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   OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2018 - 6 A 2.17   

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https://dejure.org/2018,14163
OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2018 - 6 A 2.17 (https://dejure.org/2018,14163)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.05.2018 - 6 A 2.17 (https://dejure.org/2018,14163)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Mai 2018 - 6 A 2.17 (https://dejure.org/2018,14163)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 VwGO, § 90 SGB 8, § 15 KitaG BB 2, § 16 Abs 1 S 1 KitaG BB 2, § 16 Abs 2 KitaG BB 2
    Verfassungsmäßigkeit einer Kita-Gebührensatzung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 VwGO, § ... 90 SGB 8, § 15 KitaG BB 2, § 16 Abs 1 S 1 KitaG BB 2, § 16 Abs 2 KitaG BB 2, § 16 Abs 3 KitaG BB 2, § 17 Abs 1 S 1 KitaG BB 2, § 17 Abs 2 KitaG BB 2, § 2 Abs 1 KitaG§16Abs2uaV BB, Art 3 Abs 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dombert.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Gemeindlichen Elternbeiträgen

Besprechungen u.ä.

  • dombert.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Gemeindlichen Elternbeiträgen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 24.02.1912 - I 49/11

    Aufrechnung mit der Forderung eines Dritten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2018 - 6 A 2.17
    e) Der Hinweis auf das Urteil des Verfassungsgerichts Brandenburg vom 30. April 2013 - 49/11 - führt in diesem Zusammenhang nicht weiter.
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2018 - 6 A 2.17
    Auch die Nutzer, die die volle Gebühr zahlen, werden nicht zusätzlich voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen, sondern nehmen an einer öffentlichen Infrastrukturleistung teil, deren Wert die Gebührenhöhe erheblich übersteigt (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 ff., Rn. 68 bei juris).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2018 - 6 A 2.17
    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 - (BVerfGE 108, 1 ff.) zur Rechtmäßigkeit der an den Universitäten Baden-Württembergs eingeführten Rückmeldegebühr, auf das die Antragsteller für ihre Ansicht verweisen, rechtfertigt nicht nur keine andere Einschätzung, sondern bestätigt die Auffassung des Senats.
  • OVG Niedersachsen, 29.09.2015 - 4 LB 149/13

    Abgabengerechtigkeit; Benutzungsgebühren; berücksichtigungsfähige Kosten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2018 - 6 A 2.17
    Dementsprechend ist bei der Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagesbetreuung das Äquivalenzprinzip zu beachten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 LB 149/13 -, NdsVBl. 2016, S. 82 ff., Rn. 67 bei juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 6 A 11006/14
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2018 - 6 A 2.17
    Danach ist es dem Normgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu typisieren und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen (Ausnahmefällen) außer Betracht bleiben (OVG Koblenz, Urteil vom 19. Mai 2015 - 6 A 11006/14 -, Rn. 18 bei juris m.w.N.).
  • OVG Brandenburg, 04.08.1998 - 2 D 35/97
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2018 - 6 A 2.17
    Das OVG Brandenburg hat hierzu mit Urteil vom 4. August 1998 - 2 D 35/97.NE - (Rn. 49 bei juris) ausgeführt, mit der Sozialverträglichkeit solle der Spielraum des Satzungsgebers bei der Gestaltung der Beiträge nach den Staffelungskriterien konkretisiert und eingeengt werden.
  • VGH Hessen, 04.03.2014 - 5 C 2331/12

    Freistellung der Halbtagsnutzung von Kindertagesstätten von Kostenbeiträgen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2018 - 6 A 2.17
    Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass die Gegenleistung für staatliche Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der entgeltpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen; die Verknüpfung zwischen Kosten und Entgelt-/Gebührenhöhe muss sachgerecht sein (VGH Kassel, Beschluss vom 4. März 2014 - 5 C 2331/12 N. -, ESVGH 64, 211 ff., Rn. 35 bei juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 6.17

    Normenkontrolle einer Kita-Gebührensatzung; Kalkulation der Elternbeiträge;

    Dementsprechend ist bei der Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagesbetreuung das Äquivalenzprinzip zu beachten (Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 41 bei juris unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 LB 149/13 -, NdsVBl. 2016, S. 82 ff., Rn. 67 bei juris).

    Rechtliche Vorgaben für die Gestaltung der Beitragssätze durch die Länder bzw. Gemeinden sind hierin nicht zu sehen (Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 39 bei juris).

    b) Selbst wenn man annehmen würde, dass die in Rede stehende Position in der Kostenkalkulation nicht nachvollziehbar dargelegt worden ist und man weiter diese dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen Kosten zugunsten der Antragsteller in voller Höhe kalkulatorisch unberücksichtigt ließe, käme man nicht zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung, weil der Satzungsgeber einer Kita-Gebührensatzung bei Zugrundelegung zutreffender Parameter lediglich eine im Ergebnis richtige Satzung schuldet (vgl. dazu Urteil vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 23 ff. bei juris).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass von den Sachkosten nach § 2 Abs. 1 Buchst. k) KitaBKNV die Kosten für die Verpflegung der Kinder mit Frühstück und Vesper umfasst sind (vgl. Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 19 bei juris).

    Der Einwand der Antragsteller, Gebäudekosten dürften nicht in die Gebührenkalkulation aufgenommen werden, weil nach § 16 Abs. 3 KitaG Bbg die Gemeinde dem Einrichtungsträger das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stelle und die Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten trage, verkennt, dass § 16 Abs. 3 KitaG Bbg allein das Verhältnis des Einrichtungsträgers zur Gemeinde betrifft, für die Gebührenkalkulation und die Parameter, die dabei einfließen dürfen, jedoch keinerlei Vorgaben enthält (Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 18 bei juris).

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 5/18

    Höhe des Anerkennungsbetrags und der Kostenbeiträge in einer

    Bei einer Kostenbeitragsstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip jedenfalls dann gewahrt, wenn auch der höchste Kostenbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Leistung des Jugendhilfeträgers nicht übersteigt, da dann allen Kostenbeitragspflichtigen im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet wird und auch die Kostenbeitragspflichtigen, die den höchsten Kostenbeitrag zahlen, weder zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten noch zur Entlastung sozial schwächerer Kostenbeitragspflichtiger herangezogen werden (Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 67; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 68; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2.17 -, juris Rn. 41; Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 49).

    Dabei genügt es grundsätzlich auch, von den durchschnittlichen Kosten des Trägers für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege auszugehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 51 - 53; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.04.1997 - 5 C 6.96 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2.17 -, juris Rn. 20, 44; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2010 - 12 A 72/10 -, juris Rn. 58; Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 30).

    Es bedarf gerade keiner genauen Berechnung der Kosten des konkret von den Erziehungsberechtigten in Anspruch genommenen Betreuungsplatzes (so auch BVerwG, Urteil vom 25.04.1997 - 5 C 6.96 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 51 - 53; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2.17 -, juris Rn. 20, 44), zumal hier auch der höchste Kostenbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Antragsgegnerin nicht übersteigt.

    Eine Entlastung der Kommunen hinsichtlich der Kosten für die bereits vorhandenen Betreuungsplätze folgt hieraus nicht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2/17 -, juris Rn. 26).

    Die entsprechenden Zuschüsse des Bundes betreffen Investitionskosten (vgl. BT-Drs. 18/11408 S. 12 f.; vgl. auch § 19 des Entwurfs), die von vornherein nicht zu einer Überdeckung hinsichtlich der Kosten der Kommunen je Betreuungsstunde führen können (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2/17 -, juris Rn. 26).

    Überdies stünde der von den Antragstellern beanspruchten fiktiven Berücksichtigung von Bundeszuwendungen auch entgegen, dass die Zuwendungen des Bundes gegenüber den Ländern allein deren Verhältnis untereinander betreffen und sich daraus subjektive Rechte einzelner Bürger gegenüber den Trägern von Einrichtungen der Kindertagespflege auf "Einforderung" dieser Mittel beim Land bzw. Bund nicht herleiten lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2/17 -, juris Rn. 30 f.).

  • OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18

    Abgabengerechtigkeit; Äquivalenzprinzip; Bruttoeinkommen; Einkommensstaffelung;

    Bei einer Kostenbeitragsstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip jedenfalls dann gewahrt, wenn auch der höchste Kostenbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Leistung des Jugendhilfeträgers nicht übersteigt, da dann allen Kostenbeitragspflichtigen im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet wird und auch die Kostenbeitragspflichtigen, die den höchsten Kostenbeitrag zahlen, weder zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten noch zur Entlastung sozial schwächerer Kostenbeitragspflichtiger herangezogen werden (Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 67; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 68; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2.17 -, juris Rn. 41; Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 49).

    Dabei genügt es grundsätzlich auch, von den durchschnittlichen Kosten des Trägers für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege auszugehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 51 - 53; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.04.1997 - 5 C 6.96 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2.17 -, juris Rn. 20, 44; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2010 - 12 A 72/10 -, juris Rn. 58; Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 30).

    Eine Entlastung der Kommunen hinsichtlich der Kosten für die bereits vorhandenen Betreuungsplätze folgt hieraus nicht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2/17 -, juris Rn. 26).

    Die entsprechenden Zuschüsse des Bundes betreffen Investitionskosten (vgl. BT-Drs. 18/11408 S. 12 f.; vgl. auch § 19 des Entwurfs), die von vornherein nicht zu einer Überdeckung hinsichtlich der Kosten der Kommunen je Betreuungsstunde führen können (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2/17 -, juris Rn. 26).

    Außerdem steht der von den Antragstellern beanspruchten fiktiven Berücksichtigung von Bundeszuwendungen zum einen entgegen, dass insoweit subjektive Rechte einzelner Bürger gegenüber dem Jugendhilfeträger auf "Einforderung" dieser Mittel beim Land bzw. Bund nicht ersichtlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - 6 A 2/17 -, juris Rn. 30), und zum anderen, dass der Antragsgegner seiner Kalkulation der Kostenbeiträge nur die tatsächlich erhaltenen Zuwendungen zugrunde legen kann und darf.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 181/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

    So auch OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 15. Mai 2018 - 6 A 2.17 -, juris Rn. 39.
  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18

    Wirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung bei Vorliegen von erheblichen

    Eine Entlastung der Kommunen hinsichtlich der Kosten für die bereits vorhandenen Betreuungsplätze folgt hieraus nicht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2/17 -, juris Rn. 26).

    Die entsprechenden Zuschüsse des Bundes betreffen Investitionskosten (vgl. BT-Drs. 18/11408 S. 12 f.; vgl. auch § 19 des Entwurfs), die von vornherein nicht zu einer Überdeckung hinsichtlich der Kosten der Kommunen je Betreuungsstunde führen können (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2/17 -, juris Rn. 26).

    Außerdem steht der von der Antragstellerin beanspruchten fiktiven Berücksichtigung von Bundeszuwendungen zum einen entgegen, dass insoweit subjektive Rechte einzelner Bürger gegenüber dem Jugendhilfeträger auf "Einforderung" dieser Mittel beim Land bzw. Bund nicht ersichtlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - 6 A 2/17 -, juris Rn. 30), und zum anderen, dass die Antragsgegnerin ihrer Kalkulation der Kostenbeiträge nur die tatsächlich erhaltenen Zuwendungen zugrunde legen kann und darf.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 20.17

    Zu der Frage, in welcher Höhe der Personalkostenzuschuss des örtlichen Trägers

    Dementsprechend ist bei der Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagesbetreuung das Äquivalenzprinzip zu beachten (Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 41 bei juris unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 LB 149/13 -, NdsVBl. 2016, S. 82 ff., Rn. 67 bei juris).

    Rechtliche Vorgaben für die Gestaltung der Beitragssätze durch die Länder bzw. Gemeinden sind hierin nicht zu sehen (Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 39 bei juris).

    Der Einwand der Antragstellerin, Gebäudekosten dürften nicht in die Gebührenkalkulation aufgenommen werden, weil nach § 16 Abs. 3 KitaG Bbg die Gemeinde dem Einrichtungsträger das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stelle und die Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten trage, verkennt, dass § 16 Abs. 3 KitaG Bbg allein das Verhältnis des Einrichtungsträgers zur Gemeinde betrifft, für die Gebührenkalkulation und die Parameter, die dabei einfließen dürfen, jedoch keinerlei Vorgaben enthält (Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 18 bei juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 6 A 9.17

    Kita-Gebührensatzung der Stadt Cottbus teilweise unwirksam

    Hierdurch soll sichergestellt sein, dass Plätze in Kindertageseinrichtungen für jedermann bezahlbar sind und keinem Kind aus finanziellen Gründen die Möglichkeit genommen wird, eine solche Einrichtung zu besuchen (Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 36 bei juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 22.17

    Kalkulation der Elternbeiträge: Berücksichtigung des tatsächlich gezahlten

    Dementsprechend ist bei der Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagesbetreuung das Äquivalenzprinzip zu beachten (Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 41 bei juris unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 LB 149/13 -, NdsVBl. 2016, S. 82 ff., Rn. 67 bei juris).

    Rechtliche Vorgaben für die Gestaltung der Beitragssätze durch die Länder bzw. Gemeinden sind hierin nicht zu sehen (Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 39 bei juris).

    Der Einwand der Antragstellerin, Gebäudekosten dürften nicht in die Gebührenkalkulation aufgenommen werden, weil nach § 16 Abs. 3 KitaG Bbg die Gemeinde dem Einrichtungsträger das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stelle und die Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten trage, verkennt, dass § 16 Abs. 3 KitaG Bbg allein das Verhältnis des Einrichtungsträgers zur Gemeinde betrifft, für die Gebührenkalkulation und die Parameter, die dabei einfließen dürfen, jedoch keinerlei Vorgaben enthält (Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 18 bei juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - 6 B 15.21

    Kindertagespflege; Nachträgliche Überprüfung von Beitragsbescheiden;

    Das schließt sowohl Verwaltungs-, als auch Sachkosten und sonstige Gemeinkosten ein (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 -, Rn. 32 f.; vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 20; vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 43, und OVG 6 A 22.17 -, Rn. 44).

    Der Senat hat bereits ausdrücklich entschieden, dass keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, bei der Ermittlung der Betriebskosten in gewissem Umfang typisierend und pauschalierend vorzugehen (Urteil vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 20).

    Es ergibt sich weiter aus dem Umstand, dass der Satzungsgeber nach der Rechtsprechung des Senats bei Zugrundelegung zutreffender Parameter lediglich eine im Ergebnis richtige Satzung schuldet (Urteil vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 22).

    a) Auch insoweit ist entscheidend, dass der Satzungsgeber bei Zugrundelegung zutreffender Parameter lediglich eine im Ergebnis richtige Satzung schuldet, die zu keiner Kostenüberdeckung führt (Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 22).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 3.18

    OVG weist Normenkontrollanträge gegen Kita-Beitragssatzungen der Stadt

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG, wonach die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke trägt, lediglich das Verhältnis zwischen einer Gemeinde und den dort ansässigen freien Trägern von Kindertagesbetreuungseinrichtungen betrifft, für die Gebührenkalkulation der Gemeinde und die Parameter, die dabei einfließen dürfen, jedoch keinerlei Vorgaben enthält (Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 18 bei juris, und vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 41 bei juris).

    Dieses ist bei einer Beitragsstaffelung nach dem Einkommen der Pflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII jedenfalls dann gewahrt, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung pro Platz nicht übersteigt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht (vgl. Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 41 bei juris).

    Gleiches gilt für den Einwand, dass der Bundesgesetzgeber bei dem Anteil der Eltern an der Finanzierung der Kindertagesstätte von 20% ausgegangen sei und der reale Anteil entsprechend den Auswertungen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik auf 15% festgelegt worden sei (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 39 bei juris, und Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 22 ff. bei juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 2.19

    Kita-Gebührensatzung; Elternbeiträge; Kalkulation; umlagefähige Betriebskosten;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 4.18

    Kita-Gebührensatzung; Elternbeiträge; Kalkulation; umlagefähige Betriebskosten;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 1.19

    Kalkulation der Elternbeiträge für Kindertagesstätte

  • OVG Bremen, 16.06.2021 - 2 D 243/17

    Normenkontrollantrag zur Kindergartenbeitragsordnung - Antragsbefugnis;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 838/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • VG Cottbus, 31.05.2021 - 8 K 2149/15

    Erfolgreiche Klage gegen Träger eines Kindergartens auf Erstattung von Essensgeld

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 6 A 8.18

    KiTa-Satzung; Erfordernis erneuter Kalkulation der Elternbeiträge;

  • VG Potsdam, 08.08.2019 - 10 K 3358/18

    Zweifel an Elternbeiträgen für grundstücks- und gebäudebezogene Betriebskosten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2020 - 6 B 2.20

    Anfechtungsklage; Berufung des Beklagten; Elternbeitragsbescheidefür

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2021 - 6 B 9.20

    Kalkulation von Elternbeiträgen für kommunale Kindertageseinrichtung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2020 - 6 B 2.20

    Anfechtungsklage; Berufung des Beklagten; Elternbeitragsbescheidefür

  • VG Potsdam, 15.08.2019 - 10 K 2310/18
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - 6 B 12.21

    Rückerstattung der Verpflegungskosten in kommunaler Kindertagesstätte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 849/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 841/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 840/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 847/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 846/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 848/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • VG Freiburg, 24.10.2018 - 4 K 423/18

    (Heranziehung zur Gebühr für Benutzung einer gemeindlichen Unterkunft -

  • VG Potsdam, 05.05.2022 - 10 K 2997/19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2020 - 6 A 4.19

    Normenkontrolle; Kitasatzung; Einvernehmen mit örtlichem Träger der öffentlichen

  • VG Cottbus, 23.08.2021 - 8 K 2010/15

    Kindergartenrecht einschließlich Kita-Gebühren bzw. Elternbeiträge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2020 - 6 A 9.19

    Normenkontrollverfahren; Kindertagesbetreuung; Elternbeitragsatzung;

  • VG Cottbus, 23.08.2021 - 8 K 754/16

    Kindergartenrecht

  • VG Frankfurt/Oder, 29.06.2023 - 9 K 321/20
  • VG Cottbus, 08.06.2022 - 8 K 2250/16

    Kindergartenrecht

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