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   OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - 6 N 35.22   

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OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - 6 N 35.22 (https://dejure.org/2022,9561)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.03.2022 - 6 N 35.22 (https://dejure.org/2022,9561)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. März 2022 - 6 N 35.22 (https://dejure.org/2022,9561)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 AsylVfG 1992, § 76 AsylVfG 1992, Art 4 EUGrdRCh, Art 3 MRK
    Rücküberstellung nach Italien für als schutzbedürftig anerkannte Rückkehrer; Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren; Klärungsfähigkeit einer Tatsachenfrage; rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 AsylVfG 1992, § 76 AsylVfG 1992, Art 4 GRC, Art 3 MRK, § 60a Abs 2c AufenthG, § 418 Abs 1 ZPO, § 86 Abs 1 VwGO, Artikel 103 Abs 1 GG, Artikel 101 Abs 1 S 2 GG
    Sekundärmigration - Italien - als schutzbedürftig anerkannte Rückkehrer - Berufungszulassungsverfahren - Darlegungsanforderungen - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsfähigkeit einer Tatsachenfrage - rechtliches Gehör - Willkür -Divergenz - gesetzlicher Richter - ...

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1
    Tschad: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Saarland, 02.09.2020 - 2 A 74/20

    Abschiebungsverbote für Italien; Prüfungsmaßstab im Verfahren auf Zulassung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - 6 N 35.22
    Die Frage, ob Antragstellern, die in Italien internationalen Schutz erhalten haben, eine Situation der Existenznot droht, in denen "Obdach, Wasser, Brot" nicht gewährleistet und damit eine Verletzung von Artikel 4 GRC (juris: EUGrdRCH) zu besorgen ist, hängt von einer Mehrzahl individueller Umstände und Faktoren, wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab und bedarf daher regelmäßig einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalles durch das Verwaltungsgericht (Anschluss an OVG Saarlouis, Beschluss vom 2. September 2020 - 2 A 74/20 -).(Rn.32).

    Der Senat schließt sich damit der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis an, das mit Beschluss vom 2. September 2020 - 2 A 74/20 - überdies zutreffend darauf hingewiesen hat, dass auch der Europäische Gerichtshof eine Einzelfallbetrachtung für geboten hält, was sich daraus ergibt, dass er das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung "für diesen Antragsteller" fordert, weil "er" sich im Fall der Überstellung unabhängig "von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen" in einer Situation extremer materieller Not befände (a.a.O., Rn. 15; s. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 31. August 2020 - 7 A 11602/19.OVG -, Rn. 4 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 - 7 A 11602/19

    Drittstaaten-Verfahren Italien; Berufungszulassung - grundsätzliche Bedeutung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - 6 N 35.22
    Der Senat schließt sich damit der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis an, das mit Beschluss vom 2. September 2020 - 2 A 74/20 - überdies zutreffend darauf hingewiesen hat, dass auch der Europäische Gerichtshof eine Einzelfallbetrachtung für geboten hält, was sich daraus ergibt, dass er das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung "für diesen Antragsteller" fordert, weil "er" sich im Fall der Überstellung unabhängig "von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen" in einer Situation extremer materieller Not befände (a.a.O., Rn. 15; s. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 31. August 2020 - 7 A 11602/19.OVG -, Rn. 4 ff.).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - 6 N 35.22
    Die zur Widerlegung dieser nicht disponiblen Vermutung erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, Rn. 90).
  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 B 148.17

    Prognosemaßstäbe und Beweislastgrundsätze im Asylverfahren; Unterschiede bei der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - 6 N 35.22
    Ein Verfahrensfehler kann insoweit ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 u.a. -, Rn. 7 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 13 A 2027/19.A, Rn. 6).
  • BVerwG, 15.10.2001 - 8 B 104.01

    Übertragung auf den Einzelrichter; Erfordernis der Begründung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - 6 N 35.22
    Mit einer entsprechenden Rüge kann daher die Berufungszulassung nicht erreicht werden, es sei denn, die unanfechtbare Vorentscheidung würde weiterwirkend der angefochtenen Sachentscheidung anhaften und einen beachtlichen Verfahrensfehler darstellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2005 - OVG 10 N 66.05 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 10 LA 35/19 -, Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104.01 -, NVwZ-RR 2002, S. 150 ff., Rn. 7 m.w.N., zur Parallelvorschrift in § 6 VwGO).
  • BVerfG, 12.10.2009 - 1 BvR 735/09

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch willkürliche gerichtliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - 6 N 35.22
    Die Berufungszulassungsbegründung greift einzelne Aspekte des Urteils heraus, denen sie ihre eigene, abweichende Einschätzung entgegenhält, ohne darzulegen, weshalb die Einschätzung des Verwaltungsgerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhe (zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 1 BvR 735/09 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Voraussetzungen für eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - 6 N 35.22
    Zwar ist die Berufung regelmäßig wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn eine erstinstanzliche Entscheidung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92, 2 BvR 1059/92 -, NVwZ 1993, S. 465 f., Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 10.07.2019 - 10 LA 35/19

    Darlegung eines Verfahrensfehlers im Falle der nicht ordnungsgemäßen Einführung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - 6 N 35.22
    Mit einer entsprechenden Rüge kann daher die Berufungszulassung nicht erreicht werden, es sei denn, die unanfechtbare Vorentscheidung würde weiterwirkend der angefochtenen Sachentscheidung anhaften und einen beachtlichen Verfahrensfehler darstellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2005 - OVG 10 N 66.05 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 10 LA 35/19 -, Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104.01 -, NVwZ-RR 2002, S. 150 ff., Rn. 7 m.w.N., zur Parallelvorschrift in § 6 VwGO).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - 6 N 35.22
    Die Kläger verweisen insoweit auf das Urteil des OVG Münster vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, wonach der "Servicio Centrale" von der nationalen Vereinigung der italienischen Gemeinden (ANCI) verwaltet werde, die jeweils bei der zuständigen Präfektur bzw. Questura einzureichen seien.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2022 - 13 A 2027/19

    Zulassung der Berufung in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - 6 N 35.22
    Ein Verfahrensfehler kann insoweit ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 u.a. -, Rn. 7 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 13 A 2027/19.A, Rn. 6).
  • VGH Hessen, 11.01.2021 - 3 A 539/20

    Rückführung anerkannter Flüchtlinge nach Italien

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2005 - 10 N 66.05
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2019 - 6 A 11330/18

    Krankheitsbezogenes Abschiebungsverbot; Darlegungs- und Nachweispflicht des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2023 - 3 N 18.23

    Erhebung einer Grundsatzrüge; internationaler Schutz in einem EU-Mitgliedstaat;

    Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Beantwortung dieser Frage sei keiner allgemeinen Klärung zugänglich, weil sie (stets) von den Umständen des Einzelfalles, nämlich einer Vielzahl von individuellen Umständen und Faktoren, abhänge (so z.B. in Bezug auf Italien OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2022 - OVG 6 N 35/22 - juris; Beschluss vom 19. Mai 2022 - OVG 12 N 67/21 - nicht veröffentlicht; Beschluss vom 16. Dezember 2022 - OVG 1 N 91/21 - nicht veröffentlicht; ferner OVG Saarlouis, Beschluss vom 2. September 2020 - 2 A 74/20 - juris Rn. 14 f.; in Bezug auf Bulgarien OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. April 2022 - 2 A 13/22 - juris Rn. 12 f.; in Bezug auf Italien und Art. 3 EMRK OVG Koblenz, Beschluss vom 31. August 2020 - 7 A 11602/19.OVG - juris Rn. 11; in Bezug auf Griechenland VGH München, Beschluss vom 14. März 2022 - 24 ZB 21.30317 - juris), folgt der Senat dem nicht (im Ergebnis ebenso z.B. VGH Kassel, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 5 A 2391/18.Z.A - juris).

    Die mit einer solchen Würdigung verbundene Problematik wird in der zulassungsrechtlichen obergerichtlichen Rechtsprechung z.B. deutlich, wenn dort angenommen wird, es bedürfe (u.a.) deshalb einer individuellen Betrachtung, weil die ökonomischen und sozialen Verhältnisse in Italien nicht homogen seien, sondern je nach dem Ort der Rückkehr voneinander abwichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2022 - OVG 6 N 35/22 - juris Rn. 32).

    Soweit die eine generelle Klärungsfähigkeit verneinende obergerichtliche Rechtsprechung darauf verweist, dass auch der Europäische Gerichtshof von einer Einzelfallbetrachtung ausgehe und das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung "für diesen Antragsteller" fordere, weil "er" sich im Fall der Überstellung unabhängig "von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen" in einer Situation extremer materieller Not befände (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2022 - OVG 6 N 35/22 - juris Rn. 32; OVG Saarlouis, Beschluss vom 2. September 2020 - 2 A 74/20 - juris Rn. 15), folgt daraus nichts anderes.

  • VGH Bayern, 12.08.2022 - 23 ZB 22.30780

    Unzulässiger Folgeantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG

    Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Berufungszulassungsverfahren nicht auf eine im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nicht stattfindende Rechtmäßigkeitskontrolle im Einzelfall hinausläuft (OVG B.-Bbg., B.v.15.3.2022 - OVG 6 N 35/22 - juris Rn. 30).
  • VG Hamburg, 16.06.2022 - 9 A 4951/21

    Zum Vorliegen eines Folgeantrags gemäß § 71 AsylG bei vorhergehender Ablehnung

    Nach diesem Maßstab kann nach der Rechtsprechung der Kammer sowie der Berichterstatterin international Schutzberechtigten, die zum Kreis der besonders verletzlichen Personen gehören, in Italien angesichts zur Existenzsicherung unzureichender staatlicher Unterstützungsleistungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund der sie dort erwartenden Lebensumstände drohen (vgl. ausführlich u.a. VG Hamburg, Urt. v. 17.3.2022, 9 A 1174/20, n.v., m.w.N.; im Ergebnis ebenso u.a. VGH Kassel, Beschl. v. 11.1.2021, 3 A 539/20.A, juris Rn. 14 ff.; VGH München, Beschl. v. 19.10.2020, 13a ZB 18.30891, juris Rn. 4; VG Ansbach, Urt. v. 16.3.2022, AN 14 K 20.50315, juris Rn. 55 ff.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 22.2.2022, 1a K 2967/19.A, juris Rn. 62 ff.; VG Würzburg, Urt. v. 5.10.2021, W 4 K 20.31210, juris Rn. 36 ff.; VG Köln, Urt. v. 8.9.2021, 12 K 4019/20.A, juris Rn. 26 ff.; vgl. auch die Erforderlichkeit einer Einzelfallbetrachtung betonend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.3.2022, OVG 6 N 35/22, juris Rn. 32; OVG Saarlouis, Beschl. v. 2.9.2020, 2 A 74/20, juris Rn. 14 f.; a.A. OVG Bautzen, Urt. v. 22.3.2022, 4 A 389/20.A, juris Rn. 47 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 4.11.2021, 5 K 1633/16.A, juris Rn. 40 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 23.7.2021, Au 4 K 20.31273, juris Rn. 30 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 25.2.2021, A 4 K 1044/20, juris Rn. 27 ff.).
  • VG Berlin, 22.12.2022 - 33 L 376.22

    Russische Föderation: Dublin: Systemische Mängel in Italien

    Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für eine mit der Europäischen Grundrechtecharta unvereinbare Behandlung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - BVerwG 1 B 2.19 -, juris Rn. 6; Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; vgl. zu der erforderlichen Einzelfallbetrachtung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2022 - 6 N 35/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.).
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