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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12 (https://dejure.org/2013,3715)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.03.2013 - 10 B 4.12 (https://dejure.org/2013,3715)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. März 2013 - 10 B 4.12 (https://dejure.org/2013,3715)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 14 Abs 1 S 1 GG, § 6 Abs 1 S 1 BauO BB, § 6 Abs 1 S 3 BauO BB, § 68 Abs 1 S 1 BauO BB, § 71 Abs 1 BauO BB
    Bauordnungsrecht: Klage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung; Nichterforderlichkeit von Abstandsflächen; verschiedenartige Baustrukturen in Teilen eines Straßenviertels, Bezugsrahmen und Altbestand; Blockrandbebauung; Abweichung von Abstandsflächenvorschriften; ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 14 Abs 1 S 1 GG, § 6 Abs 1 S 1 BauO BB, § 6 Abs 1 S 3 BauO BB, § 68 Abs 1 S 1 BauO BB, § 71 Abs 1 BauO... BB, § 72 Abs 1 BauO BB, § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 14 BauNVO, § 22 Abs 2 S 1 BauNVO, § 22 Abs 3 BauNVO, § 22 Abs 4 S 1 BauNVO, § 22 Abs 4 S 2 BauNVO, § 42 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO
    Klage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung; Geltungsdauer der Baugenehmigung; Unterbrechung der Bauausführung infolge einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Abstandsflächen; Nichterforderlichkeit von Abstandsflächen nach ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Klage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung; Geltungsdauer der Baugenehmigung; Unterbrechung der Bauausführung infolge einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Abstandsflächen; Nichterforderlichkeit von Abstandsflächen nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des Kollwitzplatzes erfolgreich

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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.d. Zulassung einer Revision im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12
    Dabei kommt es insoweit auf die konkrete Größe der Grundstücksfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 4; Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 -, BauR 1989, 60, juris Rn. 4 m.w.N).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zur landesrechtlichen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln (Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, BauR 2010, 441, juris Rn. 12; Beschluss vom 26. November 2010 - OVG 10 S 31.10 -, LKV 2010, 567, juris Rn. 10 u. 14; Beschluss vom 4. August 2011 - OVG 10 S 7.11 -, juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 4 zur Bautiefe; VGH München, Urteil vom 21. Juli 1997 - 14 B 96.3086 -, NVwZ-RR 1998, 712, 713) können anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung aus der jeweils überbauten Grundstücksfläche und der räumlichen Lage der baulichen Anlagen Merkmale abgelesen werden, aus denen eine faktische (hintere) Baugrenze feststellbar ist, die die Gebäude und Gebäudeteile nicht überschreiten dürfen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO).

    Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74/03 -, juris Rn. 2; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 34; Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30/78 -, DVBl. 1981, 100, juris Rn. 20; Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B50.08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 5).

    Denn die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurückzuführen und das relativ kleine eingeschossige remisenartige Gebäude mit Brandwand zum Grundstück der Beigeladenen prägt die Umgebung und den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks nicht und kann daher hier außer Acht gelassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2012 - OVG 10 N 34.10 -, juris Rn. 12).

    Wie erwähnt, ist bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung ergebenden Maßstabes grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 6).

    Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190, juris Rn. 22; Beschluss vom 16. Juni 2009, a.a.O., juris Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2010 - 10 S 31.10

    Nachbarwiderspruch; unbeplanter Innenbereich; Eigenart der näheren Umgebung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12
    Der Senat hat im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 16. November 2010 (OVG 10 S 31.10, LKV 2010, 567, juris) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet und dazu ausgeführt: Die Baugenehmigung verletze die Nachbarrechte der Klägerin.

    Nach der Rechtsprechung des Senats zur landesrechtlichen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln (Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, BauR 2010, 441, juris Rn. 12; Beschluss vom 26. November 2010 - OVG 10 S 31.10 -, LKV 2010, 567, juris Rn. 10 u. 14; Beschluss vom 4. August 2011 - OVG 10 S 7.11 -, juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 4 zur Bautiefe; VGH München, Urteil vom 21. Juli 1997 - 14 B 96.3086 -, NVwZ-RR 1998, 712, 713) können anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung aus der jeweils überbauten Grundstücksfläche und der räumlichen Lage der baulichen Anlagen Merkmale abgelesen werden, aus denen eine faktische (hintere) Baugrenze feststellbar ist, die die Gebäude und Gebäudeteile nicht überschreiten dürfen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. November 2010 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (OVG 10 S 31.10, juris Rn. 14) angenommen hat, kann hier aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung und den dahinter liegenden unbebauten Grundstücksflächen im Inneren des Blocks eine faktische hintere Baugrenze abgeleitet werden.

    Der Rechtsstreit gibt keine Veranlassung, über die vorgenannten Feststellungen hinaus im Berufungsverfahren abschließend zu klären, ob die vom Senat im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG 10 S 31.10, juris Rn. 12) der Sache nach geäußerte und von dem Beklagten und der Beigeladenen vor allem aus tatsächlichen Gründen angegriffene zusätzliche Erwägung zutrifft, wonach "ein weiteres Indiz" für den städtebaulichen Zusammenhang der begrünten Blockinnenbereiche im Baublock Kolmarer Straße/Ecke Mühlhauser Straße und im Baublock Straßburger Straße/Ecke Belforter Straße mit der zentralen öffentlichen Grünfläche am Wasserturmplatz und wiederum mit den unbebauten Grundstücksflächen im Blockinneren des Straßenviertels Kollwitz-, Belforter-, Diedenhofer- und Knaackstraße deshalb bestehe, weil die gärtnerische Anlegung der privaten Grünflächen in den Baublöcken Kolmarer Straße/Ecke Mühlhauser Straße und Straßburger Straße/Ecke Belforter Straße die charakteristische Rotunde in der Mitte des zentralen Platzes am Wasserturm in eigener Weise gestalterisch aufgreife und quasi wiederhole.

    Wie der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits angenommen hat (OVG 10 S 31.10, juris Rn. 15), scheidet eine Teilaufhebung der Baugenehmigung vom 23. November 2009 in Anwendung der vorgenannten Grundsätze aus, weil der angefochtene Verwaltungsakt nicht teilbar ist.

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12
    Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74/03 -, juris Rn. 2; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 34; Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30/78 -, DVBl. 1981, 100, juris Rn. 20; Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B50.08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 5).

    Künftige bauliche Entwicklungen wären nur dann von Bedeutung, wenn sich diese bereits in der vorhandenen Bebauung niederschlagen (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.07 -, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 34; Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 -, BauR 1975, 106, juris Ls. 1).

    Das Gebot des "Einfügens" soll nicht als starre Festlegung auf den gegebenen Rahmen allen individuellen Ideenreichtum blockieren, es zwingt nicht zur Uniformität (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.77 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63, juris Rn. 47).

  • BVerwG, 29.11.1974 - IV C 10.73

    Unbeplanter Innenbereich; Abgrenzung zum Außenbereich; Bodenrechtlich relevanter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12
    Künftige bauliche Entwicklungen wären nur dann von Bedeutung, wenn sich diese bereits in der vorhandenen Bebauung niederschlagen (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.07 -, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 34; Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 -, BauR 1975, 106, juris Ls. 1).

    Mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Bebauung des Grundstücks Diedenhofer Straße 10 trotz der noch nicht bestandskräftigen Versagung der Verlängerung der Baugenehmigung aus dem Jahre 2003 in Aussicht steht, spielt daher in diesem Rechtsstreit schon aus Rechtsgründen keine Rolle (BVerwG, Urteil vom 29. November 1974, a.a.O., S. 108).

  • BVerwG, 28.09.1988 - 4 B 175.88

    Zu überbauende Grundstücksfläche; Grenzen des Baugrundstücks; Einfügen des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12
    Dabei kommt es insoweit auf die konkrete Größe der Grundstücksfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 4; Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 -, BauR 1989, 60, juris Rn. 4 m.w.N).

    Eine Bebauung nicht überbaubarer Grundstücksflächen mit Hauptgebäuden ist deshalb unzulässig, auch wenn in diesem Bereich auf den umliegenden Grundstücken Nebenanlagen oder Garagen vorhanden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 -, NVwZ-RR 1998, 539, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 -, NVwZ-RR 1989, 354, juris Rn. 4).

  • BVerwG, 06.11.1997 - 4 B 172.97

    Bauplanungsrecht - Begriff des "Einfügens" eines Bauvorhabens in den unbeplanten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12
    Die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind nämlich jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 -, NVwZ-RR 1998, 539, juris Rn. 5).

    Eine Bebauung nicht überbaubarer Grundstücksflächen mit Hauptgebäuden ist deshalb unzulässig, auch wenn in diesem Bereich auf den umliegenden Grundstücken Nebenanlagen oder Garagen vorhanden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 -, NVwZ-RR 1998, 539, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 -, NVwZ-RR 1989, 354, juris Rn. 4).

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, ZfBR 2013, 266, juris Rn. 30 m.w.N.; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. September 2012 - OVG 10 N 9.11 -, juris Rn. 7).

    Da die angefochtene Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BauO Bln rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, kann der Senat offen lassen, ob die Errichtung des Gebäudes der Beigeladenen mit einer 20, 97 Meter langen und teilweise auch relativ hohen Außenwand des Seitenflügels an der Grenze zum Grundstück der Klägerin darüber hinaus das im Begriff des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.35 -, NVwZ 1987, 34, juris Rn. 15; Beschluss vom 11. Januar 1999 - BVerwG 4 B 112.98 -, NVwZ 1999, 879, juris Rn. 6; Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, juris Rn. 32; Gaentsch, ZfBR 2009, 321 [325 f.]) verletzt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2009 - 10 S 26.09
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12
    Die Festsetzungen und bauplanungsrechtlichen Regelungen über § 34 Abs. 1 BauGB zur offenen oder geschlossenen Bauweise betreffen, wie der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BauNVO zeigt, allein die Anordnung des Gebäudes auf dem Baugrundstück im Verhältnis zur seitlichen Grenze des Nachbargrundstücks (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355, juris Rn. 17; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, BauR 2010, 441, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zur landesrechtlichen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln (Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, BauR 2010, 441, juris Rn. 12; Beschluss vom 26. November 2010 - OVG 10 S 31.10 -, LKV 2010, 567, juris Rn. 10 u. 14; Beschluss vom 4. August 2011 - OVG 10 S 7.11 -, juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 4 zur Bautiefe; VGH München, Urteil vom 21. Juli 1997 - 14 B 96.3086 -, NVwZ-RR 1998, 712, 713) können anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung aus der jeweils überbauten Grundstücksfläche und der räumlichen Lage der baulichen Anlagen Merkmale abgelesen werden, aus denen eine faktische (hintere) Baugrenze feststellbar ist, die die Gebäude und Gebäudeteile nicht überschreiten dürfen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2010 - 2 M 142/10

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen nachträgliche Genehmigung eines Wintergarten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12
    Fügt sich ein Vorhaben seiner Bauweise nach ein, so kommt es weiter darauf an, ob es sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt (vgl. Hahn/Radeisen, BauO Bln, 4. Aufl. 2007, § 6 Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 1995 - 10 B 2445/95 -, BRS 57 Nr. 136, juris Rn. 3; OVG LSA, Beschluss vom 12. November 2010 - 2 M 142.10 -, BauR 2011, 667, juris Rn. 15).

    Dies folgt schon daraus, dass es für die Feststellung einer faktischen hinteren Baugrenze und einer nicht überbauten Grundstücksfläche auf die vorhandenen Hauptanlagen (Hauptgebäude), nicht dagegen auf die Nebenanlagen ankommt, denen insoweit die maßstabbildende Kraft fehlt (OVG Bln, Urteil vom 1. Dezember 2004 - OVG 2 B 14.03 -, BRS 67, Nr. 69, juris Rn. 16; Beschluss vom 30. Juli 2004 - OVG 2 N 222.04 -, GE 2004, 1103; OVG LSA, Beschluss vom 12. November 2010 - 2 M 142.10 -, BauR 2011, 667, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 21.11.1980 - 4 C 30.78

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sog. Hinterlandbebauung im unbeplanten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12
    Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74/03 -, juris Rn. 2; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 34; Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30/78 -, DVBl. 1981, 100, juris Rn. 20; Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B50.08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 5).

    Eine solche Betrachtung wäre allenfalls dann anzustellen, wenn es in der Umgebung jenseits der vier vorgenannten Straßen mehr oder weniger gang und gäbe wäre, dass in von der Blockrandbebauung umschlossenen Flächen Seitenflügel oder Quergebäude mit Hauptnutzungen stehen (vgl. in diese Richtung zur Hinterlandbebauung BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 -, DVBl. 1981, 100, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

  • BVerwG, 04.05.1979 - 4 C 23.76

    Genehmigung einer Garage auf einem Reihenhausgrundstück im unbeplanten

  • BVerwG, 17.09.1985 - 4 B 167.85

    Nichtzulassung einer Revision - Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides - Art

  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 C 13.91

    Fernstraßen - Festsetzung einer Ortsdurchfahrt

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

  • BVerwG, 25.03.1999 - 4 B 15.99
  • BVerwG, 28.02.2008 - 4 B 60.07

    Zulässigkeit von Vorhaben; Art der Nutzung; Gebietscharakter;

  • OVG Berlin, 28.01.1981 - 2 S 194.80

    Bebauungsplan; Gebäude; Abstand; Bebauungstiefe; Bebauung

  • OVG Berlin, 30.07.2004 - 2 N 222.04

    Pflasterung stellt keine gärtnerische Gestaltung dar

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.08.2011 - 10 S 7.11

    Nachbarwiderspruch; Baugenehmigung; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - 2 S 44.12

    Abstandsflächenvorschriften; Abweichung; atypische Grundstückssituation

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.1988 - 5 S 1088/88

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Durchführung des Erörterungstermins;

  • VGH Bayern, 21.07.1997 - 14 B 96.3086
  • OVG Berlin, 01.12.2004 - 2 B 14.03

    Überschreitung der faktischen Baugrenze

  • OVG Berlin, 11.02.2003 - 2 B 16.99

    Nachbarklage; Rechtsnatur des Vorbescheids; "richtiger" Drittrechtsschutz bei

  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 77.73

    "Vorhandene Bebauung" i.S. von § 34 BBauG; Zulässigkeit von nach § 16 GewO oder §

  • BVerwG, 04.02.1986 - 4 B 7.86

    Zulässigkeit eines Bauvorhabens - Blockinneres - Hauptgebäude - Nebengebäude -

  • BVerwG, 10.01.1994 - 4 B 158.93
  • BVerwG, 10.03.1994 - 4 B 54.94

    Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Grund des Gesichtspunkts der

  • BVerwG, 11.03.1994 - 4 B 53.94

    Bauplanungsrecht: Bebauung in geschlossener Bauweise und Abstandsflächen nach

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

  • BVerwG, 17.08.2004 - 9 A 1.03

    Kriterien für die Anordnung einer landschaftsschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - 10 N 34.10

    Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich; Gewerbebetrieb;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2012 - 10 N 9.11

    Baugenehmigung; Erweiterung einer Gaststätte; Bestimmung der näheren Umgebung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.1995 - 10 B 2445/95

    Grenzabstand; Überbaubare Grundstücksflächen; Nachbarwiderspruch; Nachbarklage

  • VGH Bayern, 27.07.2005 - 25 BV 03.73

    Freisitzfläche für Gaststätte, Biergarten, Mischgebiet, Blockrandbebauung,

  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Baugenehmigung aufgehoben (Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 - DÖV 2013, 948 ; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2010 - OVG 10 S 31.10 - OVGE BE 31, 204 = LKV 2010, 567 = ZfBR 2011, 161 = BRS 76 Nr. 85), da das Vorhaben die Vorschrift über die Abstandsflächen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO Berlin) verletze.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2020 - 10 B 8.18

    Berufung; Bauplanungsrechtlicher Vorbescheid; Rechtsanspruch auf Erteilung;

    Es solle auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche hinter einer faktischen Baugrenze im Blockinnenbereich errichtet werden, die im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris) kein bloßes Zufallsprodukt, sondern eine städtebaulich verfestigte Situation darstelle.

    Hinsichtlich des Merkmals der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", ist in der Regel ein kleineren Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 39; Urteil vom 24. Mai 2018 - OVG 2 B 3.17 -, juris Rn. 24; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, juris Rn. 8 m.w.N. der obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich vielmehr nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation und den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen und können damit auch nur einen Teil eines Baublocks eines Straßenviertels umfassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 35 ff. m.w.N.).

    Aus ihr ist der Rahmen abzuleiten, zu dem das Vorhaben in einer bestimmten Beziehung stehen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 34).

    Die Klägerin überspannt damit die Anforderungen, die an die Feststellung einer faktischen Baugrenze und einer dahinterliegenden nicht überbaubaren Grundstücksfläche im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, der nach der Zielsetzung der Norm die Funktion als "Planersatz" zukommt (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 34; vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1994 - BVerwG 4 B 158.93 -, Rn. 10).

    Die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. nicht überbaute Grundstücksfläche darf kein bloßes "Zufallsprodukt" ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 45 u. 50; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 30. April 2020 - OVG 10 S 67.19 -, Rn. juris 22; vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2018 - OVG 2 B 3.17 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 15 ZB 14.1542 -, juris Rn. 12; Grigoleit/Otto in: BauNVO, 7. Aufl. 2018, § 23 Rn. 68).

    Dies folgt auch daraus, dass die Feststellung einer faktischen Baugrenze mit einer dahinterliegenden, mit Hauptanlagen nicht überbaubaren Grundstücksfläche eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) ist, die auch im Rahmen der gesetzlichen Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einer gewissen Rechtfertigung bedarf (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 45).

    Es ist daher gerade nicht erforderlich, dass die faktische Baugrenze und die dahinterliegende nicht überbaubare Grundstücksfläche Ergebnis einer (sonstigen) städtebaulichen Planung sind (vgl. OVG Bln, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 50).

    Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben selbst oder sei es infolge seiner Vorbildwirkung die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 4 B 15.99 -, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, Rn. 57 m.w.N.).

    Infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung des neuen Gebäudes der Klägerin bestünde die Gefahr, dass auch auf weiteren Grundstücke im rückwärtigen Bereich der H... 18-26 und S... 35-41 Hauptanlagen errichtet würden, mit der Folge, dass nach und nach die unbebaute Fläche im Blockinneren des südwestlichen Bereichs des Straßenviertels verloren ging, was angesichts des gegebenen strukturellen Freiflächendefizites in dem verdichteten Bereich des Ortsteils Berlin-Prenzlauer Berg die städtebauliche Situation verschlechtern würde (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 58).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 - 10 N 47.14

    Baugenehmigung für eine Neuerrichtung einer Werbeanlage (Fremdwerbung); Einfügen

    Nach der Rechtsprechung des Senats können anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung aus der jeweils überbauten Grundstücksfläche und der räumlichen Lage der baulichen Anlagen Merkmale abgelesen werden, aus denen eine faktische Baugrenze (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) feststellbar ist, die Gebäude und Gebäudeteile oder andere Hauptnutzungen (Hauptanlagen) nicht überschreiten dürfen (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 34, 51 m.w.N).

    Der Einwand, dass für den "streitgegenständlichen Nahbereich" keine Bebauungsplanfestsetzung vorliege und eine Baugrenze nicht festgelegt sei, berücksichtigt nicht, dass das erstinstanzliche Gericht nicht von einer Festsetzung einer Baugrenze im Bebauungsplan ausgegangen ist, sondern eine faktische Baugrenze im unbeplanten Innenbereich im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung festgestellt hat, was rechtlich möglich ist (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Ls. 3 und Rn. 34 m.w.N.).

    Die Feststellung einer faktischen (vorderen) Baugrenze führt in der Tat dazu, dass die davorliegende Grundstücksfläche mit Hauptnutzungen nicht überbaubar ist, was eine Inhalts- und Nebenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2003 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 45).

    Sie darf lediglich nicht mit Gebäuden oder Gebäudeteilen und anderen Hauptnutzungen bebaut sein (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 45, 51).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 51 m.w.N.) kommt es für die Feststellung einer faktischen hinteren Baugrenze und einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche auf die vorhandenen Hauptnutzungen (Hauptanlagen), nicht dagegen auf Nebenanlagen an, denen insoweit die maßstabsbildende Kraft fehlt.

    Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben selbst oder sei es infolge seiner Vorbildwirkung die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 57 m.w.N.).

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