Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2021 - 6 S 7.21 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,6805) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 35a SGB 8, § 41 SGB 8
Eingliederungshilfe für junge Volljährige; Hilfeanspruch nach Vollendung des 21. bzw. 27. Lebensjahres - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin - 18 L 492.20
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2021 - 6 S 7.21
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98
Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2021 - 6 S 7.21
Der Antragsgegner verkennt, dass ein - hier einmal unterstellter - Vorrang anderer Sozialleistungen auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers, hier des Antragsgegners als Jugendhilfeträger, und eine alleinige Zuständigkeit des - etwaig - vorrangig verpflichteten Leistungsträgers bewirkt (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325 ff., Rn. 14 bei juris). - OVG Niedersachsen, 25.01.2000 - 4 L 2934/99
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2021 - 6 S 7.21
Das bedeutet, dass unter Umständen der Zeitraum, in denen der Hilfeempfänger als junger Volljähriger anzusehen ist, mit der Vollendung des 27. Lebensjahres zeitlich zusammenfällt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 4 L 2934/99 -, FEVS 51, S. 7 f., Rn. 1 bei juris).
- VG Aachen, 17.11.2023 - 2 K 1958/22
Fortsetzungshilfe; Eingliederungshilfe; ambulant betreutes Wohnen; seelische …
vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2021 - OVG 6 S 7/21 -, juris Rn. 6; Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 41 Rn. 4; Kunkel/Kepert/Dexheimer in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 41 Rn. 20 m.w.N.vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2021 - OVG 6 S 7/21 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 -, juris Rn. 91; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 4 L 2934/99 -, juris Rn. 1; weitergehend das Erfordernis einer Prognoseentscheidung verneinend: VG Cottbus, Urteil vom 17. Juni 2014 - 3 K 402/12 -, juris Rn. 24; Gallep, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 41 Rn. 23a.
- VG Cottbus, 27.06.2022 - 8 L 63/22
Hilfe für junge Volljährige
Die im Rahmen des § 41 SGB VIII vorzunehmende "Gefährdungseinschätzung" führt unter Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung zu der Annahme, dass die Verselbständigung des Antragstellers ohne die Fortführung der ihm zuvor nach § 41 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 27, 24 SGB VIII geleisteten Hilfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (noch) nicht gewährleistet wäre, der Antragsteller vielmehr, auf sich selbst gestellt und gemessen am Grad seiner Autonomie, seiner Durchhalte- und Konfliktfähigkeit, der Fähigkeit zum Aufbau von Beziehungen zur sozialen Umwelt und der Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2021 - OVG 6 S 7/21 -, juris Rn. 6), an den Lebensbewältigungsanforderungen scheitern würde.