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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 4 B 20.16   

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https://dejure.org/2018,41475
OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 4 B 20.16 (https://dejure.org/2018,41475)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2018 - 4 B 20.16 (https://dejure.org/2018,41475)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - 4 B 20.16 (https://dejure.org/2018,41475)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 202 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB
    Auslegung des vom Dienstherrn erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung betreffend die Vergütung von Mehrarbeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 202 BGB, § 195 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB
    Zuvielarbeit; Feuerwehrbeamter; Entschädigungsanspruch; Verjährung; einseitiger Verzicht; bereits verjährte Forderungen; Auslegung; Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung; Eindeutigkeit der Erklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Vor 2005 entstandene Zahlungsansprüche von Feuerwehrleuten wegen Zuvielarbeit sind verjährt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vor 2005 entstandene Zahlungsansprüche von Feuerwehrleuten wegen Zuvielarbeit sind verjährt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Vor 2005 entstandene Zahlungsansprüche von Berliner Feuerwehrleuten wegen Zuvielarbeit sind verjährt

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2013 - 4 B 51.09

    Feuerwehrbeamter; Freizeitausgleich für Zuvielarbeit; finanzielle Entschädigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 4 B 20.16
    Der Senat bezieht sich gemäß § 130b Satz 2 VwGO zur Begründung dieser Feststellungen auf die im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. Oktober 2013 - OVG 4 B 51.09 - juris Rn. 26 ff.; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 6.14 - juris) stehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Ziffer 2.a des angegriffenen Urteils; Urteilsabdruck Seiten 6 bis 10), gegen die der Kläger im Berufungsverfahren auch keine weiteren Einwände erhoben hat.

    Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006, a.a.O.; vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2013, a.a.O., juris Rn. 46).

    Der Dienstherr ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006, a.a.O., juris Rn. 23;Senatsurteil vom 16. Oktober 2013, a.a.O., juris Rn. 46).

  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 14.05

    Befähigungsvoraussetzungen; Erwerb der - teilweise im bisherigen Bundesgebiet und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 4 B 20.16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006, a.a.O.; vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2013, a.a.O., juris Rn. 46).

    Der Dienstherr ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006, a.a.O., juris Rn. 23;Senatsurteil vom 16. Oktober 2013, a.a.O., juris Rn. 46).

  • BGH, 15.10.2014 - XII ZR 111/12

    Auslegung von Verzichts- und Abgeltungsregelungen in einer privatrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 4 B 20.16
    22 An die Auslegung einer Willenserklärung, die zu einem Verlust einer Rechtsposition führt, sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen; er erfordert eine insoweit eindeutige Willenserklärung, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 - juris Rn. 51).

    Vielmehr erfordert ein solch weitreichender Einredeverzicht auch vor dem Hintergrund des mit den Verjährungsvorschriften bezweckten Schuldnerschutzes (vgl. Lakkis in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 202 BGB Rn. 24; OLG Celle, Urteil vom 25. August 2011 - 13 U 115/10 - juris Rn. 20) gerade eine eindeutige Willenserklärung, weil ein Rechtsverzicht grundsätzlich nicht zu vermuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014, a.a.O., juris Rn. 51).

  • BGH, 22.04.1982 - VII ZR 191/81

    Zulässigkeit des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede nach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 4 B 20.16
    Zwar dürfte die Annahme eines wirksamen Einredeverzichts nicht bereits daran scheitern, dass im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vom 21. April 2008 die hier in Rede stehenden Ansprüche verjährt waren, da ein Schuldner grundsätzlich auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch auf eine Erhebung der Einrede verzichten kann (vgl. bereits: BGH, Urteil vom 22. April 1982 - VII ZR 191/81 - juris Rn. 29; vgl. nunmehr § 202 BGB n.F., wonach Vereinbarungen über die Verjährung grundsätzlich zulässig sind; zum einseitig erklärten Verzicht: Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Auflage, 2018, § 202 BGB Rn. 7).

    Dies setzt aber voraus, dass die Erklärung nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auch einen Einredeverzicht in Bezug auf bereits verjährte Ansprüche beinhaltet (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1982, a.a.O., juris Rn. 32).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2015 - 6 A 883/14

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Finanzieller Ausgleich; Verjährung; Einrede der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 4 B 20.16
    29 Spricht mithin einiges dafür, dass die Erklärung lediglich einen Verzicht auf noch nicht bereits verjährte Ansprüche enthält, so gibt es auch keinen Grundsatz, dass etwaige verbleibende Unklarheiten in der Reichweite eines solchen Verzichts grundsätzlich zu Lasten des Erklärenden gehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 6 A 883/14 - juris Rn. 11; a. A. VG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2017 - VG 36 K 180.15 - UA Seite 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2014 - 6 A 1459/13

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Finanzieller Ausgleich; Verjährung; Einrede der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 4 B 20.16
    Ist unklar, ob ein Verjährungsverzicht erklärt wurde, ist daher eine spätere Berufung auf die Verjährung auch nicht als treuwidrig anzusehen, denn der Empfänger der Erklärung hat es selbst in der Hand, entweder eine Klarstellung herbeizuführen oder verjährungshemmende Maßnahmen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 6 A 1459/13 - juris Rn. 14; Lakkis, a.a.O., § 202 BGB Rn. 25).
  • BVerwG, 20.01.2014 - 2 B 6.14

    Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum finanziellen Ausgleich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 4 B 20.16
    Der Senat bezieht sich gemäß § 130b Satz 2 VwGO zur Begründung dieser Feststellungen auf die im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. Oktober 2013 - OVG 4 B 51.09 - juris Rn. 26 ff.; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 6.14 - juris) stehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Ziffer 2.a des angegriffenen Urteils; Urteilsabdruck Seiten 6 bis 10), gegen die der Kläger im Berufungsverfahren auch keine weiteren Einwände erhoben hat.
  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 4 B 20.16
    Zudem darf die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht gelassen werden (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - Rn. 15 f. m.w.N.).
  • VG München, 13.06.2012 - M 18 K 10.6254

    Verzicht auf die Einrede der Verjährung; Prozesszinsen für einen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 4 B 20.16
    Denn das Risiko für den Schuldner - hier: der Beklagte -, in gegen ihn anhängig gemachten Klageverfahren zu unterliegen, ist typischerweise geringer, wenn die Forderung möglicherweise bereits der Verjährung anheimgefallen ist, denn die erfolgreiche klageweise Durchsetzung bereits verjährter Forderungen kann der Schuldner durch die Erhebung der Verjährungseinrede verhindern (vgl. VG München, Urteil vom 13. Juni 2012 - M 18 K 10.6254 - juris Rn. 42).
  • BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 135/10

    Auslegung einer Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel - Anpassung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 4 B 20.16
    Angesichts dessen, dass die Erklärung vom 21. April 2008 nicht an einzelne Beamte, sondern an sämtliche Mitarbeiter der Berliner Feuerwehr gerichtet war, ist sie nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Empfängers der Erklärung zugrunde zu legen sind (vgl. zur betrieblichen Gesamtzusage: BAG, Urteil vom 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10 - juris Rn. 25).
  • OLG Celle, 25.08.2011 - 13 U 115/10

    Bedeutung des Zeitpunkts einer Leistungsaufforderung durch den Gläubiger oder das

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09

    Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2009 - 4 S 2569/07

    Beamtenbesoldung: Verzicht des Dienstherrn auf Einrede der Verjährung

  • BGH, 15.01.2002 - X ZR 91/00

    Zur Bewertung einer Erklärung des Gläubigers als Verzicht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 4 B 6.17

    Verjährung eines finanziellen Ausgleichsanspruchs von Beamten bei Zuvielarbeit

    Urteil des Senats vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - (juris).

    Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 - Rn. 23 und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - juris Rn. 54; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - juris Rn. 19).

    Der Kläger behauptet selbst nicht, aufgrund der Eingangsmitteilungen des Beklagten zu seinen Schreiben vom 26. Oktober 2001 und vom 7. Januar 2008 davon ausgegangen zu sein, er könne bei einer Untätigkeit seines Dienstherrn seinerseits untätig bleiben und darauf vertrauen, dass dieser die Einrede der Verjährung (dauerhaft) nicht erheben werde (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - juris Rn. 20).

    Dies setzt aber voraus, dass die Erklärung nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auch eindeutig einen Einredeverzicht für bereits verjährte Ansprüche beinhaltet (vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Da sich die Mitarbeiterinformation vom 21. April 2008 an sämtliche Mitarbeiter der Berliner Feuerwehr richtete, ist sie nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Empfängers der Erklärung zugrunde zu legen sind (vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - juris Rn. 21; OVG Bremen, Urteil vom 13. März 2019 - 2 LC 332/16 - juris Rn. 47, jeweils m.w.N.).

    Es gibt aber keinen Grundsatz, dass etwaige Unklarheiten bei der Formulierung eines solchen Verzichts grundsätzlich zulasten des Dienstherrn gehen (vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - juris Rn. 29; OVG Münster, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 6 A 883/14 - juris Rn. 11), zumal der Empfänger einer solchen Erklärung es selbst in der Hand hat, entweder eine Klarstellung herbeizuführen oder verjährungshemmende Maßnahmen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 6 A 1459/13 - juris Rn. 14).

    Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung für bereits verjährte Forderungen entspricht grundsätzlich nicht seiner Interessenlage (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Da eine Vielzahl von Feuerwehrbeamten "Anträge auf Freizeitausgleich und/oder Mehrarbeitsentschädigung für die zurückliegenden Jahre" gestellt haben, hätte ein Verzicht auf die Einrede für bereits verjährte Ansprüche in einer an alle Feuerwehrbeamten gerichteten Mitteilung für den Haushalt voraussichtlich beträchtliche Mehrbelastungen in Millionenhöhe zur Folge (vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - juris Rn. 30).

    Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - (juris) Bezug genommen.

  • OVG Bremen, 13.03.2019 - 2 LC 332/16

    Entschädigung für rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit - Ausgleichsanspruch;

    Da sich die Erklärungen auf den Personalversammlungen der Feuerwehr an alle Beamten richteten, sind sie nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Erklärungsempfängers zugrunde zu legen sind (OVG BlnBdg, Urteil vom 12.12.2018 - OVG 4 B 20.16 -, Rn. 21; BAG, Urteil vom 17.01.2012 - 3 AZR 135/10 -, Rn. 25, juris).

    Zu berücksichtigen ist schließlich, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, strenge Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich ist (BGH, Urteile vom 15.10.2014 - XII ZR 111/12 -, Rn. 51, juris; und vom 30.09.2005 - V ZR 197/04 -, Rn. 18, juris; OVG BlnBdg, Urteil vom 12.12.2018 - OVG 4 B 20.16 -, Rn. 22).

  • VG Potsdam, 29.03.2019 - 1 K 996/18

    Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschl. hochschulrechtliche Abgaben

    Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14/05 - Rn. 23, juris, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 32/81 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2021 - 5 B 23.19

    Erstattung von nach dem brandenburgischen Hochschulgesetz geleisteter

    Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 14.05 - juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16. Oktober 2013 - OVG 4 B 51.09 - juris Rn. 46 und vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - juris Rn. 19).
  • VG Bremen, 03.04.2020 - 5 V 604/20

    Verbot der Öffnung eines Fliesenmarktes - Allgemeinverfügung; Baumarkt; Corona;

    An die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, sind strenge Anforderungen zu stellen; es bedarf in der Regel einer insoweit eindeutigen Willenserklärung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, BVerwGE 148, 217-230, Rn. 15; BGH, Urt. v. 15.10.2014 - XII ZR 111/12 -, juris Rn. 51; BGH, Urt. v. 30.09.2005 - V ZR 197/04 -, juris Rn. 18; OVG BlnBdg, Urt. v. 12.12.2018 - OVG 4 B 20.16 -, juris Rn. 22; OVG Bremen, Urt. v. 13.03.2019 - 2 LC 332/16 -, juris Rn. 47).
  • VG Cottbus, 23.03.2023 - 1 K 1913/20
    Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 -, juris Rn. 23 m. w. N.; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013 - OVG 4 B 51.09 -, juris Rn. 46; Urteil vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 -, juris Rn. 19).
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