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   OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2014 - 9 B 21.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,36491
OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2014 - 9 B 21.14 (https://dejure.org/2014,36491)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.10.2014 - 9 B 21.14 (https://dejure.org/2014,36491)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - 9 B 21.14 (https://dejure.org/2014,36491)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 25 StVO, § 35 Abs 6 S 4 StVO, § 49a StrG BB vom 15.12.1995
    Unbedenklichkeit der Pflicht des Grundstückseigentümers, die seinem Grundstück zugewandte Hälfte der Straße bis zur Fahrbahnmitte zu reinigen sowie von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen.

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 43 Abs 1 VwGO, § 25 StVO, § 35 Abs 6 S 4 StVO, § 49a StrG BB
    Allgemeine Feststellungsklage; Straßenverkehrsrecht; Fußgänger; Gehwege; ordnungsmäßige Straßenreinigung; Übertragung auf die Anlieger; Erschlossensein im straßenreinigungsrechtlichen Sinne; Fahrbahnreinigung; Winterdienst; Zumutbarkeit; Begriff "unverzüglich"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gemeindliche Satzung - Anlieger müssen Fahrbahn reinigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Straßenanliegern kann durch gemeindliche Satzung die Pflicht auferlegt werden, die Fahrbahnen zu reinigen und dort Winterdienst zu leisten

Besprechungen u.ä.

  • zenk.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Straßenreinigungsdienst: Reinigung und Winterdienst auf Fahrbahnen durch Anlieger

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Potsdam, 09.12.2010 - 10 K 1885/06

    Übertragung des straßenrechtlichen Winterdienstes auf Anlieger nach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2014 - 9 B 21.14
    Hierzu wird vertreten, dass die Übertragungsermächtigung nur eine Übertragung der Reinigungs- und Winterdienstpflicht nach § 49a Abs. 1 und 2 BbgStrG a.F., nicht aber eine Übertragung der Winterdienstpflicht nach § 49a Abs. 3 BbgStrG a.F. auf die Grundstückseigentümer zugelassen hat (so VG Potsdam, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 K 1885/06 -, juris, Rdnr. 14 f.; zustimmend Dyllick/Neubauer, LKV 2011, 109, 113 f.; ablehnend Wichmann, a.a.O., Rdnr. 147 mit Fn. 59).

    Hiervon geht nicht nur der Gesetzentwurf für die durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 (a.a.O.) angestoßene Änderung des § 49a BbgStrG im Jahr 2011 aus (vgl. LT-Drucksache 5/3349, Begründung, S. 2 f.); vielmehr hat dieser Befund auch schon vorher gegolten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - 9 A 72.05

    Normenkontrolle; Straßenreinigungssatzung; Erschlossensein; Außenbereich;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2014 - 9 B 21.14
    Ein im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossenes Grundstück (§ 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BbgStrG) liegt regelmäßig vor, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der öffentlichen Straße hat und sich die Straßenreinigung bzw. Winterwartung in Bezug auf die Möglichkeit einer innerhalb der geschlossenen Ortslage möglichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks vorteilhaft auswirkt (vgl. Urteil des Senats vom 10. Oktober 2007 - OVG 9 A 72.05 -, juris, Rdnr. 31 m.w.N.).

    Hierzu gehört eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht (vgl. Urteil des Senats vom 10. Oktober 2007, a.a.O., Rdnr. 42 m.w.N.), mit der Folge, dass die satzungsmäßige Einbeziehung der westlichen, im Außenbereich liegenden Grundstücke in die Reinigungspflicht für den Gi...steig unzulässig ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2014 - 9 B 20.14

    Straßenanliegern kann durch gemeindliche Satzung die Pflicht auferlegt werden,

    Zwar beschränkte zum Zeitpunkt der 3. Änderungssatzung die Übertragungsermächtigung in § 49a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BbgStrG a.F. (vgl. Art. 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 15. Dezember 1995, GVBl. I S. 288) die Berechtigung der Gemeinden, den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke die Reinigungspflicht auch hinsichtlich des Winterdienstes auf der Fahrbahn aufzuerlegen, auf den Fußgängerschutz (vgl. Urteil des Senats vom 15. Oktober 2014 - OVG 9 B 21.14 -) und schloss damit aus, in einer Straße mit begehbarem Seitenstreifen - wie hier - den Anliegern den Winterdienst für die Fahrbahn aufzuerlegen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.02.2016 - 9 A 15.13

    Ordnungsgemäße Pflicht zur Straßenreinigung; Polizeiliche Reinigung; Abgrenzung

    Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind Grundstücke, die rechtlich und tatsächlich die Zugangsmöglichkeit zu der öffentlichen Straße haben und bei denen sich die Straßenreinigung bzw. Winterwartung in Bezug auf die Möglichkeit vorteilhaft auswirkt, ihr Grundstück sinnvoll in einem innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen Maß wirtschaftlich zu nutzen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007 - OVG 9 A 72.05 - juris Rn. 31; Urteil vom 15. Oktober 2014 - OVG 9 B 21.14 - juris Rn. 41).

    Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Reinigungspflichtige nach § 3 Abs. 2 Satz 3 und 5 StrRS sowie nach § 3 Abs. 3 StrRS seiner Winterdienstpflicht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (s. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 a.a.O., juris Rn. 68), nachkommen muss.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2019 - 9 N 81.16

    Anforderungen an das Vorliegen einer straßenreinigungsrechtlichen Erschließung

    Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass straßenreinigungsrechtlich "erschlossen" i. S. d. § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG nur Grundstücke sind, die rechtlich und tatsächlich die Zugangsmöglichkeit zu der öffentlichen Straße haben und bei denen sich die Straßenreinigung in Bezug auf die Möglichkeit einer innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen und sinnvollen Nutzung vorteilhaft auswirkt, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2007 - OVG 9 A 72.05 -, juris Rn. 31; Urteil vom 15. Oktober 2014 - OVG 9 B 21.14 -, juris Rn. 42; Urteil vom 2. Februar 2016 - OVG 9 A 15.13 -, juris Rn. 81; Beschluss vom 1. November 2017 - OVG 9 N 10.15 -, juris Rn. 6 ff.).

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung nicht ausreicht, um ein Grundstück als erschlossen i. S. d. § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG anzusehen (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2014 - OVG 9 B 21.14 -, juris Rn. 42).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2017 - 9 N 10.15

    Sinn und Zweck der Straßenreinigung; Erschlossensein eines Grundstücks;

    Diese Annahme steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. Oktober 2007 - OVG 9 A 72.05 -, juris Rn. 31; Urteil vom 15. Oktober 2014 - OVG 9 B 21.14 -, juris Rn. 41 f.).

    Die forstwirtschaftliche Nutzung eines Waldgrundstücks ist keine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche Nutzung, sondern typisch für den Außenbereich (s. zu land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 a.a.O., juris Rn. 42).

  • VG Frankfurt/Oder, 28.04.2016 - 3 K 592/13

    Straßenreinigungsgebühren

    Gemäß der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte im Land Brandenburg sind solche Flächen, die wegen des Fehlens einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit brach liegen oder nur landwirtschaftlich genutzt werden, nach Brandenburgischem Landesrecht nicht straßenreinigungsgebührenpflichtig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - OVG 9 B 21.14 -, Seite 7 des Beschlussabdrucks; VG Frankfurt (Oder), Beschluss der 5. Kammer vom 1. Juli 2009 - 5 L 111/09 - und Urteil der 1. Kammer vom 5. Mai 2009 - 1 K 1201/04 -).

    Hierzu gehört eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - OVG 9 B 21.14 -, ebda.).

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