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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 - 1 S 43.21   

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https://dejure.org/2021,10363
OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 - 1 S 43.21 (https://dejure.org/2021,10363)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.04.2021 - 1 S 43.21 (https://dejure.org/2021,10363)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. April 2021 - 1 S 43.21 (https://dejure.org/2021,10363)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 2 bis 6 Corona-ArbSchV, § 18 Abs 3 ArbSchG, § 43 Abs 2 VwGO, Art 19 Abs 4 GG, § 4 Abs 3 Corona-ArbSchV
    Feststellungsklage gegen Normgeber; Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb und zum Mund-Nase-Schutz, Atemschutz in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (juris: Corona-ArbSchV)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 Corona-ArbSchV, § 18 Abs 3 ArbSchG, § 43 Abs 2 VwGO, Art 19 Abs 4 GG, § 4 Corona-ArbSchV, § 47 VwGO, § 25 ArbSchG, § 22 Abs 3 ArbSchG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb und Mund-Nase-Schutz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 - 1 S 43.21
    Eine unmittelbar gegen den Normgeber gerichtet Feststellungsklage kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn etwa im Fall der zulässigen Normerlassklage das Recht auf Gleichbehandlung die Änderung einer Rechtnorm gebietet oder mangels administrativen Vollzugs ein Normanwender fehlt, die Rechtsbeeinträchtigung unmittelbar durch die Norm bewirkt wird und effektiver Rechtsschutz nur zwischen Normgeber und -adressat gewährt werden kann (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 28).(Rn.10).

    Gegen den Normgeber kommt eine Feststellungsklage nur in Betracht, wenn die Rechtsverordnung unmittelbar Rechte und Pflichten begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 30 m.w.N.).

    Da nach Art. 30 GG die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder ist und Art. 83 GG ebenso grundsätzlich bestimmt, dass die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, d.h. sie verwaltungsmäßig umsetzen, eröffnet sich im Regelfall nur das Rechtsverhältnis zwischen Normadressaten und Normanwender, nicht hingegen zwischen Normadressaten und Normgeber, denn Letzterer ist an der Umsetzung der Norm gegenüber dem Adressaten nicht beteiligt (BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 - juris Rn. 21 f.; Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 28).

    Eine unmittelbar gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn etwa im Fall der zulässigen Normerlassklage das Recht des Betroffenen auf Gleichbehandlung den Erlass oder die Änderung einer Rechtsnorm gebietet oder wenn mangels administrativen Vollzugs kein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Normanwender und Normadressat begründet wird, die Rechtsbeeinträchtigung bereits unmittelbar durch die Norm bewirkt wird und effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden kann (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 28).

    Dass eine Norm "self-excuting" ist, d.h. dass sich aus ihr unmittelbar Rechte und Pflichten ergeben, begründet jedoch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Normgeber, soweit dort noch Verwaltungsvollzug möglich ist (für die insofern vergleichbare Verpackungsverordnung: BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 - juris Rn. 22; Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 29).

    Damit muss die Feststellung eines konkreten streitigen Rechtsverhältnisses zwischen Normadressat und Normanwender geklärt werden, nicht aber eine Rechtsbeziehung zum Normgeber (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 29).

  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 - 1 S 43.21
    Aus der Flugroutenentscheidung (Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - juris) folgt nichts anderes, weil die dort streitige Bundesnorm eines Vollzugsaktes, der hätte abgewartet werden können, nicht bedurfte (BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 - juris Rn. 25).

    Da nach Art. 30 GG die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder ist und Art. 83 GG ebenso grundsätzlich bestimmt, dass die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, d.h. sie verwaltungsmäßig umsetzen, eröffnet sich im Regelfall nur das Rechtsverhältnis zwischen Normadressaten und Normanwender, nicht hingegen zwischen Normadressaten und Normgeber, denn Letzterer ist an der Umsetzung der Norm gegenüber dem Adressaten nicht beteiligt (BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 - juris Rn. 21 f.; Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 28).

    Dass eine Norm "self-excuting" ist, d.h. dass sich aus ihr unmittelbar Rechte und Pflichten ergeben, begründet jedoch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Normgeber, soweit dort noch Verwaltungsvollzug möglich ist (für die insofern vergleichbare Verpackungsverordnung: BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 - juris Rn. 22; Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 29).

    Denn der normbetroffenen Person auf der einen Seite steht das Bundesland bzw. dessen vollziehende Behörde gegenüber, die die Regelungen durchzusetzen oder ihre Befolgung - wie hier gemäß § 22 ArbSchG - aufgrund gesetzlicher Befugnisse zu überwachen hat (BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 - juris Rn. 22).

    Das dortige Rechtsmittel konnte sich nur gegen die (zugleich normgebende) Bundesrepublik richten konnten, da die Luftverkehrsverwaltung in bundeseigener Verwaltung ausgeführt und vollzogen wird (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 - 1 S 43.21
    Zwar kann in der Hauptsache für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsverordnungen des Bundes eine (atypische) Feststellungsklage (zum Begriff: W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 43 Rn. 8b) in Betracht kommen; insofern kann insbesondere § 47 Abs. 1 VwGO kein Ausschluss entnommen werden, wie die Antragsteller zutreffend unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Flugrouten des Flughafens Köln/Bonn ausführen (Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - juris Rn. 29; vgl. auch W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 5).

    Einer ausnahmsweisen Klagemöglichkeit auf negative Feststellung bedarf es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur, wenn andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, weil die Norm einer Umsetzung durch (angreifbaren) hoheitlichen Vollzugsakt nicht bedarf bzw. entbehrt (z.B. Festlegung von Flugrouten BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - juris ) oder dem Betroffenen das Abwarten eines Normvollzugsaktes z.B. wegen drohender Sanktionen nicht zugemutet werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 - juris Rn. 15 m.w.N.) oder nur die Feststellungsklage den effektivieren Rechtsschutz gewähren kann (Pietzcker in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 43 Rn. 41 m.w.N.).

    Aus der Flugroutenentscheidung (Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - juris) folgt nichts anderes, weil die dort streitige Bundesnorm eines Vollzugsaktes, der hätte abgewartet werden können, nicht bedurfte (BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 - juris Rn. 25).

    Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Flugrouten (Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - juris) ergibt sich auch insoweit nichts anderes.

  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 - 1 S 43.21
    Einer ausnahmsweisen Klagemöglichkeit auf negative Feststellung bedarf es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur, wenn andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, weil die Norm einer Umsetzung durch (angreifbaren) hoheitlichen Vollzugsakt nicht bedarf bzw. entbehrt (z.B. Festlegung von Flugrouten BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - juris ) oder dem Betroffenen das Abwarten eines Normvollzugsaktes z.B. wegen drohender Sanktionen nicht zugemutet werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 - juris Rn. 15 m.w.N.) oder nur die Feststellungsklage den effektivieren Rechtsschutz gewähren kann (Pietzcker in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 43 Rn. 41 m.w.N.).

    In diese Richtung weisen auch die - letztlich offen gebliebenen - Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts im Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2020 (- 1 BvR 712/20 - juris Rn. 14) zur Zumutbarkeit einer Inzidentkontrolle, sofern nicht schon die bloße Missachtung von abstrakt-generellen Verboten zur Sanktionierung führt, sondern erst die Zuwiderhandlung gegen eine die Verbote konkretisierende Anordnung.

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 - 1 S 43.21
    Die weiter in Bezug genommenen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris Rn. 85 f. und 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - juris Rn. 66) betreffen den anders gelagerten Subsidiaritätsgrundsatz der Verfassungsbeschwerde, der auf das Verhältnis zum notwendig vorgelagerten fachgerichtlichen Rechtsschutz abstellt (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 - 1 S 43.21
    Die weiter in Bezug genommenen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris Rn. 85 f. und 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - juris Rn. 66) betreffen den anders gelagerten Subsidiaritätsgrundsatz der Verfassungsbeschwerde, der auf das Verhältnis zum notwendig vorgelagerten fachgerichtlichen Rechtsschutz abstellt (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
  • VG Berlin, 18.02.2022 - 14 L 15.22

    Corona-Impfung mit Johnson & Johnson: 1x reicht

    Unmittelbar zum Normgeber ist ein Rechtsverhältnis dabei nur ausnahmsweise, aber insbesondere dann anzunehmen, wenn mangels administrativen Vollzugs einer Norm kein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Normanwender und Normadressat begründet wird, die Rechtsbeeinträchtigung bereits unmittelbar durch die Norm bewirkt wird und effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19/09 -, juris Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2021 - OVG 1 S 43/21 -, juris Rn. 10).
  • VG Berlin, 16.02.2022 - 14 L 24.22

    Corona: genesen für 6 Monate

    Unmittelbar zum Normgeber ist ein Rechtsverhältnis dabei nur ausnahmsweise, aber insbesondere dann anzunehmen, wenn mangels administrativen Vollzugs einer Norm kein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Normanwender und Normadressat begründet wird, die Rechtsbeeinträchtigung bereits unmittelbar durch die Norm bewirkt wird und effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19/09 -, juris Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2021 - OVG 1 S 43/21 -, juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2022 - 9 S 5.22

    Genesenennachweis; Verordnung; Begriffsbestimmung; Rechtsverhältnis;

    Der grundsätzliche Vorrang einer Klage gegen den Normanwender (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2021 - OVG 1 S 43/21 -, juris Rn. 11) wird nicht nur dem Umstand besser gerecht, dass die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Gültigkeit einer Norm nicht unmittelbar Gegenstand einer Klage sein kann (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 43, Rn. 25a, Stand Juli 2021), sondern er entspricht auch eher dem auf Individualrechtsschutz ausgerichteten Charakter der Feststellungsklage und erlaubt eine bessere Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.
  • VG Würzburg, 23.02.2022 - W 8 E 22.222

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes

    Ein Rechtsverhältnis besteht insoweit allenfalls zwischen der Antragstellerin und dem Normgeber, also der Bundesrepublik Deutschland, für die die Bundesregierung gehandelt hat (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 7.2.2022 - 20 CE 22.226 - unveröffentlicht Rn. 2 f. und Rn. 6 ff. mit Bezug auf OVG Berlin, B.v. 16.4.2021 - OVG 1 S 43/21 - LKV 2021, 264).
  • VG Bayreuth, 03.08.2023 - B 10 E 23.223

    Vereinbarkeit von §§ 10-13 ChemBiozidDV mit Unionsrecht, Vorläufige Feststellung,

    Es komme lediglich auf die Möglichkeit von Überwachungsmaßnahmen an (BVerwG, U.v. 23.8.2007 - 7 C 2/07 - NVwZ 2007, 1428, 1430 Rn. 22, 24; BVerwG, U.v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 - juris Rn. 30, 34; OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.4.2021 - OVG 1 S 43/21 - juris Rn. 11).

    Soweit man die Ansicht vertrete, es handele sich um normkonkretisierenden Verwaltungsvollzug durch die Regierung von Oberfranken, so scheitere dies an der Subsidiarität der Feststellungsklage, da Rechtsschutz gegen das Vollzugshandeln selbst möglich und vorrangig wäre (OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.4.2021 - OVG 1 S 43/21 Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2023 - 14 KN 48/22

    Corona; Covid 19; Testung; Zur Testung von Beschäftigten auf eine Infektion mit

    Deren § 1 Abs. 2 lässt vielmehr abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz unberührt (so SächsOVG, Beschl. v. 30.3.2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 52; zur Verfassungsmäßigkeit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.2.2021 - VG 14 L 45/21 - sowie OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 16.4.2021 - OVG 1 S 43/21 -, jeweils juris).
  • VGH Bayern, 07.02.2022 - 20 CE 22.226

    Ausstellung eines Genesennachweises

    Dies ist nur gegenüber dem zur Änderung oder Ergänzung der Norm berufenen Normgeber möglich (vgl. auch OVG Berlin, B.v. 16.4.2021 - OVG 1 S 43/21 - LKV 2021, 264).
  • VG Sigmaringen, 07.05.2021 - 5 K 1392/21

    Corona-Pandemie; Einstweilige Anordnung zur Öffnung von Außenbereichen eines

    Andererseits wird darauf verwiesen, dass das Rechtsverhältnis im Regelfall nicht zwischen dem Normadressaten und dem Normgeber bestehe, da Letzterer - auch in Fällen sog. selfexecuting-Normen - an der Umsetzung der Norm gegenüber dem Adressaten nicht beteiligt sei (so u.a. BVerwG, Urteil vom 23.08.2007 - 7 C 13.06 -, juris; OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 16.04.2021 - OVG 1 S 43/21 -, juris; so auch VG Gießen, Beschluss vom 04.05.2020 - 4 L 1608/20.GI -, juris).
  • VG Würzburg, 11.02.2022 - W 8 E 22.193

    Genesenennachweis; Genesenenstatus; kein Anspruch auf Ausstellung eines

    Dies ist nur gegenüber dem zur Änderung oder Ergänzung berufenen Normgeber möglich (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 7.2.2022 - 20 CE 22.226 - unveröffentlicht Rn. 2 f. und Rn. 6 ff. mit Bezug auf OVG Berlin, B.v. 16.4.2021 - OVG 1 S 43/21 - LKV 2021, 264).
  • VG Würzburg, 23.02.2022 - W 8 E 22.237

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes

    Ein Rechtsverhältnis besteht allenfalls zwischen den Antragstellern und dem Normgeber, also der Bundesrepublik Deutschland (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 7.2.2022 - 20 CE 22.226 - unveröffentlicht Rn. 2 f. und Rn. 6 ff. mit Bezug auf OVG Berlin, B.v. 16.4.2021 - OVG 1 S 43/21 - LKV 2021, 264).
  • VG Cottbus, 28.02.2022 - 8 K 215/22

    Klage gegen Verkürzung des Genesenenstatus - Corona-Virus

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