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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - 10 S 42.21   

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https://dejure.org/2022,4886
OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - 10 S 42.21 (https://dejure.org/2022,4886)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.02.2022 - 10 S 42.21 (https://dejure.org/2022,4886)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Februar 2022 - 10 S 42.21 (https://dejure.org/2022,4886)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1266
  • NVwZ 2022, 663
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 552/20

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - 10 S 42.21
    Wird die Anweisung - wie hier - nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, dass die Anweisung nicht in Vergessenheit gerät (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 -, juris Rn. 12 m.w.N., fortgeführt durch Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20 -, juris Rn. 15).

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Rechtsanwalt seine Angestellten anweist, die falsche Bezeichnung des Beschwerdegerichts zu korrigieren, und er die Beschwerdebegründungsschrift vor der für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20 -, juris, Rn. 15 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2015 - 10 N 54.14

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Begründungsfrist; Einlegungsort;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - 10 S 42.21
    Der Rechtsanwalt trägt deshalb für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beschwerdebegründung einschließlich ihrer Adressierung an das richtige Gericht, bei dem die Begründung einzureichen ist, die alleinige Verantwortung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2015 - OVG 10 N 54.14 -, juris Rn. 3 m.w.N.).

    Diesbezüglich kommt die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn ein Schriftsatz so zeitig bei dem unzutreffenden Gericht eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang überhaupt erwartet werden kann (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2015 - OVG 10 N 54.14 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 47/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einzelanweisung bezüglich Korrektur der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - 10 S 42.21
    Wird die Anweisung - wie hier - nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, dass die Anweisung nicht in Vergessenheit gerät (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 -, juris Rn. 12 m.w.N., fortgeführt durch Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 16.11.1982 - 9 B 14473.82

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Versäumung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - 10 S 42.21
    Bei der Anfertigung von Rechtsmittelschriften - wie hier der Begründung der Beschwerde - handelt es sich um eine eigenverantwortliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die dem Büropersonal, mag dies auch zuverlässig und gut geschult sein, nicht überlassen werden darf (BVerwG, Beschluss vom 16. November 1982 -BVerwG 9 B 14473.82 -, juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 1 B 10.16

    Berufung; falsche Adressierung; Einlegung beim Oberverwaltungsgericht; Abgabe an

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - 10 S 42.21
    Hat der Rechtsanwalt eine an das falsche Gericht adressierte Rechtsmittelschrift unterschrieben, scheidet eine Wiedereinsetzung wegen weiterer Fehler des Anwaltspersonals grundsätzlich aus, bei deren Vermeidung der Anwaltsfehler noch rechtzeitig hätte korrigiert werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - OVG 1 B 10.16 -, juris 1. Ls. und Rn. 16).
  • BGH, 16.09.2015 - V ZB 54/15

    Wiedereinsetzung: Verschuldensvorwurf bei Fristversäumung wegen fehlerhafter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - 10 S 42.21
    Dabei ist es als ausreichend anzusehen, die Korrekturanweisung auf dem fehlerhaft adressierten Schriftsatz handschriftlich zu vermerken (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 54/15 -, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.2022 - 12 S 1365/22

    Postalische Beschwerdeantragstellung seit dem Jahr 2022; elektronische

    Es wurde auf § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO und unter anderem auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.02.2022 - OVG 10 S 42/21 -, juris Rn. 6, Bezug genommen und ausgeführt, dass ein rechtzeitiger Eingang bei dem Verwaltungsgericht zur Fristwahrung nicht genüge.

    Ein fristgerechter Eingang bei dem erstinstanzlichen Gericht genügt ausweislich des klaren Wortlauts des § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO aber nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2022 - OVG 10 S 42/21 -, juris Rn. 6; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 20; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 146 Rn. 13b ).

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