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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 11 B 9.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 11 B 9.16 (https://dejure.org/2017,25965)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.07.2017 - 11 B 9.16 (https://dejure.org/2017,25965)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - 11 B 9.16 (https://dejure.org/2017,25965)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 51 Abs 1 Nr 1 VwVfG, § 11 Abs 4 AufenthG 2004
    Aufhebung der Ausweisung ex nunc - Änderung der spezialpräventiven Gefahrenprognose

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 51 Abs 1 Nr 1 VwVfG, § 11 Abs 4 AufenthG
    Ausweisung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Aufhebung der Ausweisung ex nunc; nachträglich geänderte Tatsachen; Änderung der spezialpräventiven Gefahrenprognose; spezielle Regelung in § 11 Abs. 4 AufenthG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2012 - 18 B 355/12

    Verhältnis des Befristungsverfahrens nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG zum

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 11 B 9.16
    In seiner späteren Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - 1 C 15/08 -, juris, Rz. 39) hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass die Berücksichtigung von Änderungen der Sachlage einer Bescheidung im Rahmen der Befristung nach § 11 AufenthG vorbehalten ist (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. April 2012 - 18 B 355/12 -, Rz. 6, juris,).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 11 B 9.16
    Ein solches Begehren ist Gegenstand der vom Verwaltungsgericht ausgesetzten Klageverfahrens VG 13 K 131.16 gegen den Bescheid des Beklagten vom 30. März 2016 und seinen Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2016 und betrifft einen anderen Streitgegenstand (vgl. diesbezüglich im Übrigen auch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 -, Rz. 15, juris).
  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 11 B 9.16
    Lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Gründe für die Festsetzung einer Sperre im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG mehr vor, entfiel damit auch das Erfordernis der Ausreise (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2/13 -, juris, Rz. 13, 14).
  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 11 B 9.16
    "In diesen Fällen" komme auch ein Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht in Betracht (- 1 C 21/07 -, juris, Rz. 13, unter Verweis auf Urteil vom 7. Dezember 1990 - 1 C 13.99 -).
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07

    Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 11 B 9.16
    "In diesen Fällen" komme auch ein Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht in Betracht (- 1 C 21/07 -, juris, Rz. 13, unter Verweis auf Urteil vom 7. Dezember 1990 - 1 C 13.99 -).
  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 11 B 9.16
    Zwar hat das BVerwG mit Urteil vom 3. August 2014 - 1 C 29/02 - für nach ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige sowie mit Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 - für sämtliche Ausländer entschieden, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist.
  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 11 B 9.16
    Soweit sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung darauf beruft, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22. Oktober 2009 - 1 C 15.08 - und - 1 C 26.08 - § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auf die Ausweisung angewendet habe, ist dem entgegenzuhalten, dass es insoweit in beiden Verfahren um die rückwirkende Aufhebung der Ausweisung ging.
  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 15.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtskraft, Rechtskraftbindung; Rücknahme; Widerruf;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 11 B 9.16
    Soweit sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung darauf beruft, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22. Oktober 2009 - 1 C 15.08 - und - 1 C 26.08 - § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auf die Ausweisung angewendet habe, ist dem entgegenzuhalten, dass es insoweit in beiden Verfahren um die rückwirkende Aufhebung der Ausweisung ging.
  • OVG Niedersachsen, 18.02.2021 - 13 LB 269/19

    Streit um die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer eines

    (a) Nach dieser Bestimmung ist eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (anstelle einer Verkürzung der Geltungsdauer auf den Jetztzeitpunkt bzw. auf "Null" , vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, BVerwGE 157, 356, 359 f. - juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.6.2016 - 11 LA 261/15 -, juris Rn. 14; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 11 Rn. 82; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 175 (Stand: März 2020)) dann angezeigt, wenn die mit der Ausweisung verfolgten spezial- oder generalpräventiven Gründe es nicht mehr erfordern, mithin der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck erreicht oder entfallen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 14.6.2018 - 13 ME 208/18 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.7.2017 - 11 B 9.16 -, juris Rn. 16; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 36 f.).
  • OVG Niedersachsen, 14.06.2018 - 13 ME 208/18

    Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Aufhebung; Beschwerde; Einreise- und

    Eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist insbesondere angezeigt, soweit die general- bzw. spezialpräventiven Gründe für die Sperrwirkungen es nicht mehr erfordern, oder zur Wahrung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.7.2017 - 11 B 9.16 -, juris Rn. 16; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 36 f.).
  • VGH Bayern, 22.02.2021 - 10 ZB 20.1592

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei einer rechtskräftig bestätigten Ausweisung

    Die vom Verwaltungsgericht unter Verweis auf eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Juli 2017 (OVG 11 B 9.16 - juris) vertretene Auffassung, insoweit bestehe nur die Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung bzw. der Fristverkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, der als spezielle Regelung ein Wiederaufgreifen nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG ausschließe, sei verfehlt.

    Somit hat das Verwaltungsgericht unter zutreffender Bezugnahme auf die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (OVG 11 B 9.16 - juris Rn. 16 f.) und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht festgestellt, dass eine nachträgliche Sachverhaltsänderung (hier: Änderung der Gefahrenprognose, behaupteter Wegfall spezialpräventiver Ausweisungsgründe) bei bereits bestehender Befristungsregelung zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, nur im Wege der Aufhebung oder der Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG berücksichtigt werden kann.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2021 - 12 S 2894/20

    Entscheidung über die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreise- und

    a) Im Unterschied zur Möglichkeit der Verlängerung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 11 Abs. 4 Satz 4 AufenthG dient § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG den Interessen des Ausländers (vgl. die Begründung zu § 11 Abs. 4 AufenthG im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung BT-Drs. 18/4097 vom 25.02.2015, S. 36) und normiert Reaktionsmöglichkeiten auf tatsächliche Umstände, die nach Bestandskraft des mit der Ausweisung verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 67; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2017 - OVG 11 B 9.16 -, juris Rn. 16; Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 161; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, Vor §§ 53-56 AufenthG Rn. 25).
  • OVG Bremen, 23.04.2018 - 1 PA 89/17

    Ausländerrecht - Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots; Öffentliche

    Da schon die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen, bedarf es keiner Entscheidung, ob es vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis eines ausdrücklichen Antrags des Klägers bei der Ausländerbehörde nach § 11 Abs. 4 AufenthG zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bedurft hätte (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2017 - OVG 11 B 9.16 -, Rn. 21, juris) oder ob die Ausländerbehörde mit Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG zugleich von Amts wegen zu prüfen hat, ob sie nach § 11 Abs. 4 AufenthG die Sperrwirkung einer bestandskräftigen Ausweisung in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens aufhebt (vgl. Maor in: BeckOK AuslR, Stand 01.02.2018, § 11 AufenthG Rn. 27).
  • VG Magdeburg, 15.09.2023 - 9 A 69/22

    Keine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sowie Verkürzung der

    Gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 AufenthG ist eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (anstelle einer Verkürzung der Geltungsdauer auf den Jetztzeitpunkt bzw. auf "Null", vgl. BVerwG, U. v. 22.2.2017 - 1 C 27.16 - juris; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., 2022, § 11 AufenthG, Rn. 82) dann angezeigt, wenn die mit der Ausweisung verfolgten spezial- oder generalpräventiven Gründe es nicht mehr erfordern, mithin der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck erreicht oder entfallen ist (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 18.02.2021 - 13 LB 269/19 -, juris, Rn. 40; B. v. 14.6.2018 - 13 ME 208/18 -, juris, Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 12.7.2017 - 11 B 9.16 -, juris, Rn. 16; BT-Drs. 18/4097, S. 36 f.).Dieser Tatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nimmt Bezug auf den bei der erstmaligen Fristbemessung nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 5 ff. AufenthG vorzunehmenden 1. Prüfungsschritt, in dem zu prognostizieren ist, wie lange die mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgten Zwecke eine Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordern ("Zweckerreichung als Fristobergrenze").
  • VG Augsburg, 26.05.2020 - Au 1 K 19.2082

    Zum Wiederaufgreifen des Verfahrens bei einer bestandskräftigen

    Nach Bestandskraft der Ausweisung eingetretene und für den Fortbestand des Ausweisungszwecks relevante Sachverhaltsänderungen rechtfertigen jedoch ein Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG nicht (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 12.7.2017 - OVG 11 B 9.16 - juris Rn. 15).
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