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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 12 S 55.18   

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https://dejure.org/2018,42289
OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 12 S 55.18 (https://dejure.org/2018,42289)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2018 - 12 S 55.18 (https://dejure.org/2018,42289)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - 12 S 55.18 (https://dejure.org/2018,42289)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 85 Abs 1 S 2 Nr 2 WasG BB, § 85 Abs 1 S 2 Nr 4 WasG BB, § 85 Abs 1 S 6 WasG BB
    Erschwernis und Erschwerer im Sinne des § 85 Abs. 1 BbWG (juris: WasG BB)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 85 Abs 1 S 2 Nr 2 WasG BB, § 85 Abs 1 S 2 Nr 4 WasG BB, § 85 Abs 1 S 6 WasG BB
    Erschwerniskosten; Sanierung der Verrohrung des Nuhnenfließes; keine dem Grundstückseigentümer zurechenbare Erschwerung; Sicherung eines Grundstücks; Schäden infolge ursprünglicher Ausbaumaßnahme; Erschwerung durch eine Anlage; Kanalbau als Gewässer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2009 - 2 S 19.09

    Pflicht zur Gewässerunterhaltung - Nutzungsberechtigter oder

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 12 S 55.18
    Durch die in Rede stehende Verrohrung ist das Nuhnenfließ über eine längere Strecke unter die Erde verlegt worden und hat eine wesentlich andere Gestalt bekommen als zuvor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Januar 2017 - OVG 9 N 1.15 - juris Rn. 23 und 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09 - juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 9 N 1.15

    Oberirdisches Gewässer bei teilweiser Verrohrung; Gewässerausbau bzw.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 12 S 55.18
    Durch die in Rede stehende Verrohrung ist das Nuhnenfließ über eine längere Strecke unter die Erde verlegt worden und hat eine wesentlich andere Gestalt bekommen als zuvor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Januar 2017 - OVG 9 N 1.15 - juris Rn. 23 und 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09 - juris Rn. 3).
  • VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 14 K 532/17

    Unterhaltspflicht für eine Ufermauer

    Hier geht es jedoch um die Erstattung von Kosten einer bereits durchgeführten, zusätzlichen und über das übliche Maß hinausgehenden Unterhaltungsmaßnahme, vergleichbar mit der Anforderung der Kosten für eine Ersatzvornahme (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28.08.2018 - 5 L 568/18 -, juris Rn. 19; nachgehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2018 - 12 S 55/18 -, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 21.04.2021 - 5 K 1340/19
    Auf die Beschwerde der Klägerin vom 28. September 2018 hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. April 2018 angeordnet (Az.: OVG 12 S 55.18).

    Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf den o.g. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2018 (Az.:OVG 12 S 55.18).

    Kennzeichen einer Erschwernis ist (s.o.), dass durch einen bestimmten Verursacher unmittelbar im oder am Gewässer Umstände geschaffen wurden, die zwingend zu einem Mehraufwand im Vergleich zu der ohne diese Umstände notwendigen Gewässerunterhaltung führen (LT-Drs. 6/4520, S. 12; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - OVG 12 S 55.18 -, Rn. 3, juris).

    Mehrkosten sind durch eine damit eventuell einhergehende Sicherung des Grundstücks der Klägerin nicht entstanden (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - OVG 12 S 55.18 -, Rn. 3, juris).

    Dazu zählt auch die ursprüngliche Ausbaumaßnahme, hier die Verrohrung des N..., wenn durch deren Verfall Schäden drohen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - OVG 12 S 55.18 -, Rn. 4, juris).

    "In der Folge" von Ausbaumaßnahmen "entstanden" sind auch solche Schäden oder zu erwartende Schäden, die ihre Ursache in dem Verfall des Ausbaus selbst haben (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - OVG 12 S 55.18 - juris Rn. 4).

    Die Verrohrung ist mit dem Gewässerbett, der Sohle und den Ufern gleichzusetzen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - OVG 12 S 55.18 -, Rn. 5, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2020 - 12 B 18.18

    Vergleichsmaßstab für die Abgrenzung des regelmäßigen Unterhaltsaufwands von

    "In der Folge" von Ausbaumaßnahmen "entstanden" sind auch solche Schäden oder zu erwartende Schäden, die ihre Ursache in dem Verfall des Ausbaus selbst haben (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2018 - OVG 12 S 55.18 - juris Rn. 4).
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