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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 12 B 11.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 12 B 11.16 (https://dejure.org/2017,37604)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.09.2017 - 12 B 11.16 (https://dejure.org/2017,37604)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. September 2017 - 12 B 11.16 (https://dejure.org/2017,37604)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 10 Abs 2 IFG, § 1 Abs 1 IFGGebV, Anl A Nr 2.2 IFGGebV
    Gebührenhöhe für die Bearbeitung eines Antrags nach dem IFG; Gebührenbemessungskriterien; Verbot prohibitiver Gebühren

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, § 10 IFG, § 1 IFGGebV, § 114 VwGO
    Gebühr; Gebührenrahmen; Kappungsgrenze; Verwaltungsaufwand; Gleichbehandlungsgrundsatz; Leistungsproportionalität; individuelle Abgabengleichheit; Austarierung von Abgabenzwecken; Kostendeckung; Verbot prohibitiver Gebühren; Kriterien

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 6.15

    Kosten für die Gewährung von Informationszugang

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 12 B 11.16
    Der Verwaltungsaufwand ist - nur - zu berücksichtigen, die wirksame Inanspruchnahme des Informationszugangs aber in vollem Umfang zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 6.15 - NVwZ 2017, 485, juris Rn. 18).

    Ob die Gebührenfestsetzung mit Blick auf den Mindestsatz der Rahmengebühr der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV bis zu einer Höhe von 30 Euro nicht zu beanstanden und nicht aufzuheben war (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1992 - 8 B 59.91 - juris Rn. 23; a. A. wohl BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016, a.a.O. Rn. 22; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 2004 - 7 LB 112.03 - juris 40), bedarf keiner Entscheidung, da der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat.

  • OVG Berlin, 25.08.1992 - 8 B 59.91
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 12 B 11.16
    Sofern der Aufwand im Vergleich der von der vorgenannten Tarifstelle erfassten Fälle der Herausgabe von Abschriften äußerst gering ist, hat sich die Festsetzung der Gebühr am unteren Rand des Gebührenrahmens zu orientieren, im Durchschnittsfall an der Mitte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655.13 - juris Rn. 91, 96; OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1992 - 8 B 59.91 - juris Rn. 20; Gern, VBlBW 1987, 246, 248).

    Ob die Gebührenfestsetzung mit Blick auf den Mindestsatz der Rahmengebühr der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV bis zu einer Höhe von 30 Euro nicht zu beanstanden und nicht aufzuheben war (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1992 - 8 B 59.91 - juris Rn. 23; a. A. wohl BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016, a.a.O. Rn. 22; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 2004 - 7 LB 112.03 - juris 40), bedarf keiner Entscheidung, da der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2014 - 12 B 14.13

    Informationsbegehren; Journalist; Presse; Bundeskanzleramt; Rote Armee Fraktion;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 12 B 11.16
    Die Garantie der Pressefreiheit gebietet keine Freistellung von Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung und auch keine gesonderte Reduzierung (Urteil des Senats vom 6. November 2014 - OVG 12 B 14.13 - juris Rn. 34).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 9 B 6.13

    LKW-Maut; Mautsatz; Differenzierung; Sachgerechtigkeit; Achszahl; Wegekosten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 12 B 11.16
    Da die Informationsgebührenverordnung länger als zehn Jahre in Kraft ist, bestand ein angemessener Zeitraum zur Sammlung von Daten und Erfahrungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 - NVwZ 2013, 1160, juris Rn. 5), um sachgerechte Kriterien in den Grenzen der Praktikabilität für eine gleichmäßige Zuordnung der Fälle mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand zu der Gebührenskala der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV zu entwickeln.
  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 12 B 11.16
    Mit der Festlegung einer Rahmengebühr hat sich der dazu ermächtigte Verordnungsgeber (§ 10 Abs. 3 Satz 1 IFG) für das Prinzip der "individuellen Gleichmäßigkeit" (dazu BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305, juris Rn. 24) entschieden.
  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 12 B 11.16
    Dies führt zu einem mit dem Ordnungsprinzip der Rahmengebühr und Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbaren Verstoß gegen die Grundsätze der individuellen Abgabengleichheit und der Leistungsproportionalität (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297, juris Rn. 33 f. zur gebührenrechtlichen Satzung; BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48.81 - DVBl. 1982, 76, juris Rn. 17; ferner Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 209, 223 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1988 - 14 S 940/87

    Verwaltungsgebühren: Gebührenmaßstab, Rahmengebühr

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 12 B 11.16
    Dies erfordert im Ansatz, den auf der Tatbestandsseite einer Tarifstelle erfassten Amtshandlungen zunächst die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala in etwa proportional zuzuordnen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 1988 - 14 S 940.87 - GewArch 1989, 344, 345).
  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 12 B 11.16
    Dies führt zu einem mit dem Ordnungsprinzip der Rahmengebühr und Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbaren Verstoß gegen die Grundsätze der individuellen Abgabengleichheit und der Leistungsproportionalität (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297, juris Rn. 33 f. zur gebührenrechtlichen Satzung; BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48.81 - DVBl. 1982, 76, juris Rn. 17; ferner Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 209, 223 f.).
  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 12 B 11.16
    Anders als bei einer Festgebühr (dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32, juris Rn. 46) hat bei der Festlegung einer Gebühr aus einem Gebührenrahmen die Verwaltung die Aufgabe, für eine Gleichbehandlung der Gebührenschuldner untereinander zu sorgen.
  • VG Berlin, 29.03.2019 - 2 K 95.17

    Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz -

    Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 16).

    Dass der Verordnungsgeber beabsichtigte, statt einer Rahmengebühr eine Art Zeitgebühr mit Kappungsgrenze einzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 23), lässt sich der IFGGebV im Übrigen nicht entnehmen.

    d) Die Beklagte hat ihr Ermessen hier indes überschritten, da sie es im Widerspruch zu dem Ordnungsprinzip der Rahmengebühr der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV ausgeübt hat (vgl. zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 16).

    Soweit sie den oberen Rand des Gebührenrahmens lediglich als Kappungsgrenze versteht, führt dies - wie ausgeführt - zu einem mit dem Ordnungsprinzip der Rahmengebühr und Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbaren Verstoß gegen die Grundsätze der individuellen Abgabengleichheit und der Leistungsproportionalität (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 17 m.w.N.).

    Da die Informationsgebührenverordnung länger als zehn Jahre in Kraft ist, bestand ein angemessener Zeitraum zur Sammlung von Daten und Erfahrungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 - juris, Rn. 5), um sachgerechte Kriterien in den Grenzen der Praktikabilität für eine gleichmäßige Zuordnung der Fälle mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand zu der Gebührenskala der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV zu entwickeln (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 18).

    Der Umstand, dass es sich bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz um ein Massengeschäft handeln mag, steht einer gleichmäßigen Umlegung des Verwaltungsaufwands nicht entgegen, zumal die Beklagte diesen mit Hilfe ihrer Stundensätze recht genau ermittelt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 18).

    Im Ergebnis darf die Gebühr ihrer Höhe nach objektiv nicht geeignet sein, potentielle Antragsteller von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abzuhalten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 20 f.).

    Diese Gefahr besteht jedoch, wenn der Verwaltungsaufwand bis zu einer Höhe von 500 Euro ohne weiteres den Ausgangspunkt für die weitere individuelle Austarierung der divergierenden Faktoren bilden soll (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 22).

    Aufgrund der von der Beklagten zugrunde gelegten Personalkostensätze ist es naheliegend, dass in den Fällen eines "deutlich höheren" Verwaltungsaufwands i.S.d. Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV dieser regelmäßig mehrere hundert Euro erreichen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 22).

    Die Gefahr, dass Gebühren verhängt werden, die ihrer Höhe nach objektiv geeignet sind, potentielle Antragsteller von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abzuhalten, lässt sich vor diesem Hintergrund effektiv nur ausschließen, wenn das Verbot abschreckender Wirkung durchgehend bereits bei der (ersten) Orientierung innerhalb des Gebührenrahmens einfließt und damit sichergestellt wird, dass auch bei Fällen eher geringen Verwaltungsaufwands sämtliche Kriterien des § 10 Abs. 2 IFG angemessen gewichtet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 23).

    Dies und die Entwicklung der dafür notwendigen Kriterien ist im Übrigen geboten, da für denjenigen, der einen auf die Herausgabe von Abschriften zielenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellt, anders kaum absehbar ist, welche Gebühren voraussichtlich anfallen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris, Rn. 23 f.).

  • VG Karlsruhe, 25.06.2020 - 6 K 2060/20

    Zugang zu Informationen in Baden-Württemberg; Festsetzung einer prohibitiven

    Denn erst mit einem so gesetzten Rahmen können Kriterien zur Anwendung kommen, die eine Gebührenbemessung nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit innerhalb der jeweiligen Fallgruppe ermöglichen, gerade wenn der Verwaltungsaufwand derart hoch ist, dass eine Kostendeckung von vornherein ausscheidet (s.a. OVG Bln-Brbg., Urt. v. 14.09.2017 - OVG 12 B 11.16 - VG Berlin, Urt. v. 21.07.2016 - 2 K 582.15 - Urt. v. 29.03.2019 - 2 K 95.17 -, jew. Juris).

    - Urt. v. 19.03.2015 - OVG 12 B 26.14 - Urt. v. 14.09.2017 - OVG 12 B 11.16 - VG Berlin, Urt. v. 29.03.2019 - 2 K 95.17 -, jew. Juris).

  • VG Karlsruhe, 24.11.2021 - 6 K 192/19

    Informationszugang: Zugang zu amtlichen Akten - Ausschlussgründe - Rechte einer

    Denn erst mit einem so gesetzten Rahmen können Kriterien zur Anwendung kommen, die eine Gebührenbemessung nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit innerhalb der jeweiligen Fallgruppe ermöglichen, gerade wenn der Verwaltungsaufwand derart hoch ist, dass eine Kostendeckung von vornherein ausscheidet (s.a. OVG Bln-Brbg., Urt. v. 14.09.2017 - OVG 12 B 11.16 - VG Berlin, Urt. v. 21.07.2016 - 2 K 582.15 - Urt. v. 29.03.2019 - 2 K 95.17 -, jew. juris).".
  • VG Schwerin, 28.02.2018 - 7 A 550/17

    Kostenbescheid wegen polizeilicher Anwendung unmittelbaren Zwangs bei Auflösung

    Auch nachdem dieser Fehler im Verhandlungstermin aufgezeigt wurde, erfolgte von Beklagtenseite keine erkennbare berichtigende Ergänzung der Ermessensbetätigung im Sinne von § 9 VwKostG M-V. Da diese trotz der im Vergleich zum Verwaltungsaufwand verhältnismäßig geringen Gebührenhöhe nicht nach Grundsätzen des intendierten Ermessens angenommen werden kann (wie es in solchen Fällen der Praxis des Berichterstatters entsprach, vgl. etwa das Urteil vom 14. September 2016 - 7 A 31/16 SN -, juris Rdnr. 30) und es auch die Ordnungsfunktion einer Rahmengebühr verfehlen würde, wenn die Obergrenze eines Gebührenrahmens schlicht als Kappungsgrenze angesehen würde (vgl. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 -, juris Rdnr. 17), sieht sich die Kammer vor diesem Hintergrund nicht in der Lage, eine höhere Gebühr als den unteren Rahmenbetrag von 2, 50 EUR, der im Sinne einer Mindestgebühr zwingend zu erheben war, als rechtmäßig erhoben anzusehen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.11.2017 - 3 M 271/17

    Zu der Notwendigkeit und den Anforderungen der Anordnung des Sofortvollzuges

    Dies erfordert im Ansatz, den auf der Tatbestandsseite einer Tarifstelle erfassten Amtshandlungen zunächst die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala in etwa proportional zuzuordnen (vgl. OVG BB, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 -, juris, Rn. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2018 - 9 E 221/18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Festsetzung von Verwaltungskosten;

    Im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegte zeitaufwandsbasierte Gebührenbedarfsberechnung sei angemerkt, dass es fehlerhaft wäre, eine Rahmengebühr wie eine Zeitgebühr zu behandeln, vgl. nochmals OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris Rn. 108, sowie Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - 9 A 776/15 -, juris Rn. 17, und vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17 -, NWVBl. 2018, 208, juris Rn. 42, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - 12 B 11.16 -, juris Rn. 16 und 23.
  • VG Frankfurt/Oder, 23.03.2023 - 5 K 560/20
    Da das Gesetz ein festes Verhältnis der abzuwägenden Gesichtspunkte nicht vorschreibt, sondern nur deren "Berücksichtigung" hat die Behörde einen relativ breiten Entscheidungsspielraum (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - 12 B 11.16 -, Rn. 19, juris).
  • VG Berlin, 26.06.2019 - 4 K 207.17
    Ob eine rechtsfehlerfreie Ermessenausübung bei der Ausfüllung einer Rahmengebühr auch in den Fällen, in denen die Gebührenbemessung nicht auf den Verwaltungsaufwand beschränkt ist, voraussetzt, dass ein Fall von durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlichem Wert grundsätzlich proportional zur Gebührenskala, also etwa in der Mitte des Rahmens, festzusetzen ist (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 -, juris Rn. 16), muss nicht entschieden werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2021 - 13 E 771/20

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den auf Aufhebung der Gebührenrechnung in

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2018 - 9 E 221/18 -, juris, Rn. 15 ff., m. w. N., sowie Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, juris, Rn. 108; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - 12 B 11.16 -, juris, Rn. 16 und 23; VG München, Urteil vom 17. Juli 2019 - M 18 K 16.2309 -, juris, Rn. 54; Weißauer/Lenders/Kalenberg, GebG NRW, Kommentar, 6. Nachlieferung August 2021, § 4 Rn. 8.
  • VG Köln, 27.08.2021 - 22 K 2185/20
    siehe z.B. für Pressevertreter: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 -, juris Rn. 15; Schoch, IFG Kommentar, 2. Aufl. 2016, IFG § 10 Rn. 63f. m.w.N.
  • VG Gelsenkirchen, 25.08.2021 - 10 K 3676/18

    Klageerweiterung, Unzulässigkeit, Klagefrist, Klagebegehren, Gebührenbescheid,

  • VG Potsdam, 17.04.2023 - 3 K 940/19
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