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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 69.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 69.18 (https://dejure.org/2019,5999)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2019 - 10 S 69.18 (https://dejure.org/2019,5999)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. März 2019 - 10 S 69.18 (https://dejure.org/2019,5999)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 69.18
    (b) Ein - bezogen auf die angefochtene Zuweisung - dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse der Aktiengesellschaft liegt vor, weil ein Arbeitsposten für die Antragstellerin bei der Deutschen Telekom AG nicht mehr besteht, diese aber dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 -, juris Rn. 18 f.; VG Augsburg, Urteil vom 16. Mai 2011 - Au 2 K 10.1280 -, juris Rn. 21).
  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 P 25.10

    Mitbestimmung des Betriebsrats im stillgelegten Betrieb eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 69.18
    Eine Versetzung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 5 PostPersRG i.V.m. § 28 Abs. 2 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn; bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - BVerwG 6 P 25.10 -, juris Rn. 18).
  • VG Augsburg, 16.05.2011 - Au 2 K 10.1280

    Recht des Bundesbeamten; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; Zumutbarkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 69.18
    (b) Ein - bezogen auf die angefochtene Zuweisung - dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse der Aktiengesellschaft liegt vor, weil ein Arbeitsposten für die Antragstellerin bei der Deutschen Telekom AG nicht mehr besteht, diese aber dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 -, juris Rn. 18 f.; VG Augsburg, Urteil vom 16. Mai 2011 - Au 2 K 10.1280 -, juris Rn. 21).
  • BVerwG, 03.04.2014 - 2 B 70.12

    Dienstvorgesetztenbefugnisse sind nicht auf Beamte beschränkt; dauerhafte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 69.18
    Notwendig ist daher die Übertragung zum einen eines allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreises, die wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, und zum anderen die Übertragung eines konkreten Aufgabenbereichs, die - als Teilmenge des allgemein möglichen Aufgabenbereichs - wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 2 B 70.12 -, juris Rn. 21).
  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.14

    Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 69.18
    Sie erfülle die Voraussetzungen des § 18 BBesG und halte sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (zur weiten organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn bei der Stellenbewertung s. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - BVerwG 2 A 2.14 -, juris Rn. 19).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2017 - 10 S 47.17

    Zuweisung eines Telekombeamten; Begründungsanforderungen bezüglich der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 69.18
    Ferner würde bei einer weiteren langfristigen Hemmung der Vollziehbarkeit der Zuweisung für die Antragsgegnerin eine wirtschaftlich nicht zumutbare Situation entstehen, weil Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft anfielen, obwohl bei einer für sofort vollziehbar erklärten Zuweisung der Antragstellerin nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG solche Kosten nicht entstehen müssten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2017 - OVG 10 S 47.17 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2018 - 10 S 37.18

    Erlass einer unverhältnismäßigen Nutzungsuntersagung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 69.18
    Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung an (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris Rn. 6, vom 28. Juni 2018 - OVG 10 S 37.18 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2018 - 10 S 6.18

    Beseitigung eines Pferdeunterstands im Außenbereich; landwirtschaftlicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 69.18
    Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung an (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris Rn. 6, vom 28. Juni 2018 - OVG 10 S 37.18 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.01.2019 - 10 S 35.18

    Abgrenzung zwischen Versetzung im Sinne der §§ 2 Abs 2 S 2, 4 Abs 5 PostPersRG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 69.18
    Dagegen betrifft die dauerhafte Zuweisung im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG die Übertragung einer Tätigkeit auf den betroffenen Beamten (u.a.) bei einem rechtlich selbständigen Tochter- oder Enkelunternehmen eines Postnachfolgeunternehmens, das heißt einem Unternehmen, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG) oder einem Unternehmen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG gehören (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PostPersRG; zur Abgrenzung zwischen Versetzung und Zuweisung nach den Regelungen des PostPersRG s. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2019 - OVG 10 S 35.18 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
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