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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 17.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 17.18 (https://dejure.org/2019,5998)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2019 - 10 S 17.18 (https://dejure.org/2019,5998)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. März 2019 - 10 S 17.18 (https://dejure.org/2019,5998)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 BauGB
    Verletzung subjektiver Rechte des im Innenbereich wohnenden Nachbarn durch ein Vorhaben im Außenbereich

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 103 Abs 1 GG, § ... 80a Abs 3 VwGO, § 33 Abs 1 BauGB, § 7 Abs 1 UVPG BE, § 70 Abs 1 BauO BB, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 86 Abs 1 S 1 VwGO, § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 BauGB, § 212a Abs 1 BauGB, Ziffer 18.6.2 Anlage 1 UVPG BE

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kann ein Innenbereichsbewohner ein Außenbereichsvorhaben abwehren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 887
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 10 A 4.14

    Normenkontrolle einer Außenbereichssatzung - Antragsbefugnis -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 17.18
    § 35 Abs. 2 und 3 BauGB haben - abgesehen von dem Gebot der Rücksichtnahme - keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - BVerwG 4 C 59.79 -, juris Rn. 12; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. Mai 2018 - OVG 10 A 4.14 -, juris Rn. 55).

    Eine besondere gesetzliche Ausformung hat das Rücksichtnahmegebot in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gefunden (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. Mai 2018 - OVG 10 A 4.14 -, juris Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 C 1.04 -, juris Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2018 - 10 S 4.18

    Gebietserhaltungsanspruch im unbeplanten Innenbereich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 17.18
    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes eines Dritten gegen die Baugenehmigung kommt in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die subjektiven Rechte des Dritten bestehen (stRsp. OVG-Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Dezember 2018 - OVG 10 S 4.18 -, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Ein erstinstanzlich unterlaufener Gehörsverstoß wäre daher durch Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Januar 2019 - OVG 11 S 65.18 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 2018 - OVG 10 S 4.18 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 17.18
    Er kann wie in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschrieben die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung durch das zuständige Gericht von der Verletzung eines subjektiven Rechts abhängig machen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 -, juris Rn. 32).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2017 - 10 S 47.16

    Erlass einer neuen Baugenehmigung bei stattgebenden Beschluss gemäß § 80 Abs 5

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 17.18
    Sind von dem in Rede stehenden Vorhaben Immissionen zu erwarten, so kann bezüglich der Zumutbarkeit auf Grundsätze und Begriffe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden, wobei die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA-Lärm die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein festlegt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Juli 2017 - OVG 10 S 47.16 -, juris Rn. 21 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 15.08.2018 - 1 Es 1/18

    Eilantrag gegen die Verlegung des Fernbahnhofs Hamburg-Altona erfolgreich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 17.18
    Der Senat kann dabei offen lassen, ob für das Bauvorhaben der Beigeladenen gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Ziffern 18.6.2 der Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich war, denn die Antragstellerin kann als Drittbetroffene die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht allein wegen des Unterlassens einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht verlangen, da sie insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann (vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. August 2018 - 1 Es 1/18.P -, UPR 2019, 79 Ls. 2).
  • BVerwG, 24.05.2018 - 3 C 18.16

    Abwehrrechte des Gewässereigentümers; Allgemeine Schiffbarkeitserklärung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 17.18
    Der Senat kann dabei offen lassen, ob für das Bauvorhaben der Beigeladenen gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Ziffern 18.6.2 der Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich war, denn die Antragstellerin kann als Drittbetroffene die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht allein wegen des Unterlassens einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht verlangen, da sie insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann (vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. August 2018 - 1 Es 1/18.P -, UPR 2019, 79 Ls. 2).
  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 17.18
    Sie beruft sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Factory Outlet Center (BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 -, juris Ls. 1 und Rn. 18 ff.), wonach zu den nicht benannten ("insbesondere") öffentlichen Belangen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch das Erfordernis einer förmlichen Planung gehört.
  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 C 1.04

    Gebot der Rücksichtnahme; Windenergieanlage; Segelfluggelände;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 17.18
    Eine besondere gesetzliche Ausformung hat das Rücksichtnahmegebot in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gefunden (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. Mai 2018 - OVG 10 A 4.14 -, juris Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 C 1.04 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 17.18
    Es ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zwar festzustellen, dass nach diesen Grundsätzen gewichtige Zweifel an der objektiv-rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung vom 29. Juni 2015 auf Grundlage der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen planungsrechtlichen Bewertung des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bestehen dürften, zumal vieles dafür spricht, dass - wie auch die Antragstellerin meint - bereits das genehmigte Teilobjekt I als nicht privilegiertes Vorhaben (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB), bestehend aus einem Lebensmittelmarkt (mit einer Verkaufsfläche von 799, 39 m² nach den Angaben der Bauvorlagen ) als Hauptbetrieb mit angegliederter Bäckerei im gleichen Gebäude (mit einer zusätzlichen Verkaufsfläche von 20 m²) als funktionale Einheit und damit als großflächiger Einzelhandelsbetrieb (ab 800 m² Verkaufsfläche, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -, juris Ls. 1 u. Rn. 12 ff.) anzusehen sein könnte, der einen erheblichen Koordinierungsbedarf auslöst, weil die Verkaufsflächen beider Betriebe zusammenzurechnen sein dürften (vgl. dazu näher Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Aufl., 2018, S. 24).
  • BVerwG, 28.07.1994 - 4 B 94.94

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Baurecht:

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 17.18
    Zu Recht führt das Verwaltungsgericht an, dass nach allgemeiner Auffassung (u.a. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 - BVerwG 4 B 94.94 -, juris 4; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2141; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 -, juris Rn. 19 u. 33) eine baurechtliche Nachbarklage bzw. hier ein vorläufiger Rechtschutzantrag eines Dritten nämlich nicht schon deshalb Erfolg haben kann, weil die erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist.
  • BVerwG, 21.01.1983 - 4 C 59.79

    Stahlbetrieb - Außenbereich - Lagerhäuser - Wohnbebauung - Nachbargemeinde -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15

    Nachbarklage; Errichtung eines Wohnhauses mit Gewerbeanteil; Sondergebiet

  • VG Cottbus, 31.08.2017 - 3 K 866/13

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2018 - 10 S 40.17

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen Baugenehmigung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 10 S 57.17

    Beurteilung der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens; Geltendmachung einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 11 S 65.18

    Gerichtlicher Hinweis; Überraschungsentscheidung; Heilung im Beschwerdeverfahren;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2019 - 10 S 17.19

    Gebietserhaltungsanspruch im Außenbereich

    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eines Dritten gegen die Baugenehmigung kommt in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die subjektiven Rechte des Dritten bestehen (stRspr., u.a. OVG-Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2019 - OVG 10 S 17.18 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Die Regelungen in § 35 Abs. 2 und 3 BauGB haben - abgesehen von dem Gebot der Rücksichtnahme - keine nachbarschützende Funktion (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2019 - OVG 10 S 17.18 -, juris Rn. 21 und 23 m.w.N.).

    Eine besondere gesetzliche Ausformung hat das Rücksichtnahmegebot in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gefunden (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2019 - OVG 10 S 17.18 -, juris Rn. 24 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2022 - 10 S 23.21

    Vorläufiger Rechtsschutz einer Gemeinde gegen eine Baugenehmigung - gemeindliches

    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eines Dritten gegen die Baugenehmigung kommt in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die subjektiven Rechte des Dritten bestehen (stRspr., u.a. OVG-Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2019 - OVG 10 S 17.18 -, juris Rn. 10, m.w.N.).

    Der Genehmigungsadressat handelt jedoch auf eigenes Risiko, wenn er den begünstigenden Verwaltungsakt - zumal in Kenntnis der Anfechtung - vor dessen Bestandskraft ausnutzt (OVG-Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2019 - OVG 10 S 17.18 -, juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 2014 - 8 S 1528/13 -, juris Rn. 28).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2022 - 4 S 55.21

    Rechtmäßigkeit der Erprobung für ein richterliches Beförderungsamt

    Hätte das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör verletzt, wäre der Fehler dadurch geheilt, dass das Oberverwaltungsgericht in der Entscheidung über die Beschwerde das Vorbringen beachtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2019 - OVG 10 S 17.18 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 17.03.2020 - 3 L 77/20
    Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Umfang der gerichtlichen Überprüfung durch die Gegebenheiten des Verfahrens beschränkt und eine abschließende rechtliche Klärung nicht tunlich, weil dies Sinn und Zweck dieser Verfahrensart zuwiderliefe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 - juris Orientierungssatz und Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2019 - OVG 10 S 17.18 - S. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2019 - 10 S 22.19

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung zur Errichtung von Flüchtlingsunterkünften

    Gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen behördlichen Entscheidungen mit Blick auf die subjektiven Rechte der Antragsteller (vgl. zum Maßstab Senatsbeschluss vom 14. März 2019 - OVG 10 S 17.18 - juris Rn. 10) ergeben sich bei summarischer Prüfung auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht; zu einer unbilligen Härte hat sich die Beschwerde ohnehin nicht geäußert.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2021 - 4 M 3/21

    Zur Beschulung bei berufsbildenden Schulen nach sachsen-anhaltinischem

    Dazu ist ausreichend, dass sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine (stattgebende) Beschwerdeentscheidung verbessern kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2019 - OVG 10 S 17.18 -, juris, Rdnr. 7; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. A., § 146 Rdnr. 42, m.w.N.; Eyermann, VwGO, 15. A., § 146 Rdnr. 30).
  • VG Cottbus, 05.04.2019 - 3 L 214/18

    Einstellung des Betriebes von Spielhallen

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Umfang der gerichtlichen Überprüfung durch die Gegebenheiten des Verfahrens beschränkt und eine abschließende rechtliche Klärung nicht tunlich, weil dies Sinn und Zweck dieser Verfahrensart zuwiderliefe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 - juris Orientierungssatz und Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2019 - OVG 10 S 17.18 - S. 6; VGH Bayern, Beschluss vom 6. November 2000 - 23 ZS 00.3079 - juris Rn. 3; OVG Sachsen, Beschluss vom 9. August 2012 - 5 B 163/12 - juris Rn. 12 f.).
  • VG Potsdam, 04.05.2022 - 3 L 237/22
    Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Umfang der gerichtlichen Überprüfung durch die Gegebenheiten des Verfahrens beschränkt und eine abschließende rechtliche Klärung nicht tunlich, weil dies Sinn und Zweck dieser Verfahrensart zuwiderliefe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, juris, Orientierungssatz und Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2019 - OVG 10 S 17.18 -, juris, Rz. 14).
  • VG Cottbus, 02.07.2021 - 3 K 287/15
    Sind von dem in Rede stehenden Vorhaben Immissionen zu erwarten, so kann bezüglich der Zumutbarkeit auf Grundsätze und Begriffe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden, wobei die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998 S. 503), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017, die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein festlegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2019 - OVG 10 S 17.18 - juris Rn. 26; Beschluss vom 25. Juli 2017 - OVG 10 S 47.16 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 06.09.2022 - 3 L 285/21
    Allein die Tatsache, dass der Begünstigte von der ihm erteilten Baugenehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, reicht allerdings für die Annahme eines atypischen Falls, in dem das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen wäre, nicht aus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. März 2019 - OVG 10 S 17.18 -, juris, Rn. 8).
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