Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 2 A 1.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,48509
OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 2 A 1.19 (https://dejure.org/2020,48509)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.11.2020 - 2 A 1.19 (https://dejure.org/2020,48509)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. November 2020 - 2 A 1.19 (https://dejure.org/2020,48509)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,48509) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 7 BauGB, § 3 Abs 1 Nr 4 ROG, § 26 Abs 2 BNatSchG, § 3 Abs 1 BImSchG, § 5 Abs 1 S 1 BauGB
    Planung von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten; Festlegung harter Tabuzonen; optisch bedrängende Wirkung; Gewährung von Planungsraum für Windkraftgewinnung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 Abs. 7 BauGB, 2c Abs. 1 Satz 3 RegBkPIG... , § 3 Abs 1 Nr 4 ROG, § 26 Abs 2 BNatSchG, § 3 Abs 1 BImSchG, TA Lärm, 14 Abs 1 LuftVG, § 5 Abs 1 S 1 BauGB, § 6 Abs 5 BauGB, § 35 Abs 3 S 3 BauGB, § 214 Abs 3 S 2 BauGB, § 215 Abs 1 BauGB, § 33 Abs 1 BNatSchG, § 34 Abs 1 S 1 BNatSchG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 ROG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 483
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 - 2 A 4.19

    Regionalplan; sachlicher Teilregionalplan; Windenergienutzung; Auslegung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 2 A 1.19
    Dem Ziel der Antragstellerin, auf Flächen außerhalb der Konzentrationszone Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben, steht der sachliche Teilregionalplan "Windenergienutzung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald nicht entgegen, denn der Senat hat diesen Plan mit inzwischen rechtskräftigen Urteilen vom 24. Mai 2019 für unwirksam erklärt (vgl. etwa Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris, sowie BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 4 BN 55.19 -, juris).

    Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht davon ausgegangen werden, dass der Plangeber des Regionalplans nicht von der Plankulisse des für unwirksam erklärten sachlichen Teilregionalplans abweichen wird, zumal dieser Plan zwar nur aus formellen Gründen aufgehoben wurde, der Senat aber auch im Hinblick auf die Ermittlung der harten Tabuzonen Fehler und Bedenken aufgezeigt hat (vgl. Urteil des Senats vom 23. Mai 2019, a.a.O.).

    Die ersten Entwürfe des sachlichen Teilregionalplans "Windenergienutzung" wurden nach Billigung durch die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald bereits in den Jahren 2012 und 2014 ausgelegt (vgl. Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 40).

    Im Unterschied zu dem in einem Naturschutzgebiet bestehenden absoluten Veränderungsverbot aus § 23 Abs. 2 BNatSchG (vgl. Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 91 ff.) sind die ein Landschaftsschutzgebiet betreffenden Verbote stets auf den jeweiligen Schutzzweck bzw. den Gebietscharakter bezogen und damit relativ (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 26 BNatSchG Rn. 15; Hendrischke, in: Schlacke, GK-BNatschG, 2. Aufl. 2017, § 26 Rn. 20).

    Zumindest in einer solchen Fallkonstellation wäre eine mögliche Zulassung von Windenergieanlagen im Einzelfall ausreichend (vgl. Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 100).

    Ist die erforderliche Einzelprüfung nicht zu leisten, sind Landschaftsschutzgebiete aber zur Vermeidung eines auf das Abwägungsergebnis durchschlagenden Abwägungsmangels als weiche Tabu- bzw. Restriktionskriterien zu behandeln (vgl. Urteil des Senats vom 23. Mai 2019, a.a.O. Rn. 101).

    Zudem konnte die Antragsgegnerin schon deshalb die zwischenzeitlich aufgegebene (vgl. Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 99) rechtliche Beurteilung des Senats nicht als "geltende Rechtslage" zu Grunde legen, weil sich der Senat mit seiner früher vertretenen Rechtsansicht, dass Landschaftsschutzgebiete als harte Tabuzonen zu qualifizieren sein dürften, da die Gemeinde keinen Einfluss auf die Erklärung von Gebieten zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft bzw. ihre Ausklammerung habe (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 63), gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung gestellt hatte.

    (a) Zu den harten Tabuzonen gehören regelmäßig Abstände zu Siedlungen und sonstigen geschützten Nutzungen, die das Minimum dessen darstellen, was zur Verhinderung unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen, Schattenwurf und optisch bedrängender Wirkung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 8, Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 81).

    Ausreichend ist, wenn die Prognose, welche Mindestabstände zur Einhaltung der Grenzwertregelungen der TA Lärm erforderlich sind, unter Rückgriff auf Erfahrungswerte vertretbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 14; Urteile des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 65, vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rn. 96 und vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 83).

    Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin hat der Senat sich zu dieser Frage bislang noch nicht geäußert, in seinen Entscheidungen vom 23. Mai 2019 (vgl. OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 89) hat er sich lediglich mit den Sicherheitsflächen um die Start- und Landeflächen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LuftVG befasst.

    Eine am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG orientierte Planung ist im Rahmen des Darstellungsprivilegs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst dann abwägungsfehlerhaft, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber der Gemeinde zubilligt, städtebaulich nicht mehr begründbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 4 C 15.01 -, juris Rn. 42) oder die verbleibenden Konzentrationszonen so klein sind, dass der Windkraft nicht mehr substanziell Raum gegeben wird (vgl. Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 113).

    (1) Die Beurteilung dieser Frage erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung, die maßgeblich auf der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, juris Rn. 11; Urteile des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 41, und vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 131).

    Der Senat hält an seiner vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung fest, dass Ausgangspunkt der Prüfung das Verhältnis der nach Abzug der aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen (harte Tabukriterien) für die Windenergienutzung nicht geeigneten Gebiete verbleibenden Fläche zur Fläche der im Plan festgesetzten Eignungsgebiete ist (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 60 sowie nachfolgend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O. Rn 19, Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 131).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 2.09

    Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windenergienutzung" der Gemeinde Wustermark

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 2 A 1.19
    Da dem Flächennutzungsplan insoweit die Funktion und Wirkung eines Bebauungsplans zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 -, juris Rn. 13), kann er sich nicht auf Grundzüge beschränken, sondern muss parzellenscharf sein (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 30; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 5 Rn. 8).

    Die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher Hinsicht beruht (vgl. zu den gesamten Anforderungen Senatsurteil vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 39 ff. m.w.N. und nachfolgend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 9 ff.).

    Zudem konnte die Antragsgegnerin schon deshalb die zwischenzeitlich aufgegebene (vgl. Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 99) rechtliche Beurteilung des Senats nicht als "geltende Rechtslage" zu Grunde legen, weil sich der Senat mit seiner früher vertretenen Rechtsansicht, dass Landschaftsschutzgebiete als harte Tabuzonen zu qualifizieren sein dürften, da die Gemeinde keinen Einfluss auf die Erklärung von Gebieten zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft bzw. ihre Ausklammerung habe (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 63), gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung gestellt hatte.

    Soweit der Senat die Rechtsansicht vertreten hat, dass FFH-Gebiete grundsätzlich den harten Tabukriterien zuzurechnen seien (Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 63), wird hieran nicht mehr festgehalten.

    Ausreichend ist, wenn die Prognose, welche Mindestabstände zur Einhaltung der Grenzwertregelungen der TA Lärm erforderlich sind, unter Rückgriff auf Erfahrungswerte vertretbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 14; Urteile des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 65, vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rn. 96 und vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 83).

    Eine prognostische Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen ist nur dann fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011, a.a.O.).

    (1) Die Beurteilung dieser Frage erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung, die maßgeblich auf der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, juris Rn. 11; Urteile des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 41, und vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 131).

    Der Senat hält an seiner vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung fest, dass Ausgangspunkt der Prüfung das Verhältnis der nach Abzug der aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen (harte Tabukriterien) für die Windenergienutzung nicht geeigneten Gebiete verbleibenden Fläche zur Fläche der im Plan festgesetzten Eignungsgebiete ist (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 60 sowie nachfolgend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O. Rn 19, Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 131).

    Die maßgebliche Bezugsgröße für die Prüfung, ob der Plan ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleistet und der Windenergie damit substanziell Raum verschafft wird, ist nicht in die Abwägung eingestellt worden (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 71).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 2 A 1.19
    Die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher Hinsicht beruht (vgl. zu den gesamten Anforderungen Senatsurteil vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 39 ff. m.w.N. und nachfolgend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 9 ff.).

    Der Plangeber muss deshalb kenntlich machen, dass er bei der Festlegung solcher Zonen einen Bewertungsspielraum hat und die Gründe für seine Wertung offenlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 11).

    Ausreichend ist, wenn die Prognose, welche Mindestabstände zur Einhaltung der Grenzwertregelungen der TA Lärm erforderlich sind, unter Rückgriff auf Erfahrungswerte vertretbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 14; Urteile des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 65, vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rn. 96 und vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 83).

    Diese Kriterien dürfen allerdings nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 18).

    Der Senat hält an seiner vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung fest, dass Ausgangspunkt der Prüfung das Verhältnis der nach Abzug der aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen (harte Tabukriterien) für die Windenergienutzung nicht geeigneten Gebiete verbleibenden Fläche zur Fläche der im Plan festgesetzten Eignungsgebiete ist (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 60 sowie nachfolgend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O. Rn 19, Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 131).

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 2 A 1.19
    Die planerische Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris Rn. 36).

    Wenn eine objektive Genehmigungsfähigkeit bzw. eine objektive Befreiungslage vorliegt und einer Genehmigung oder Befreiung auch sonst nichts im Wege steht, ist ein Bauverbot nicht unüberwindbar und eine Windenergienutzung damit nicht schlechterdings ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris Rn. 20).

    Nicht erforderlich ist, dass die Fläche der geplanten Konzentrationszone bereits aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert wurde (so Gatz, in: Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 81) oder dass eine Zusicherung des Verordnungsgebers vorliegt, parallel zur Aufstellung von Bauleitplänen bzw. im Vorgriff auf immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren Ausgliederungsverfahren einzuleiten oder von Amts wegen eine Änderung der Schutzgebietsgrenzen herbeizuführen (vgl. Nr. 3 Abs. 4 des Erlasses vom 1. Januar 2011), denn der Plangeber ist nicht gehindert, in eine objektive Genehmigungs- oder Befreiungslage hineinzuplanen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, a.a.O. Rn. 20).

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im Jahr 2002 entschieden, dass die Verbotsvorschriften einer Landschaftsschutzverordnung kein unüberwindliches rechtliches Hindernis darstellen, wenn objektiv eine Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris Rn. 20).

    Eine am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG orientierte Planung ist im Rahmen des Darstellungsprivilegs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst dann abwägungsfehlerhaft, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber der Gemeinde zubilligt, städtebaulich nicht mehr begründbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 4 C 15.01 -, juris Rn. 42) oder die verbleibenden Konzentrationszonen so klein sind, dass der Windkraft nicht mehr substanziell Raum gegeben wird (vgl. Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 113).

  • BVerwG, 13.12.2018 - 4 CN 3.18

    Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Gesamträumliches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 2 A 1.19
    Derartige Darstellungen des Flächennutzungsplans, mit denen die Gemeinde eine verbindliche Konzentrationsflächenplanung betreibt, erfüllen eine den Festsetzungen des Bebauungsplans vergleichbare Funktion, die es rechtfertigt, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Wege der Analogie hierauf zu erstrecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 -, juris Rn. 11 ff., und vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 -, juris Rn. 10).

    Denn nur die Ausschlusswirkung, nicht aber die Ausweisung von Positivflächen oder sonstige Darstellungen des Flächennutzungsplans entfalten die einem Bebauungsplan vergleichbaren Wirkungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013, a.a.O. Rn. 15 ff., sowie vom 13. Dezember 2018, a.a.O. Rn. 29).

    Das Erfordernis soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, a.a.O. Rn. 14).

    Da dem Flächennutzungsplan insoweit die Funktion und Wirkung eines Bebauungsplans zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 -, juris Rn. 13), kann er sich nicht auf Grundzüge beschränken, sondern muss parzellenscharf sein (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 30; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 5 Rn. 8).

    Eine pauschalierende Berücksichtigung maßgeblicher Parameter, etwa Windrichtung und -geschwindigkeit, Leistungsfähigkeit der Anlagen oder Tonhaltigkeit der Rotorgeräusche (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 -, juris Rn. 26) ist grundsätzlich nur für nicht bekannte Parameter zulässig.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 2 A 2.16

    Regionalplan "Havelland-Fläming 2020" ist unwirksam

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 2 A 1.19
    Ausreichend ist, wenn die Prognose, welche Mindestabstände zur Einhaltung der Grenzwertregelungen der TA Lärm erforderlich sind, unter Rückgriff auf Erfahrungswerte vertretbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 14; Urteile des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 65, vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rn. 96 und vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 83).

    Angesichts des bestehenden planerischen Ermessens ist die Bestimmung eines Abstandswertes erst dann fehlerhaft, wenn er "nicht mehr begründbar" ist (vgl. Urteil des Senats vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rn. 114).

    Das Kriterium des Verhältnisses zwischen Konzentrationszone und dem gesamten Plangebiet kann zwar in eine Gesamtabwägung einfließen, ihm kommt aber grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung zu, da maßgeblich die Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Möglichkeiten zur Ansiedlung von Windenenergieanlagen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, juris Rn. 28; Urteil des Senats vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rn. 121).

  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 C 1.04

    Gebot der Rücksichtnahme; Windenergieanlage; Segelfluggelände;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 2 A 1.19
    Dieses Gebot wird nicht durch vorrangige Regelungen des Luftverkehrsgesetzes verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 C 1.04 -, juris Rn. 13 ff.).

    Welche Anforderungen es begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004, a.a.O. Rn. 22).

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2017 - 12 KN 206/15

    Windenergie; Windenergieanlage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 2 A 1.19
    Zwar rechtfertigt die Annahme einer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßenden unzumutbaren optischen Bedrängung die Festlegung eines solchen Kriteriums (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. Juli 2017 - 12 KN 206/15 -, juris Rn. 37).

    Schlechterdings ausgeschlossen ist die Errichtung von Windenergieanlagen unter Zugrundelegung dieser Ausführungen bei pauschalierender Betrachtung aber allenfalls bei einem unter dem Zweifachen der Anlagenhöhe liegenden Abstand, der ausgehend von Anlagenhöhen von 140 m bis 180 m bei 280 m bis 360 m liegt (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. Juli 2017, a.a.O. Rn. 35 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2020 - 2 D 100/17

    Feststellung der Unwirksamkeit der Änderung eines Flächennutzungsplanes zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 2 A 1.19
    Eine Einordnung als harte Tabuzone setzt damit eine Einzelfallprüfung dahingehend voraus, ob der Schutzzweck bzw. die mit der Ausweisung des jeweiligen Gebiets verfolgten Erhaltungsziele durch die Errichtung von Windenergieanlagen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Januar 2020 - 2 D 100/17.NE -, juris Rn. 157; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11003/12 -, juris Rn. 45; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.10.2015 - 2 K 109/13 -, juris Rn. 57).

    Weder den Ausführungen in der Planbegründung noch den Steckbriefen ist aber zu entnehmen, dass die gesamten Flächen der FFH-Gebiete als Habitatflächen für die genannten Fledermausarten in Betracht kommen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Januar 2020, a.a.O. Rn. 161).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 4 CN 1.12

    Normenkontrolle; Statthaftigkeit; planwidrige Regelungslücke; Lückenschluss;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 2 A 1.19
    Derartige Darstellungen des Flächennutzungsplans, mit denen die Gemeinde eine verbindliche Konzentrationsflächenplanung betreibt, erfüllen eine den Festsetzungen des Bebauungsplans vergleichbare Funktion, die es rechtfertigt, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Wege der Analogie hierauf zu erstrecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 -, juris Rn. 11 ff., und vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 -, juris Rn. 10).

    Denn nur die Ausschlusswirkung, nicht aber die Ausweisung von Positivflächen oder sonstige Darstellungen des Flächennutzungsplans entfalten die einem Bebauungsplan vergleichbaren Wirkungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013, a.a.O. Rn. 15 ff., sowie vom 13. Dezember 2018, a.a.O. Rn. 29).

  • BVerwG, 11.09.2019 - 4 BN 17.19

    Abwägungsfehler; Anforderungen an Rüge; Bezugnahme auf Einwendungsschreiben;

  • OVG Sachsen, 01.07.2011 - 1 C 25/08

    Wiksamkeit der Ersten Gesamtfortschreibung des Regionalplans Südwestsachsen;

  • BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12

    Außenbereich; Windenergieanlagen; Regionalplan; Vorrang- und Eignungsgebiete; ~

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2015 - 2 K 109/13

    Normenkontrolle eines sachlichen Teilplans Windenergie

  • VG Stuttgart, 29.01.2007 - 16 K 3980/06

    Nachbarschutz zugunsten eines Landeplatzes gegen Windkraftanlage.

  • BVerwG, 16.10.2020 - 8 B 21.20

    Wiederaufgreifen eines verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens wegen

  • BVerwG, 26.11.2007 - 4 BN 46.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; FFH-Gebiet; erhebliche Beeinträchtigung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2006 - 8 A 3726/05

    Optisch bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage?

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 - 1 C 11003/12

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; harte und weiche Tabuzonen bei

  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 - 2 A 8.16

    Einordnung eines Bebauungsplans als solchen der Innenentwicklung

  • BVerwG, 24.01.2008 - 4 CN 2.07

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; Ausschlusswirkung; Konzentrationsfläche.

  • RG, 15.10.1913 - I 92/13

    Rechtliches Interesse im Sinne des § 393 Nr. 4 ZPO

  • BVerwG, 17.03.2015 - 4 BN 29.14

    Umfang der Geltung des Zitiergebots für eine Landesgesetzgebung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2014 - 10 A 8.10

    Brandenburger Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg

  • BVerwG, 07.04.1995 - 4 NB 10.95

    Beschwerde - Normenkontrolle - Bebauungsplan - Nichtvorlage - Antragsbefugnis -

  • BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 55.19

    Analogie; Anregungen und Bedenken; Auslegungsbekanntmachung;

  • BVerwG, 10.08.2000 - 4 CN 2.99

    Bebauungsplan; Bekanntmachung; Nummernplan; Fehlerbehebung; Gemeinderat;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 10 A 9.05

    Normenkontrolle; Regionalplan; unterbliebene Ausfertigung; Unbeachtlichkeit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 10 A 10.15

    Normenkontrollanträge gegen den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg 2015

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2022 - 2 A 24.18

    Tierökologische Abstandskriterien ; Abstand zu Platzrunden von Flugplätzen ;

    In diesen Gebieten besteht kein absolutes Verbot der Errichtung von Windenergieanlagen, maßgeblich ist insoweit die jeweilige Schutzgebietsverordnung bzw. der jeweilige Schutzzweck bzw. Gebietscharakter (vgl. zu den Einzelheiten Urteil des Senats vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 99 ff. [Landschaftsschutzgebiete] u. Rn. 102 f. [Waldgebiete mit Schutz- oder Erholungsfunktion]; Urteil des Senats vom 13. November 2020 - OVG 2 A 1.19 -, juris Rn. 61 ff. [Landschaftsschutzgebiete] u. Rn. 82 ff. [FFH-Gebiete]).

    Der Hinweis in der Planbegründung auf die möglichen Schutzziele von Landschaftsschutzverordnungen gemäß § 26 Abs. 1 BNatSchG (vgl. Planbegründung S. 21) genügt insoweit nicht (vgl. Urteil des Senats vom 13. November 2020 - OVG 2 A 1.19 -, juris Rn. 63, 72 f.) Es ist zudem nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin geprüft hätte, ob gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG die Erteilung von Befreiungen für die Errichtung von Windenergieanlagen auf einzelnen Flächen objektiv möglich ist.

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG die Errichtung von Windenergieanlagen in den Abständen zu Platzrunden rechtlich nicht schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Senats vom 13. November 2020 - OVG 2 A 1.19 -, juris Rn. 105).

    Die Beurteilung dieser Frage erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung, die maßgeblich auf der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, juris Rn. 11; Urteil des Senats vom 13. November 2020 - OVG 2 A 1.19 -, juris Rn. 118).

    Der Senat hält an seiner vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung fest, dass Ausgangspunkt der Prüfung das Verhältnis der nach Abzug der aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen (harte Tabukriterien) für die Windenergienutzung nicht geeigneten Gebiete verbleibenden Fläche zur Fläche der im Plan festgesetzten Eignungsgebiete ist (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 60 sowie nachfolgend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O. Rn 19, Urteil des Senats vom 13. November 2020, a.a.O.).

    Das Kriterium des Verhältnisses zwischen Konzentrationszone und dem gesamten Plangebiet kann zwar in eine Gesamtabwägung einfließen, ihm kommt aber grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung zu, da maßgeblich die Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Möglichkeiten zur Ansiedlung von Windenenergieanlagen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, juris Rn. 28; Urteil des Senats vom 13. November 2020 - OVG 2 A 1.19 -, juris Rn. 122).

    Soweit die fehlerhaft als harte Tabuzonen eingeordneten Flächen allerdings auch nach anderen Kriterien, gegen die keine oder erfolglose Rügen erhoben wurden, als harte Tabuzonen qualifiziert worden sind, ist eine Auswirkung auf das Abwägungsergebnis zu verneinen (vgl. Urteil des Senats vom 13. November 2020 - OVG 2 A 1.19 -, juris Rn. 126).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2023 - 2 K 123/21

    Normenkontrolle eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind

    Aufgrund der erkennbaren Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen harten und weichen Tabukriterien besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, zur Vermeidung eines zur Unwirksamkeit der Flächennutzungsplanung führenden Fehlers im Abwägungsvorgang zu unterstellen, dass es sich bei einer Fläche insgesamt um eine weiche Tabuzone handelt; die Behandlung einer eigentlich als harte Tabuzone zu qualifizierenden Fläche als weiche ist zumindest dann kein beachtlicher Fehler, wenn den entsprechenden Kriterien bei der Abwägung der Vorzug vor den Belangen der Windenergienutzung gegeben wird (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 16; NdsOVG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 12 KN 244/12 - juris Rn. 105; Urteil des Senats vom 21. Oktober 2015 - 2 K 109/13 - juris Rn. 43; VGH BW, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 S 526/20 - juris Rn. 54; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 BauGB Rn. 124c; a.A. offenbar OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. November 2020 - 2 A 1.19 - Rn. 95 ff.).

    Ohne Abgleich mit diesen Parametern ist eine Aussage zum Ausschluss von Flächen für Windenergieanlagen im jeweiligen Landschaftsschutzgebiet nicht möglich (NdsOVG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 12 KN 182/17 - juris Rn. 125; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. November 2020 - 2 A 1.19 - a.a.O. Rn. 61 ff.; ThürOVG, Urteil vom 9. November 2022 - 1 N 548/19 - juris Rn. 143 ff.; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2022 - 7 D 71/19.NE - juris Rn. 59 ff. m.w.N.).

    Danach ist es grundsätzlich nicht möglich, FFH-Gebiete generell und ohne nähere Befassung mit der konkreten Situation als harte Tabuzonen anzusehen (OVG RhPf, Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11003/12 - juris Rn. 43 ff.; OVG NW, Urteil vom 20. Januar 2020 - 2 D 100/17.NE - a.a.O. Rn. 157; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. November 2020 - 2 A 1.19 - a.a.O. Rn. 81 ff.; Gatz, a.a.O., Rn. 77 ff.; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Oktober 2015 - 2 K 109/13 - a.a.O. Rn. 57).

  • OVG Thüringen, 09.11.2022 - 1 N 548/19

    Normenkontrolle gegen einen sachlich auf die Regelung der Nutzung der Windenergie

    Ohne Abgleich mit diesen Parametern ist eine Aussage zum Ausschluss von Flächen für Windenergieanlagen im jeweiligen Landschaftsschutzgebiet nicht möglich (vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Auflage Rnr. 78, Nds.OVG, Urteil vom 07.02.2020 - 12 KN 75.18 -, juris Rnr. 97, OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 23.05.2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rnr. 99 f. und [einen Flächennutzungsplan betreffend] vom 13.11.2020 - 2 A 1.19 -, juris 1. Leitsatz und Rnr. 62 ff.).

    Es kann offen bleiben, ob unabhängig von der hier dem § 67 BNatSchG zuzuschreibenden Bedeutung allein schon die theoretische Möglichkeit einer Befreiung generell Anlass zu der Annahme bietet, dass der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten von vornherein kein rechtliches Hindernis entgegensteht, sondern vielmehr stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist (so - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13.11.2020 - 2 A 1.19 -, juris Rnr. 61 ff. und vom 23.05.2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rnr. 66, vgl. auch VG Gera, Urteil vom 24.06.2021 - 5 K 978/20 Ge -, juris Rnr. 314 ff., a. A. Nds.OVG, Urteil vom 26.02.2020 - 12 KN 182/17 -, juris Rnr. 125, Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Auflage Rnr. 79 f.).

  • VG Gera, 24.06.2021 - 5 K 978/20

    Fehlgewichtung des Belangs "substanzielle Windenergienutzung" im Regionalplan

    Die Entscheidung anhand welcher Kriterien sich beantworten lässt, ob eine Konzentrationsflächenplanung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schafft, ist den Tatsachengerichten vorbehalten ( BVerwG , Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231-237, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 13. November 2020 - 2 A 1.19 - juris Rn. 118).

    Je geringer der Anteil der ausgewiesenen Konzentrationsflächen ist, desto gewichtiger müssen die gegen eine weitere Ausweisung von Vorranggebieten sprechenden Gesichtspunkte sein, damit es sich nicht um eine "Feigenblattplanung" handelt ( Gatz , DVBl. 2017, 461 [468]; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 13. November 2020 - 2 A 1.19 - juris Rn. 118).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.2022 - 14 S 3815/21

    Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von zwei Windenergieanlagen;

    Ein Zwang, die Abstände zu Natura 2000-Gebieten ohne Einzelfallprüfung generell als harte Tabukriterien zu behandeln, besteht grundsätzlich nicht (vgl. OVG B.-Bbg., Urteil vom 13.11.2020 - 2 A 1.19 - juris Rn. 61 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 08.02.2022 - 12 KN 51/20

    Bestimmmtheit; Darstellung; Festlegung; Konzentrationsflächenplanung; RROP;

    bb) Soweit der Antragsgegner davon ausgeht, dass von WEA in der sog. Platzrunde eines Flugplatzes eine Gefahr für die sichere Durchführung des Flugverkehrs ausgeht (vgl. S. 91, 104 der Begründung), handelt es sich ebenfalls um eine harte und nicht nur eine welche Tabufläche (vgl. Nr. 3 der Anlage 2 zum nds. Windenergieerlasses sowie VGH Bad.-Württ, Urt. v. 13.10.20 - 3 S 526/20 -, juris, Rn. 77, m. w. N.; enger: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.11.2020 - 2 A 1/19 -, juris, Rn. 102 ff.); andernfalls wäre zumindest der harte Kern dieser standardisierten An- und Abflugroute zwingend von Anlagen mit der Höhe der Musterwindanlage von 200 m freizuhalten gewesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.2022 - 14 S 3815/20

    Rechtsschutz gegen die Baugenhemigung zur Errichtung einer Windkraftenergieanlage

    Ein Zwang, die Abstände zu Natura 2000-Gebieten ohne Einzelfallprüfung generell als harte Tabukriterien zu behandeln, besteht grundsätzlich nicht (vgl. OVG B.-Bbg., Urteil vom 13.11.2020 - 2 A 1.19 - juris Rn. 61 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht