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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2017 - 11 S 94.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2017 - 11 S 94.16 (https://dejure.org/2017,20132)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.06.2017 - 11 S 94.16 (https://dejure.org/2017,20132)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Juni 2017 - 11 S 94.16 (https://dejure.org/2017,20132)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 10 Abs 2 AufenthG 2004, § 34 Abs 3 S 2 AufenthG 2004, § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004
    Rechtsschutzbedürfnis für ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen die Ablehnung der Verlängerung einer auf das Erlaubnis mit dem Ziel der Erreichung der Fiktionswirkung; maßgeblicher Zeitpunkt der Leistungsfähigkeit für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 10 Abs 2 AufenthG, § 34 Abs 3 AufenthG, § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 81 Abs 4 S 1 AufenthG, § 55 Abs 2 AsylVfG 1992, § 146 Abs 4 VwGO
    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Lebensunterhaltssicherung; maßgeblicher Zeitpunkt bei Verlängerung; Ermittlungsverfahren gemäß § 89a StGB; Verlängerungsermessen nicht ausgübt; Stattgabe

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG 81 Abs. 4 S. 1, AufenthG § 34 Abs. 3, AsylG § 30 Abs. 3 Nr. 4, AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
    Ausweisungsinteresse, Ermittlungsverfahren, schwere staatsgefährdende Straftat, terroristische Vereinigung, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, Sicherung des Lebensunterhalts, Asylantrag, Sperrwirkung, Suspensiveffekt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2009 - 2 L 118/08

    Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2017 - 11 S 94.16
    Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die letztgenannte Regelung überhaupt für die Fälle der Verlängerung eines bereits erteilten oder verlängerten Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 2 AufenthG - wie vorliegend - gilt (verneinend unter Verweis auf den Zweck der Regelung des § 10 AufenthG: Discher in: GK-AufenthG, Kommentar, Stand Juli 2014, § 10 AufenthG Rn. 25, 88 ff. und diesem folgend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 L 118/08 -, juris Rn. 37; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 12 ME 252/07 -, juris Rz. 7).
  • OVG Niedersachsen, 26.07.2007 - 12 ME 252/07

    Prüfung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach unanfechtbarer Ablehnung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2017 - 11 S 94.16
    Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die letztgenannte Regelung überhaupt für die Fälle der Verlängerung eines bereits erteilten oder verlängerten Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 2 AufenthG - wie vorliegend - gilt (verneinend unter Verweis auf den Zweck der Regelung des § 10 AufenthG: Discher in: GK-AufenthG, Kommentar, Stand Juli 2014, § 10 AufenthG Rn. 25, 88 ff. und diesem folgend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 L 118/08 -, juris Rn. 37; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 12 ME 252/07 -, juris Rz. 7).
  • VG Düsseldorf, 19.02.2016 - 7 K 8315/14
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2017 - 11 S 94.16
    Dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem - ein Prozesskostenhilfeverfahren betreffenden - Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 18 B 276/13 -, juris Rn. 12 ff., und diesem folgend das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 19. Februar 2016 - 7 K 8315/14 -, juris Rn. 32 f., für den Fall der Verlängerung des eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Auffassung vertreten haben, die Anspruchsvoraussetzungen müssten auch "zum Zeitpunkt des Ablaufs der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis" vorgelegen haben, da die Verlängerung "auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet" sei, insoweit gelte nichts anderes als bei einem Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen in der Vergangenheit, d.h. ab Antragstellung liegenden Zeitraum, ist mit Blick auf das durch den rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bewirkte Fortbestehen des bisherigen Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde und die durch gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bewirkte Wiederherstellung dieser Fiktionswirkung Zweifeln ausgesetzt, die eine entsprechende Entscheidung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zulassen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung

    Die Vorschrift gilt, obwohl die Reihenfolge der Absätze des § 10 AufenthG dagegen spricht, auch für den Fall, dass der Asylantrag des Ausländers unanfechtbar abgelehnt worden ist, also auch für die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.09.2009 - 2 L 118/08 -, juris Rdnr. 37; OVG BBg, Beschl. v. 13.07.2017 - OVG 11 S 94.16 -, juris RdNr. 3; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2014, § 10 AufenthG RdNr. 89; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 10 AufenthG RdNr. 17; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 26.07.2007 - 12 ME 252/07 -, juris RdNr. 7; VG Hamburg, Urt. v. 19.01.2000 - 10 K 2174/08 -, juris RdNr. 41; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2008, § 10 AufenthG RdNr. 20).
  • VG Bremen, 03.09.2021 - 4 V 1358/21

    Titelerteilungssperre - Aufenthaltserlaubnis; Sperrwirkung ;

    Die Frage, in welchem Verhältnis die Anwendungsbereiche von § 10 Abs. 2 und 3 AufenthG zueinander stehen und ob auch in Konstellationen wie der hier gegenständlichen, in denen bereits vor Stellung des Asylantrags die Verlängerung einer ohnehin bestehenden Aufenthaltserlaubnis beantragt war, von einem Eintreten der Titelerteilungssperre auszugehen ist, wird, soweit ersichtlich, in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet (verneinend: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2019 - 2 M 148/18 -, Rn. 18; in der Tendenz so auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2017 - OVG 11 S 94.16 -, Rn. 3; a. A. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 12 ME 252/07 -, Rn. 6 f.; jeweils juris).

    Vielmehr stehen (erstmalige) Erteilung und Verlängerung nebeneinander, was in konsequenter Lesart des § 10 Abs. 3 AufenthG dazu führen muss, dass dieser gerade nicht auf Fälle der Verlängerung einer bereits bestehenden Aufenthaltserlaubnis anzuwenden ist, sondern in Anschluss an Abs. 1 die Rechtslage für Fälle der erstmaligen Erteilung fortschreibt, in denen das entsprechende Asylverfahren bereits zu einem Abschluss gekommen ist (so in der Tendenz auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2017 - OVG 11 S 94.16 -, Rn. 3, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2020 - 11 S 11.20

    Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; Ablehnung eines nachträglich gestellten

    Der Antragsteller, dessen Antrag auf Verlängerung seiner zuletzt bis zum 20. März 2015 gültigen Aufenthaltserlaubnis der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Juli 2016 unter Verweis auf § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgelehnt hat, wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2020, mit dem dieses den Eilrechtsschutz gewährenden Beschluss des Senats vom 13. Juni 2017 (OVG 11 S 94.16) gem. § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen abgeändert und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen hat.
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