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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2016 - 12 B 24.15   

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https://dejure.org/2016,19853
OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2016 - 12 B 24.15 (https://dejure.org/2016,19853)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.07.2016 - 12 B 24.15 (https://dejure.org/2016,19853)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - 12 B 24.15 (https://dejure.org/2016,19853)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 S 2 InfFrG BE, § 6 Abs 1 Alt 1 InfFrG BE
    Gericht als informationspflichtige Stelle bezüglich Richterdaten; Zugang zu den Kontaktdaten des nichtrichterlichen Personals

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 InfFrG BE, § 2 Abs 1 S 2 InfFrG BE, § 3 Abs 1 S 1 InfFrG BE, § 3 Abs 2 InfFrG BE, § 6 Abs 1 Alt 1 InfFrG BE, § 14 Abs 2 InfFrG BE
    Informationszugang; Sozialgericht; Kontaktdaten; Durchwahlnummern; E-Mail-Adressen; Richter; Geschäftsstellen; informationspflichtige Stelle; Verwaltungsaufgabe; Rechtsprechung; Tätigkeitsbereich; richterliche Unabhängigkeit; Aktenbegriff; Offenbarung personenbezogener ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Sozialgericht Berlin muss Telefonnummern von Richtern nicht offenbaren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Informationszugang: Berliner Gerichte müssen Kontaktdaten nicht offenbaren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Telefonnummern von Richtern müssen nicht offenbart werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Telefonnummern von Richtern müssen nicht weitergeben werden

Papierfundstellen

  • K&R 2016, 693
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Berlin, 18.11.2021 - 2 K 6.19

    Richterdaten müssen nicht herausgegeben werden

    Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz zielt nach seiner Begründung auf den Informationszugang "in allen Verwaltungsbereichen" und auf eine "gläserne Verwaltung" (vgl. Abgh.-Drs. 13/1623, S. 4 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016 - OVG 12 B 24/15 -, juris Rn. 14).

    Denn der von dem Beklagten geltend gemachte Ausschlussgrund greift gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 IFG Bln nicht, wenn die betroffenen Richterinnen und Richter einer Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten zustimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016 - OVG 12 B 24/15 -, juris Rn. 22).

  • VG Berlin, 31.01.2020 - 2 K 182.19
    Diese erste Variante des Ausschlussgrundes setzt voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegend private Interessen verfolgt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016 - OVG 12 B 24.15 - juris Rn. 20).

    Denn im Hinblick auf die gegen den Kläger geführten Disziplinarverfahren, mit denen die begehrten protokollierten Poliks-Abfragen in Zusammenhang stehen, steht auch die Kontrolle staatlichen Handelns im Raume (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016 - OVG 12 B 24.15 - juris Rn. 20 a.E.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 12 N 36.16

    Akteneinsicht - Anspruch auf ungeschwärzten Zugang zu Versammlungsunterlagen

    Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden, ist dem Schutz personenbezogener Daten schon kraft Gesetzes der Vorrang eingeräumt; der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 1 1. Alt. IFG Bln selbst eine abstrakte Interessenabwägung vorgenommen, die den Anspruch auf Informationszugang ausschließt (vgl. Urteil des Senats vom 24. Juli 2016 - OVG 12 B 24.15 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden, ist dem Schutz personenbezogener Daten in dieser primär zu prüfenden Alternative nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. Juli 2016 - OVG 12 B 24.15 - juris Rn. 20 m.w.N.) schon kraft Gesetzes der Vorrang eingeräumt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2021 - 12 B 23.20

    Informationsfreiheit; Datenschutz; Spezialität; Protokollbandabfrage; IFG Bln;

    aa) Das Gesetz enthält mit der primär zu prüfenden ersten Alternative eine abstrakte Interessenabwägung, die dem Schutz personenbezogener Daten vor dem Informationsinteresse den Vorrang einräumt und den Anspruch auf Informationszugang ausschließt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2016 - OVG 12 B 24.15 - juris Rn. 20 m.w.N.).
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