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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2016 - 6 B 87.15   

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https://dejure.org/2016,28774
OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2016 - 6 B 87.15 (https://dejure.org/2016,28774)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.09.2016 - 6 B 87.15 (https://dejure.org/2016,28774)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. September 2016 - 6 B 87.15 (https://dejure.org/2016,28774)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 24 Abs 2 SGB 8, § 24 Abs 3 SGB 8, § 36a Abs 3 S 1, § 90 SGB 8, § 90 SGB 8, § 670 BGB
    Kostenbeteiligung der Eltern bei Versorgung mit Mittagessen in Kindertagesstätten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 24 Abs 2 SGB 8... , § 24 Abs 3 SGB 8, § 36a Abs 3 S 1, § 90 SGB 8, § 90 SGB 8, § 670 BGB, § 683 BGB, § 812 BGB, § 3 Abs 2 Nr 7 KitaG BB 2, § 14 Abs 2 S 1 KitaG BB 2, § 16 Abs 1 S 1 KitaG BB 2, § 17 Abs 1 S 1 KitaG BB 2, § 17 Abs 1 S 3 KitaG BB 2
    Essengeld für die Versorgung mit Mittagessen in Kindertagesstätten; Übertragung der Essenversorgung auf privaten Essenversorger; Rückforderung überhöhten Essengeldes; Aktivlegitimation des Personensorgeberechtigten; Geschäftsführung ohne Auftrag; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Überhöhtes Essengeld für die Mittagessenversorgung in einer Kindertagesstätte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 421
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2016 - 6 B 87.15
    Zwar kann § 36a Abs. 3 Satz 1 SBG VIII auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35/12 - BVerwGE 148, 13, juris Rn. 26 ff.).

    Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat, nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbst beschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden sind (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013, a.a.O., Rn. 37).

  • OVG Bremen, 22.10.2014 - 2 D 106/13

    Normenkontrolle gegen Ortsgesetz zur Änderung der Beitragsordnung für die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2016 - 6 B 87.15
    Darin wird unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen die von dem Statistischen Bundesamt erstellte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahr 2008 (Sonderauswertung BT-Drs. 17/3404 S. 90) herangezogen, wonach die häusliche Ersparnis für ein Mittagessen 1, 16 EUR betrage (vgl. dazu OVG Bremen Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 D 106/13 - juris Rn. 81).
  • BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07

    Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2016 - 6 B 87.15
    Hierfür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; vielmehr muss der Wille, ein solches Geschäft für einen anderen zu führen, nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung getreten sein (BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07 - BGHZ 181, 188, juris Rn. 18; vgl. dazu auch Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, § 677 Rn. 3 ff.).
  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 C 25.07

    Abrechnungsfehler im öffentlich-rechtlichen Abrechnungsverhältnis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2016 - 6 B 87.15
    Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 13 m.w.N.).Wer unberechtigt einen Vermögenvorteil erlangt hat, muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist.
  • VG Cottbus, 31.05.2021 - 8 K 2149/15

    Erfolgreiche Klage gegen Träger eines Kindergartens auf Erstattung von Essensgeld

    Personensorgeberechtigte, die für die Versorgung ihrer Kinder mit Mittagessen, Frühstück und Vesper in einer Kindertageseinrichtung auf Initiative der kommunalen Einrichtungsträgerin Beträge unmittelbar an eine private Caterings-Firma gezahlt haben, haben gegen die Einrichtungsträgerin insoweit einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (Anschluss an Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 ).

    Sollte sich der geltend gemachte Anspruch unter Berücksichtigung auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 - nur auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen lassen können, beliefe sich dieser deshalb nicht nur auf den Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Kosten und den durchschnittlichen ersparten Eigenaufwendungen der Eltern, sondern auf die Gesamtsumme.

    Als primäre Kostenschuldner der Elternbeiträge und des Essensgeldes nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) sind sie berechtigt, die begehrte Leistung gegenüber der Beklagten geltend zu machen und daher vorliegend aktivlegitimiert (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 -, juris Rn. 18).

    Denn die Anmeldung erfolgte in diesen Fällen nicht, um die Einrichtungsträger von der Verpflichtung eines finanziellen Eigenanteils an der Versorgung des Kindes zu befreien, vielmehr handelten die Eltern insoweit in Umsetzung der mit den Einrichtungsträgern geschlossenen Betreuungsverträge als Personensorgeberechtigte in ihrem eigenen Rechts- und Interessenkreis (vgl. hierzu ausführlich Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 -, juris Rn. 21; a. A. Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 25. September 2014 - VG 10 K 4203/13 -, BeckRS 2014, 118998, Rn. 11 ff.).

    Der Anspruch ergibt sich vielmehr aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; die Kammer schließt sich auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts an (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 -, juris Rn. 24 ff.).

    aa) Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 13. September 2016 festgestellt hat, dass es den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG widerspricht, wenn die Personensorgeberechtigten einen Zuschuss zur Versorgung ihres Kindes mit Mittagessen leisten, der die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen übersteigt, und dass die Einrichtungsträger hierdurch zu Lasten der Eltern einen Vermögensvorteil erlangen, der ihnen nach der Rechtsordnung nicht endgültig verbleiben darf und dem es deshalb an einem Rechtsgrund fehlt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 -, juris Rn. 31), gilt dies auch im vorliegenden Fall.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die vielmehr lediglich darauf verweist, dass die Einrichtungsträger auch in diesem Fall rechtlich daran gebunden bleiben, dass die Eltern nach den Vorgaben des Kitagesetzes zur Zahlung eines Zuschusses nur in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen und nicht darüber hinaus in Anspruch genommen werden können (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 -, juris Rn. 32).

    Insofern erfolgte auch die Vermögensverschiebung in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen hier ohne eine rechtliche Grundlage, da es den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 KitaG nicht entspricht, dass die Kläger für die Mittagsversorgung ihrer Tochter ein Essensgeld zu entrichten hatten, obwohl es der von der Rechtsordnung vorgesehenen satzungsmäßigen Festsetzung und einer hierauf basierenden Erhebung ermangelte (vgl. i. Erg. ebenso: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 25. September 2014 - VG 10 K 4203/13 -, BeckRS 2014, 118998, Rn. 15; offen gelassen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 -, juris Rn. 30).

  • VG Potsdam, 12.07.2021 - 10 K 3485/17
    Personalkosten sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da im Familienrahmen die Essenzubereitung in der Regel eine unentgeltliche Leistung ist und die Eltern deshalb insoweit nichts einsparen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 - juris, Rn. 26).

    Ihm oblag es darzulegen, dass die Angebotspreise der Caterer "M ... " und "L ...  GmbH" in den Jahren 2011 - 2016 den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Klägerin entsprach (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 - juris, Rn. 27).

    Dass sich die Bereitstellung von Mittagessen für Kindertagesstätten ohne weiteres anhand der für das Gastronomiegewerbe ermittelten Kosten für den Wareneinsatz ermitteln lässt, sei nicht dargelegt worden (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 - juris, Rn. 28).

    Wie bereits oben dargestellt, entspricht es nicht den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 KitaG, dass die Personensorgeberechtigten einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen leisten, der die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen übersteigt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 - juris, Rn. 31).

    Soweit er sich dazu eines Dritten bedient, bleibt er rechtlich daran gebunden, dass die Eltern nach den Vorgaben des Kitagesetzes zur Zahlung eines Zuschusses nur in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen und nicht darüber hinaus in Anspruch genommen werden können (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 - juris, Rn. 32).

    Des Weiteren wurde dem Beklagten aufgegeben, im Sinne der unter den Randnummern 27 ff. des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. September 2016 in Sachen OVG 6 B 87.15 enthaltenen Vorgaben darzulegen, dass die beklagtenseits festgelegten Zuschüsse den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Klägerin entsprachen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 6.17

    Normenkontrolle einer Kita-Gebührensatzung; Kalkulation der Elternbeiträge;

    Der Durchschnitt berechnet sich nach den ersparten Eigenaufwendungen aller Eltern bzw. Personensorgeberechtigten der Kinder einer Kindertagesstätte (Urteil des Senats vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 - Rn. 26 bei juris).
  • VG Cottbus, 23.08.2021 - 8 K 2010/15

    Kindergartenrecht einschließlich Kita-Gebühren bzw. Elternbeiträge

    Als primärer Kostenschuldner der Elternbeiträge und des Essengeldes nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) ist der personensorgeberechtigte Kläger auch berechtigt, die begehrte Leistung gegenüber der Beklagten geltend zu machen und daher vorliegend aktivlegitimiert (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 -, juris Rn. 18).

    Denn die Anmeldung erfolgte in diesen Fällen nicht, um die Einrichtungsträger von der Verpflichtung eines finanziellen Eigenanteils an der Versorgung des Kindes zu befreien, vielmehr handelten die Eltern insoweit in Umsetzung der mit den Einrichtungsträgern geschlossenen Betreuungsverträge als Personensorgeberechtigte in ihrem eigenen Rechts- und Interessenkreis (vgl. hierzu ausführlich Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 -, juris Rn. 21; a. A Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 25. September 2014 - VG 10 K 4203/13 -, BeckRS 2014, 118998, Rn. 11 ff.).

    Der Anspruch ergibt sich vielmehr aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; die Kammer schließt sich auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts an (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 -, juris Rn. 24 ff.).

    aa) Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 13. September 2016 festgestellt hat, dass es den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG widerspricht, wenn die Personensorgeberechtigten einen Zuschuss zur Versorgung ihres Kindes mit Mittagessen leisten, der die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen übersteigt, und dass die Einrichtungsträger hierdurch zu Lasten der Eltern einen Vermögensvorteil erlangen, der ihnen nach der Rechtsordnung nicht endgültig verbleiben darf und dem es deshalb an einem Rechtsgrund fehlt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 -, juris Rn. 31), gilt dies auch im vorliegenden Fall.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die vielmehr lediglich darauf verweist, dass die Einrichtungsträger auch in diesem Fall rechtlich daran gebunden bleiben, dass die Eltern nach den Vorgaben des Kitagesetzes zur Zahlung eines Zuschusses nur in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen und nicht darüber hinaus in Anspruch genommen werden können (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 -, juris Rn. 32).

    Insofern erfolgte auch die Vermögensverschiebung in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen hier ohne eine rechtliche Grundlage, da es den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 KitaG nicht entspricht, dass der Kläger für die Mittagsversorgung seiner Kinder ein Essengeld zu entrichten hatten, obwohl es der von der Rechtsordnung vorgesehenen satzungsmäßigen Festsetzung und einer hierauf basierenden Erhebung ermangelte (vgl. so bereits Urteil der Kammer vom 31. Mai 2021 - VG 8 K 2149/15 -, juris Rn. 32 ff.; i. Erg. ebenso: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 25. September 2014 - VG 10 K 4203/13 -, BeckRS 2014, 118998, Rn. 15; offengelassen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 -, juris Rn. 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 6 A 13.21

    Normenkontrolle; Essengeldsatzung; Festsetzung des Essengeldes; Mittagessen;

    Personalkosten sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da im Familienrahmen die Essenzubereitung in der Regel eine unentgeltliche Leistung ist und die Eltern deshalb insoweit nichts einsparen (Urteil des Senats vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 - juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf Diskowski/Wilms, Kindertagesstätten in Brandenburg, zu § 17 Ziff. 2.3).

    Hinzu kommt, dass es den Einrichtungsträgern letztlich auch freisteht, von einer Erhebung des Essengeldes ganz abzusehen (vgl. zu den unterschiedlichen Modellen und Spielräumen auch die Hinweise im Urteil des Senats vom 13. September 2016, a.a.O., Rn. 29, auf die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 12. Februar 2015 sowie das Urteil des OVG Bremen vom 22. Oktober 2014 - 2 D 106/13 - juris Rn. 81, und die Sonderauswertung in BT-Drs. 17/3404 S. 90).

  • VG Potsdam, 25.08.2020 - 7 K 2354/18
    BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 -, juris, Rn. 13 = BVerwGE 131, 153 mit weiteren Nachweisen; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 -, juris, Rn. 25.
  • OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 2 LC 260/15

    Arbeitsmittel; Finanzhoheit; Lehrbuch; Personalkosten; Sachkosten; Schulbuch;

    Wie das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen dargestellt hat, ist der Erstattungsanspruch als eigenständiges Rechtsinstitut im öffentlichen Recht anerkannt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.9.2016 - 6 B 87.15 -, LKV 2016, 521).
  • VG Cottbus, 01.12.2022 - 8 K 719/17

    VG Cottbus, Urteil der 8. Kammer vom 1. Dezember 2022, Az.: VG 8 K 719/17

    Die Kläger sind als primäre Kostenschuldnerin der Elternbeiträge nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) aktivlegitimiert (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 -, juris Rn. 18).

    Der Anspruch auf Erstattung der nachweislich an den Caterer gezahlten Kosten für die Mittagessensversorgung ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 -, juris Rn. 24 ff. sowie Urteil vom 23. März 2022 - OVG 6 B 12.21 -, juris Rn. 16 ff.; Urteil der Kammer vom 31. Mai 2021, - VG 8 K 2149/15 -, juris Rn. 22 ff.).

  • VG Cottbus, 08.06.2022 - 8 K 2250/16

    Kindergartenrecht

    Unter dem 1. November 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 - die Rückzahlung der von ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2016 gezahlten Beträge für die Versorgung ihrer Kinder mit Mittagessen sowie Frühstück und Vesper in Höhe von insgesamt 1.942,82 Euro, wobei die Klägerin ersparte Eigenaufwendungen je Mittagessen in Höhe von 1, 77 Euro für das Jahr 2013, 1,78 Euro für das Jahr 2014 und jeweils 1, 80 Euro für die Jahre 2015 und 2016 abzog.

    Die Klägerin ist als primäre Kostenschuldnerin der Elternbeiträge nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) zunächst aktivlegitimiert (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 -, juris Rn. 18).Der Anspruch ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 -, juris Rn. 24 ff. sowie Urteil vom 23. März 2022 - OVG 6 B 12.21 -, juris Rn. 16 ff.; Urteil der Kammer vom 31. Mai 2021, - VG 8 K 2149/15 -, juris Rn. 22 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - 6 B 12.21

    Rückerstattung der Verpflegungskosten in kommunaler Kindertagesstätte

    Insbesondere sind die Kläger als Kostenschuldner des Essengeldes nach § 17 Abs. 1 KitaG aktivlegitimiert (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 - Rn. 18).
  • OVG Thüringen, 29.08.2019 - 4 KO 549/16

    Anschaffung von Schulbüchern zur leihweisen Nutzung durch Lehrer (als Lehrmittel)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - 12 N 28.15

    Emissionsberechtigungen - Handel mit Treibhausgasen - Anspruch auf Wertersatz

  • VK Brandenburg, 24.06.2021 - VK 11/21

    Betrieb einer Schulkantine: Dienstleistungsauftrag oder

  • VG Cottbus, 23.08.2021 - 8 K 754/16

    Kindergartenrecht

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