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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2022 - 3 N 10.21   

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https://dejure.org/2022,9551
OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2022 - 3 N 10.21 (https://dejure.org/2022,9551)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.04.2022 - 3 N 10.21 (https://dejure.org/2022,9551)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. April 2022 - 3 N 10.21 (https://dejure.org/2022,9551)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 6.95

    Verwaltungsverfahren: Wahl zwischen Rücknahme und Abhilfe bei begründetem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2022 - 3 N 10.21
    Diese Wahl hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und darf dabei - etwa - berücksichtigen, ob sie den Widerspruch für von Anfang an begründet hält oder ob sie ihm aus anderen, etwa aus nachträglich entstandenen Gründen entsprechen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2009 - 2 A 8.08 - juris Rn. 16; Urteil vom 18. April 1996 - 4 C 6.95 - juris Rn. 20 ff.).

    Vermeidet die Behörde eine förmliche Entscheidung über den Widerspruch ausschließlich deswegen, weil sie bei erkannter Erfolgsaussicht des Widerspruchs den Widerspruchsführer um den zu erwartenden Kostenanspruch bringen will, so fällt ihr ein Formenmissbrauch zur Last mit der Folge, dass sie im Hinblick auf die Kosten so zu stellen ist, als wäre die Abhilfeentscheidung ergangen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2009 - 2 A 8.08 - juris Rn. 18; Urteil vom 18. April 1996 - 4 C 6.95 - juris Rn. 20 ff.).

    Auf die Gründe für die Änderung der Behördenentscheidung kommt es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur dann nicht an, wenn ein Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid ergeht, der immer die Kostenfolge nach § 80 VwVfG hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 4 C 6.95 - juris Rn. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 80 Rn. 26).

  • BVerwG, 28.04.2009 - 2 A 8.08

    Dienstliche Beurteilung; Widerspruch; Abhilfe; Rücknahme der Beurteilung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2022 - 3 N 10.21
    Diese Wahl hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und darf dabei - etwa - berücksichtigen, ob sie den Widerspruch für von Anfang an begründet hält oder ob sie ihm aus anderen, etwa aus nachträglich entstandenen Gründen entsprechen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2009 - 2 A 8.08 - juris Rn. 16; Urteil vom 18. April 1996 - 4 C 6.95 - juris Rn. 20 ff.).

    Vermeidet die Behörde eine förmliche Entscheidung über den Widerspruch ausschließlich deswegen, weil sie bei erkannter Erfolgsaussicht des Widerspruchs den Widerspruchsführer um den zu erwartenden Kostenanspruch bringen will, so fällt ihr ein Formenmissbrauch zur Last mit der Folge, dass sie im Hinblick auf die Kosten so zu stellen ist, als wäre die Abhilfeentscheidung ergangen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2009 - 2 A 8.08 - juris Rn. 18; Urteil vom 18. April 1996 - 4 C 6.95 - juris Rn. 20 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - 3 S 88.21

    Aufnahme in die Grundschule; Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB);

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2022 - 3 N 10.21
    Dass der Ablehnungsbescheid vom 27. April 2020 zum maßgeblichen Zeitpunkt der als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergehenden Aufnahmeentscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 - OVG 3 S 88/21 - juris Rn. 3 m. Nachw.) rechtswidrig gewesen sei, legt der Zulassungsantrag nicht mit Erfolg dar.
  • BVerwG, 10.02.2022 - 1 B 19.22

    Darlegung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2022 - 3 N 10.21
    Eine Divergenz ist dagegen nicht begründet, wenn auf der Ebene der Subsumtion ein höchstrichterlich aufgestellter Rechtssatz nicht oder unzutreffend angewandt worden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 1 B 19.22 - juris Rn. 36 f.), was hier im Übrigen - wie ausgeführt - nicht der Fall ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2022 - 13 S 1790/22

    Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe; Verwirkung von Rügen gegen die

    Ist jedoch - wie hier - die auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützte Entziehungsverfügung rechtmäßig erlassen worden, so zielt auch die vom Antragsgegner für seine erneute Mitwirkung an der Begutachtung geforderte vorherige Kostenverzichtserklärung nicht darauf ab, dem anwaltlich beratenen Antragsteller für den Fall einer (durch die Vorlage eines günstigen Gutachtens erst möglich werdenden) Aufhebung der verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis eine Rechtsposition in Bezug auf seine bisherigen Verfahrenskosten oder in Bezug auf etwaige Ersatzansprüche vorzuenthalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2002 a. a. O. Rn. 12 ff.; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2022 - OVG 3 N 10/21 - juris Rn. 3 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 20.06.2012 - 4 K 1042/11 - juris Rn. 29 ff.).
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