Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2020 - 11 S 11.20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 10 AufenthG 2004, Art 8 MRK, § 80 VwGO, § 87 VwGO
Zulassung der Berufung bei Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags; Vorrang des Vollziehungsinteresses bei kraft Gesetzes angeordnetem Sofortvollzug überwiegendes Suspensivinteresse - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 10 AufenthG, Art 8 MRK, § 80 VwGO, § 87 VwGO
Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; Ablehnung eines nachträglich gestellten Asylantrags als offensichtlich unbegründet;Eilrechtsschutz; Abänderung eines stattgebenden Beschlusses von Amts wegen; Anwendbarkeit § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Fälle der Verlängerung einer ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 12.03.2020 - 24 L 317.19
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2020 - 11 S 11.20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OVG Niedersachsen, 26.07.2007 - 12 ME 252/07
Prüfung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach unanfechtbarer Ablehnung …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2020 - 11 S 11.20
Der daraus folgenden, angesichts einer uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. einerseits OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16. September 2009 - 2 L 118/08 -, juris Rn 37, andererseits OVG Niedersachsen, Beschluss v. 26. Juli 2007 - 12 ME 252/07 -, juris Rn 7) und des Fehlens einer diesbezüglichen höchstrichterlichen Entscheidung allein durch das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache noch nicht ausgeräumten Unsicherheit des erstinstanzlich gefundenen Auslegungsergebnisses hat das Verwaltungsgericht zu Recht dadurch Rechnung getragen, dass es die Berufung gegen sein Urteil zugelassen hat. - OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2017 - 11 S 94.16
Rechtsschutzbedürfnis für ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen die …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2020 - 11 S 11.20
Der Antragsteller, dessen Antrag auf Verlängerung seiner zuletzt bis zum 20. März 2015 gültigen Aufenthaltserlaubnis der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Juli 2016 unter Verweis auf § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgelehnt hat, wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2020, mit dem dieses den Eilrechtsschutz gewährenden Beschluss des Senats vom 13. Juni 2017 (OVG 11 S 94.16) gem. § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen abgeändert und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen hat. - OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2009 - 2 L 118/08
Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2020 - 11 S 11.20
Der daraus folgenden, angesichts einer uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. einerseits OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16. September 2009 - 2 L 118/08 -, juris Rn 37, andererseits OVG Niedersachsen, Beschluss v. 26. Juli 2007 - 12 ME 252/07 -, juris Rn 7) und des Fehlens einer diesbezüglichen höchstrichterlichen Entscheidung allein durch das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache noch nicht ausgeräumten Unsicherheit des erstinstanzlich gefundenen Auslegungsergebnisses hat das Verwaltungsgericht zu Recht dadurch Rechnung getragen, dass es die Berufung gegen sein Urteil zugelassen hat. - BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2020 - 11 S 11.20
Der Antragsgegner verweist zwar zu Recht darauf, dass die Interessenabwägung im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten hat, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21). - BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06
Verletzung des Diskriminierungsverbots des Art 6 Abs 1 GG durch Verweigerung des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2020 - 11 S 11.20
Unabhängig davon, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt, ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers gegenüber der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts aber umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (dazu und zum Folgenden vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 -, juris Rn 31 f.).