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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2017 - 10 S 6.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2017 - 10 S 6.17 (https://dejure.org/2017,5607)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.02.2017 - 10 S 6.17 (https://dejure.org/2017,5607)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - 10 S 6.17 (https://dejure.org/2017,5607)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 BBG, § 3 Abs 1 BBG, § 3 Abs 2 BBG, § 51 BBG, § 53 Abs 1 S 1 BBG
    Dienstliches Interesse an dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 123 Abs 1 VwGO, § 46 VwVfG, § 2 BBG, § 3 Abs 1 BBG, § 3 Abs 2 BBG, § 51 BBG, § 53 Abs 1 S 1 BBG, § 54 Abs 1 Nr 1 BBG, § 144 Abs 1 BBG
    Referatsleiterin im Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL); Dienstherr, oberste Dienstbehörde; Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, dienstliches Interesse; positives Tatbestandsmerkmal; Darlegungslast; Stellungnahme des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2013 - 6 B 1065/13

    Gericht der Hauptsache; Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2017 - 10 S 6.17
    Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, hier nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2014 - 4 S 32.14 - BA S. 6 f. zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal in § 38 Abs. 2 Satz 1 LBG Bln; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris Rn. 20 - 23 m.w.N.).

    Die Darlegungslast für das Bestehen eines dienstlichen Interesses liegt bei der Antragstellerin, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 42/15 -, juris Rn. 12; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 1 B 2643/16 -, juris, Rn. 19; anders, wenn das Gesetz die dienstlichen Gründe als negatives Tatbestandsmerkmal in der Art einer Einwendung gegen einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts formuliert, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. September 2013, a.a.O., Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2015 - 4 S 630/15 -, juris Rn. 5).

  • VG Gelsenkirchen, 12.12.2012 - 1 K 2919/12

    Ruhestandsaltersgrenze, Regelaltersgrenze, Hinausschieben der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2017 - 10 S 6.17
    Darin unterscheidet sich § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG grundlegend von der alten Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW (Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009, GV NRW S. 224; geändert ab 1. Juni 2013 durch Art. 8 Nr. 2 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013, GV NRW S. 233), die der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des VG Gelsenkirchen (Urteil vom 12. Dezember 2012 - 1 K 2919/12 -, juris) zugrunde lag, worauf jene Entscheidung ihrerseits schon selbst ausdrücklich hinweist (a.a.O., Rn. 45 f.; vgl. auch die Regelung des Anspruchs auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts wegen familienbedingter Abwesenheitszeiten nach § 53 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1-4 BBG, die - anders als § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG - unter Nr. 4 lediglich voraussetzt, dass "dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen", dazu OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 10).

    Nichts anderes ist der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des VG Gelsenkirchen (Urteil vom 12. Dezember 2012, a.a.O.) zu entnehmen, die hinsichtlich der Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten lediglich feststellt, dass der ablehnende Bescheid "verfahrensfehlerhaft zustande gekommen" sei (a.a.O., Rn. 41), die materielle Rechtswidrigkeit und den Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts indessen gerade nicht darauf stützt, sondern damit begründet, dass die Voraussetzung der einem Hinausschieben des Ruhestandseintritts entgegenstehenden dienstlichen Gründe - als das in jenem Fall einschlägige negative Tatbestandsmerkmal - nicht vorliege (a.a.O., Rn. 41 ff.).

  • VGH Hessen, 29.11.2016 - 1 B 2643/16

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2017 - 10 S 6.17
    Die Darlegungslast für das Bestehen eines dienstlichen Interesses liegt bei der Antragstellerin, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 42/15 -, juris Rn. 12; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 1 B 2643/16 -, juris, Rn. 19; anders, wenn das Gesetz die dienstlichen Gründe als negatives Tatbestandsmerkmal in der Art einer Einwendung gegen einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts formuliert, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. September 2013, a.a.O., Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2015 - 4 S 630/15 -, juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2014 - 6 B 1324/13

    Dienstliches Interesse des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts bei einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2017 - 10 S 6.17
    Ebenso wenig ist dem Beschwerdevorbringen etwas dafür zu entnehmen, dass die Personalknappheit in der Abteilung, der ihr Referat angehört, ein dienstliches Interesse am Verbleiben der Antragstellerin im Amt begründet, etwa weil ihre Stelle in absehbarer Zeit nicht neu besetzt und die Arbeit von niemand anderem im Geschäftsbereich des BMEL geleistet werden könnte (zum dienstlichen Interesse bei drohender längerer Vakanz vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris, Rn. 17 - 20 für eine Hochschule mit mehreren unbesetzten Professorenstellen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2013 - 1 B 202/13

    Vorliegen eines dienstlichen Interesses als Voraussetzung des Hinausschiebens der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2017 - 10 S 6.17
    Deshalb kann die Antragstellerin ihren angestrebten längeren Verbleib in der Behörde nicht schon bereits für sich genommen als ein "dienstliches Interesse" im Sinne der Vorschrift geltend machen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 2013 - 1 B 202/13 -, juris, Rn. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 4 S 630/15

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand im Rahmen des Tenure Track-Modells

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2017 - 10 S 6.17
    Die Darlegungslast für das Bestehen eines dienstlichen Interesses liegt bei der Antragstellerin, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 42/15 -, juris Rn. 12; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 1 B 2643/16 -, juris, Rn. 19; anders, wenn das Gesetz die dienstlichen Gründe als negatives Tatbestandsmerkmal in der Art einer Einwendung gegen einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts formuliert, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. September 2013, a.a.O., Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2015 - 4 S 630/15 -, juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2016 - 1 B 471/16

    Hinausschieben; Eintritt in den Ruhestand; dienstliche Belange;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2017 - 10 S 6.17
    Das gleiche gilt für die im Schriftsatz vom 6. Februar 2017 (S. 1) angeführte obergerichtliche Entscheidung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2016 - 1 B 471/16 -, juris), der die Regelung in § 53 Abs. 1b BBG zugrunde liegt (a.a.O., Rn. 4), die sich auf das negative Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen (vgl. § 53 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BBG) bezieht und nicht auf das positive Tatbestandsmerkmal des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandseintritts im Sinne der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 42/15

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2017 - 10 S 6.17
    Die Darlegungslast für das Bestehen eines dienstlichen Interesses liegt bei der Antragstellerin, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 42/15 -, juris Rn. 12; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 1 B 2643/16 -, juris, Rn. 19; anders, wenn das Gesetz die dienstlichen Gründe als negatives Tatbestandsmerkmal in der Art einer Einwendung gegen einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts formuliert, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. September 2013, a.a.O., Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2015 - 4 S 630/15 -, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 4 S 26.19

    Prüfungsmaßstab im einstweiligen Anordnungsverfahren; Hinausschieben des

    Es sieht sich insoweit in Divergenz zur Rechtsprechung der mit dem öffentlichen Dienstrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse des Senats vom 25. November 2014 - OVG 4 S 32.14 - Beschlussabdruck S. 7 und vom 23. März 2015 - OVG 4 S 2.15 - Beschlussabdruck S. 3; Beschluss des 10. Senats vom 16. Februar 2017 - OVG 10 S 6.17 - juris Rn. 3 zu § 53 Abs. 1 BBG), die in Übereinstimmung mit obergerichtlicher Rechtsprechung zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. März 2014 - 6 B 232/14 - juris Rn. 5; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17 - juris Rn. 11; VGH Kassel, Beschluss vom 29. November 2016 - 1 B 2643/16 - juris Rn. 19) und der herrschenden Meinung in der Literatur (Hebeler/Spitzlei, DVBl 2016, 534 ; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 5 Rn. 25; Spitzlei, in: GKÖD, L § 53 Rn. 13, Stand März 2019; Hebeler, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 53 Rn.10; Brinktrine, in: BeckOK Beamtenrecht, Stand 1. Februar 2019, BBG § 53 Rn. 14) von dem allgemeinen Grundsatz ausgehen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe - und so auch der unbestimmte Rechtsbegriff des "dienstlichen Interesses" - grundsätzlich keinen Beurteilungsspielraum der Verwaltung eröffnen und der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegen, dabei aber - im Ergebnis wie das Verwaltungsgericht - dem nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Organisationsermessen des Dienstherrn uneingeschränkt Rechnung tragen.

    In der Folge ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (Beschluss des Senats vom 25. November 2014 - OVG 4 S 32.14 - Beschlussabdruck S. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - OVG 10 S 6.17 - juris Rn. 3).

    Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, hier nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint (Beschluss des Senats vom 25. November 2014 - OVG 4 S 32.14 - Beschlussabdruck S. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - OVG 10 S 6.17 - juris Rn. 4; vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17 - juris Rn.13) .

    Setzt § 38 Abs. 2 LBG die positive Feststellung eines dienstlichen Interesses voraus, liegt die Darlegungslast beim Antragsteller, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - OVG 10 S 6.17 - juris Rn. 5 m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2018 - 2 MB 35/17

    Bundespolizei; Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

    Das dienstliche Interesse im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG ist allein aus der Sicht des Dienstherrn (§ 2 BBG) zu bestimmen und nicht etwa nach den Interessen des Antragstellers oder eines Dienstvorgesetzten (§ 3 Abs. 2 BBG) oder nach deren eigenen personalpolitischen Überlegungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - OVG 10 S 6.17 -, Rn. 7, juris; ähnlich OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2013 - 1 B 202/13 - juris, Rn. 15).
  • VG Bayreuth, 21.12.2021 - B 5 E 21.1195

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, dienstliches Interesse (hier:

    Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, hier nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint (OVG BB, B.v. 25.11.2014 - OVG 4 S 32.14; v. 16.2.2017 - OVG 10 S 6.17 - juris Rn. 4; B.v. 24.7.2019 - OVG 4 S 26.19 - juris Rn. 13 vgl. OVG RP, B.v. 17.7.2017 - 2 B 11273/17 - juris Rn.13; OVG NW, B.v. 9.10.2019 1 B 1058/19 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • VG Berlin, 05.04.2019 - 26 K 70.19

    Hinausschieben der Altersgrenze; gerichtliche Nachprüfung des unbestimmten

    Zutreffend beruft sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, in der es heißt, dass das Vorliegen dieses unbestimmten Rechtsbegriffs grundsätzlich der uneingeschränkten Nachprüfung unterliegt (Beschluss vom 16. Februar 2017 - OVG 10 S 6.17 - [zu § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG]; Beschluss vom 23. März 2015 - OVG 4 S 2.15 - [zu § 45 Abs. 3 Satz 1 BrdgbBG und unter Berufung auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 -, NVwZ-RR 2009, 893 [894] und Urteil vom 13. August 2008 - BVerwG 2 C 41.07 -, NVwZ-RR 2009, 29 je zur Reaktivierung/ Wiederberufung von Beamten] und Beschluss vom 25. November 2014 - OVG 4 S 32.14 -, Abdruck Seite 7).
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