Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2009 - 6 S 47.09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendbarkeit der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG auf die Auswahl eines Bewerbers für den Posten der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anwendbarkeit der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG auf die Auswahl eines Bewerbers für den Posten der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 27.11.2009 - 5 L 286.09
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2009 - 6 S 47.09
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06
Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2009 - 6 S 47.09
Das erforderliche politische Vertrauen in den jeweiligen Bewerber kann bei der Auswahlentscheidung allenfalls in Anlehnung an die für politische Beamte entwickelten Grundsätze als zusätzlicher Bestandteil des Anforderungsprofils Berücksichtigung finden (…vgl. Plog/Wiedow-Lemhöfer, Bundesbeamtengesetz, Stand November 2009, Rdnr. 4 zu § 36 BBG a.F.; zu "politischen Soldaten" vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329).
- VG Berlin, 08.02.2019 - 7 L 218.18
Untersagung der Stellenbesetzung mit einem Konkurrenten im Eilverfahren; …
Die Besetzung der Stelle der Leitung der ADS als öffentliches Amt ist an Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) zu messen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 6 S 47.09 - juris Rn. 3 f.).Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 AGG ernennt die Bundesministerin/der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Vorschlag der Bundesregierung eine Person zur Leitung der ADS; die maßgebliche Personalentscheidung wird also von der Bundesregierung getroffen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 6 S 47.09 - juris Rn. 6).
- VGH Bayern, 24.03.2016 - 3 CE 16.290
Leistungsvergleich zwischen Beamtem und Tarifbeschäftigter im Bewerbungsverfahren
Da der Begriff des öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG weit zu verstehen ist und auch hoheitliche und schlicht-hoheitliche Tätigkeiten aufgrund eines Beamtenverhältnisses, anderer öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse und arbeitsrechtlicher Rechtsverhältnisse des öffentlichen Dienstes umfasst (…vgl. Beck"scher Online Kommentar Grundgesetz, Stand: Dez. 2015, Art. 33 Rn. 9;… Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: Sep. 2015, Art. 33 Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 15.12.2009 - 6 S 47.09 - juris Rn. 4), ist der Grundsatz der Bestenauslese auch bei der hier in Rede stehenden Konkurrenz zwischen einem Beamten (Beförderungsbewerber) und einer Tarifbeschäftigten (Höherstufungsbewerber) zu beachten; der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten ist im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar (…vgl. BVerwG, B. v. vom 27.4.2010 - 1 WB 39/09 - juris Rn. 28 m. w. N.). - VG Köln, 16.08.2018 - 15 L 1118/18 Eine Bewerberin um ein öffentliches Amt hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, - vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -, was nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg - und hiervon gehen Antragstellerin und Antragsgegnerin auch übereinstimmend aus - auch für die gem. § 26 Abs. 1 Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG) auf Vorschlag der Bundesregierung von der Antragsgegnerin zu ernennende Leitung der B. des C. gilt, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - OVG 6 S 47.09 - juris, Rn. 4.
- VG Berlin, 27.03.2013 - 26 L 50.13
Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit
Da der Begriff des öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG weit zu verstehen ist und auch hoheitliche und schlicht-hoheitliche Tätigkeiten aufgrund eines Beamtenverhältnisses, andere öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse und arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse des öffentlichen Dienstes umfasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - OVG 6 S 47.09 -, juris Rn. 4), ist der Grundsatz der Bestenauslese auch bei der hier in Rede stehenden Konkurrenz zwischen einem Beamten (Beförderungsbewerber) und einem Arbeitnehmer (Höherstufungsbewerber) zu beachten; der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten ist im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 39.09 - juris Rn. 28 m.w.N.). - VG Berlin, 22.06.2012 - 7 L 98.12
Anspruch auf erneute Entscheidung bei fehlerhafter Auswahlentscheidung des …
Da der Begriff des öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG weit zu verstehen ist und auch hoheitliche und schlicht-hoheitliche Tätigkeiten aufgrund eines Beamtenverhältnisses, andere öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse und arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse des öffentlichen Dienstes umfasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 6 S 47.09 -, juris Rn. 4), ist der Grundsatz der Bestenauslese auch bei der hier in Rede stehenden Konkurrenz zwischen einem Beamten (Beförderungsbewerber) und einem Angestellten (Höherstufungsbewerber) zu beachten; der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten ist im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 39/09 - juris Rn. 28 m.w.N.).