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   OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 6 M 42.21   

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https://dejure.org/2021,19567
OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 6 M 42.21 (https://dejure.org/2021,19567)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.06.2021 - 6 M 42.21 (https://dejure.org/2021,19567)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Juni 2021 - 6 M 42.21 (https://dejure.org/2021,19567)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 20 Abs 1 S 1 Nr 3 BAföG, § 7 Abs 5 SGB 2, § 44 SGB 10, § 7 Abs 6 SGB 2, § 102 ff SGB 10
    Ausbildungsförderung; Aufhebung und Rückforderung; Ermessen; Erstattungsforderung gegen andere Sozialleistungsträger

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 20 Abs 1 S 1 Nr 3 BAföG, § 7 Abs 5 SGB 2, § 44 SGB 10, § 7 Abs 6 SGB 2, § 102 ff SGB 10
    Ausbildungsförderung; Aufhebung und Rückforderung; Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten; Beschwerde;Ermessen Erstattungsforderung gegen andere Sozialleistungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 08.06.1989 - 5 C 38.86

    Ausbildungsförderung - Bewilligungsbescheid - Rücknahme - Aufhebung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 6 M 42.21
    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt der in § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG geregelte Rückforderungstatbestand eine eigenständige und in sich abgeschlossene Anspruchsgrundlage dar (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 5 C 38.86 -, NVwZ-RR 1990, S. 251 f., Rn. 16 bei juris), die zwingend die Aufhebung und Rückforderung vom Leistungsempfänger vorsieht (OVG Münster, Beschluss vom 26. April 2017 - 12 E 1041/16 -, Rn. 5 bei juris m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2017 - 12 E 1041/16
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 6 M 42.21
    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt der in § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG geregelte Rückforderungstatbestand eine eigenständige und in sich abgeschlossene Anspruchsgrundlage dar (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 5 C 38.86 -, NVwZ-RR 1990, S. 251 f., Rn. 16 bei juris), die zwingend die Aufhebung und Rückforderung vom Leistungsempfänger vorsieht (OVG Münster, Beschluss vom 26. April 2017 - 12 E 1041/16 -, Rn. 5 bei juris m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - L 3 AS 320/21

    Zweckidentität von Leistungen - kongruente Leistungserbringung - Darlehen als

    Hierzu sei insbesondere auf die zu Erstattungsansprüchen bei rechtswidriger Leistung von ALG I ergangene Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. März 2021 - L 14 AL 123/15 -, juris) sowie die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 15. Juni 2021 - OVG 6 M 42/21 -, juris) verwiesen, wonach dem Ausbildungsförderungsamt keine Spielräume verbleiben, um auf eine Aufhebung und die Rückforderung der überzahlten Ausbildungsförderungsleistungen zu verzichten und stattdessen eine Erstattung gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger nach §§ 102 ff. SGB X geltend zu machen.
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