuge formell verfassungsmäßig ist und die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG für die Erhebung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz besitzen (Rn. 50 ff.), dass die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der - hier nicht einschlägigen - Beitragspflicht für Zweitwohnungen eingehalten werden, dass die Beitragspflicht für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (Rn. 63 ff.), dass die Rundfunkbeitragspflicht auch sonst verfassungsgemäß ist, insbesondere nicht gegen die aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS 2 GG folgende Informationsfreiheit verstößt (Rn. 135) und dass auch nicht deshalb ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot vorliegt, weil die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sondern im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt ist (Rn. 136) (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 15. Februar 2021 - OVG 11 N 95.19 -, Rn. 9, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2018 - 2 A 1821/15

    Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - 11 N 102.19
    Dies ist hier der Fall, denn die diesbezüglich vorliegende - auch obergerichtliche - Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2020 - OVG 11 N 95.18 - juris Rn. m.w.N., OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 - juris, 18 und vom 21. Dezember 2018 - 7 A 10740/18 - juris, Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12. März 2015, - 2 A 2311/14 - juris Rn. 84 f. und vom 21. September 2018 - 2 A 1821/15 - juris Rn. 34 ff., 43 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 - juris Rn. 9 ff.) geht einhellig davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 - juris und Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 - juris), wonach der Einzelne sich der Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten nicht unter Berufung auf Gewissensgründe entziehen kann, auf die hier in Rede stehende Rundfunkabgabe übertragbar ist und dass deshalb auch kein Anspruch aus Art. 4 GG auf Befreiung von den Rundfunkbeiträgen besteht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.12.2018 - 7 A 10740/18

    Rundfunkbeitragserhebung; Weltanschauung, die die Meinungsvielfalt im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - 11 N 102.19
    Dies ist hier der Fall, denn die diesbezüglich vorliegende - auch obergerichtliche - Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2020 - OVG 11 N 95.18 - juris Rn. m.w.N., OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 - juris, 18 und vom 21. Dezember 2018 - 7 A 10740/18 - juris, Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12. März 2015, - 2 A 2311/14 - juris Rn. 84 f. und vom 21. September 2018 - 2 A 1821/15 - juris Rn. 34 ff., 43 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 - juris Rn. 9 ff.) geht einhellig davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 - juris und Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 - juris), wonach der Einzelne sich der Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten nicht unter Berufung auf Gewissensgründe entziehen kann, auf die hier in Rede stehende Rundfunkabgabe übertragbar ist und dass deshalb auch kein Anspruch aus Art. 4 GG auf Befreiung von den Rundfunkbeiträgen besteht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2311/14

    Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - 11 N 102.19
    Dies ist hier der Fall, denn die diesbezüglich vorliegende - auch obergerichtliche - Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2020 - OVG 11 N 95.18 - juris Rn. m.w.N., OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 - juris, 18 und vom 21. Dezember 2018 - 7 A 10740/18 - juris, Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12. März 2015, - 2 A 2311/14 - juris Rn. 84 f. und vom 21. September 2018 - 2 A 1821/15 - juris Rn. 34 ff., 43 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 - juris Rn. 9 ff.) geht einhellig davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 - juris und Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 - juris), wonach der Einzelne sich der Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten nicht unter Berufung auf Gewissensgründe entziehen kann, auf die hier in Rede stehende Rundfunkabgabe übertragbar ist und dass deshalb auch kein Anspruch aus Art. 4 GG auf Befreiung von den Rundfunkbeiträgen besteht.
  • OVG Sachsen, 30.06.2017 - 5 A 133/16

    Rundfunkbeitrag; Befreiung; religiöse Gründe

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - 11 N 102.19
    Dies ist hier der Fall, denn die diesbezüglich vorliegende - auch obergerichtliche - Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2020 - OVG 11 N 95.18 - juris Rn. m.w.N., OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 - juris, 18 und vom 21. Dezember 2018 - 7 A 10740/18 - juris, Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12. März 2015, - 2 A 2311/14 - juris Rn. 84 f. und vom 21. September 2018 - 2 A 1821/15 - juris Rn. 34 ff., 43 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 - juris Rn. 9 ff.) geht einhellig davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 - juris und Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 - juris), wonach der Einzelne sich der Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten nicht unter Berufung auf Gewissensgründe entziehen kann, auf die hier in Rede stehende Rundfunkabgabe übertragbar ist und dass deshalb auch kein Anspruch aus Art. 4 GG auf Befreiung von den Rundfunkbeiträgen besteht.
  • BVerfG, 02.06.2003 - 2 BvR 1775/02

    Schutzbereich der Gewissensfreiheit (Art 4 Abs 1 GG) durch Steuerzahlungspflicht

  • BVerwG, 17.12.2015 - 7 C 5.14

    Feuerstättenschau; Feuerstättenbescheid; Anhörung; Begründung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2011 - A 2 S 238/11

    Berufung wegen Ablehnung eines Befangenheitsantrags - Öffentlichkeit der

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - 6 A 1229/18

    Klage gegen die (mehrfache) Verlängerung der beamtenrechtlichen Probezeit; Antrag

  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2009 - 5 N 2.08

    Zulassung der Berufung; Verfahrensfehler; fehlerhafte Behandlung eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2018 - 11 N 119.17

    (Keine) Pflicht zur Aussetzung eines - hier: rundfunkbeitragsrechtlichen -

  • VerfG Brandenburg, 17.11.2023 - VfGBbg 70/21

    Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig;

    wegen Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. September 2019 ‌- VG 3 K 1168/15 -‌ und ‌- VG 3 K 2518/17; Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2021 ‌- OVG 11 N 102.19 -‌ und ‌- OVG 11 N 103.19 - Gesetz zu dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 9. Juni 2011 (GVBl.I/11, Nr. 9) sowie die jeweiligen Änderungsgesetze.

    Die daraufhin gestellten Anträge des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschlüssen vom 12. Mai 2021 (OVG 11 N 102.19 und OVG 11 N 103.19) ab.

    Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in den Beschlüssen vom 12. Mai 2021 (OVG 11 N 102.19 und OVG 11 N 103.19) legen zudem nahe, dass der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung im Berufungszulassungsverfahren (nur) mit Verstößen gegen Art. 96 Abs. 3 LV, den Finanzierungszusammenhang, das Zweckbindungsgebot sowie Art. 13 Abs. 1 LV begründet hat.

    Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde hingegen, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die angegriffenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2021 (OVG 11 N 102.19 und OVG 11 N 103.19) verletzten ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV), da der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 10 N 76.19

    Bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung für eine Photovoltaikanlage;

    Sie ist deshalb nur ausnahmsweise beachtlich, nämlich dann, wenn mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts und eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird, was objektive Anhaltspunkte dafür voraussetzt, dass die Entscheidung auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2021 - OVG 11 N 102.19 -, juris Rn. 10, und Beschluss vom 19. September 2022 - OVG 9 N 24.19 -, juris Rn. 22 m.w.N.; für das Revisionsverfahren ebenso BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2019 - BVerwG 4 B 6.19 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 26.08.2022 - 5 Bf 149/22

    Bewilligung von Fahrtkosten zum mündlichen Verhandlungstermin

    Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels ist daher nicht gerechtfertigt, wenn eine Vorentscheidung angegriffen wird, die selbständig anfechtbar ist oder deren Anfechtbarkeit - wie hier - ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.3.2022, 4 Bf 328/21.AZ, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.5.2021, OVG 11 N 102.19, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 7.2.2011, A 2 S 238/11, juris Rn. 3; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 42. EL Februar 2022, § 124 Rn. 49, 59).
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