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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 1 B 27.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 1 B 27.15 (https://dejure.org/2017,19171)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.05.2017 - 1 B 27.15 (https://dejure.org/2017,19171)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - 1 B 27.15 (https://dejure.org/2017,19171)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 113 Abs 5 VwGO, § 16 Abs 1 PostPersRG, § 16 Abs 2 PostPersRG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG
    Zur Verminderung der aus § 16 Abs 1 S 1 PostPersRG resultierenden Leistungspflicht eines Postnachfolgeunternehmens

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 113 Abs 5 VwGO, § 16 Abs 1 PostPersRG, § 16 Abs 2 PostPersRG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 87f Abs 2 S 1 GG
    Postbeamtenversorgungskasse; Postnachfolgeunternehmen; Beitrag; Verminderung; marktübliche Belastung; formelle Voraussetzungen; Zuständigkeit; Nachweis; Reduzierungsantrag; jährliches Abrechnungsverfahren; Antragszeitpunkt; materielle Voraussetzungen; unzumutbare ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.05.2015 - 6 C 4.14

    Postreform; Deutsche Bundespost; DBP POSTDIENST; Sondervermögen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 1 B 27.15
    (3) Die Systematik des Gesetzes bestätigt dies: Die §§ 14 ff. PostPersRG bilden nämlich eine Ausnahme von dem Grundsatz des umfassenden Übergangs der vorhandenen Verbindlichkeiten auf die Postnachfolgeunternehmen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2015 - 6 C 4.14 und 6 C 7.14 - juris Rn. 33 bzw. 32).

    Diese Verfassungsnorm gewährleistet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20. Mai 2015 - 6 C 4.14 - juris Rn. 52 ff.) einen im Grundsatz freien und chancengleichen Wettbewerb für Dienstleistungen im Bereich des Post- und Telekommunikationswesens zwischen den Postnachfolgeunternehmen und anderen privaten Anbietern.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.2001 - 8 S 399/01

    Ermäßigung des Wasserentnahmeentgeltes

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 1 B 27.15
    (1) Schon der Wortlaut lässt die von der Klägerin bevorzugte Auslegung von § 16 Abs. 2 PostPersRG dahingehend, dass dessen Voraussetzungen durch die Zahlung des Jahresbeitrages in der in § 16 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG genannten Höhe per se erfüllt oder jedenfalls deshalb gegeben seien, weil das Postnachfolgeunternehmen kein Produkt höherer Qualität zu gleichen Kosten bzw. kein Produkt gleicher Qualität zu höchstens gleichen Kosten herstellen kann wie die Konkurrenz, weil sein Gewinn vor Steuern (EBT) dauerhaft 5 % unterhalb desjenigen von Vergleichsunternehmen liegt (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteile vom 2. Oktober 2001 - 8 S 399/01 - juris Rn. 30 f. und vom 6. Dezember 2005 - 8 S 314/03 - juris Rn. 16 f. zum Wasserentnahmeentgelt), weil es keine angemessene Eigenkapitalverzinsung (Basiszins nebst Risikozuschlag) erwirtschaftet (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - juris Rn. 31 ff. zu Anpassung von Betriebsrenten) oder weil es durch die Zahlung und die durch die Beschäftigung von Beamten verursachten Mehrkosten in Wettbewerbsstrategien beeinträchtigt und nicht in der Lage ist, Marktanteile zumindest zu verteidigen, nicht zu.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2005 - 8 S 314/03

    Zum Anspruch auf Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts für die Entnahme von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 1 B 27.15
    (1) Schon der Wortlaut lässt die von der Klägerin bevorzugte Auslegung von § 16 Abs. 2 PostPersRG dahingehend, dass dessen Voraussetzungen durch die Zahlung des Jahresbeitrages in der in § 16 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG genannten Höhe per se erfüllt oder jedenfalls deshalb gegeben seien, weil das Postnachfolgeunternehmen kein Produkt höherer Qualität zu gleichen Kosten bzw. kein Produkt gleicher Qualität zu höchstens gleichen Kosten herstellen kann wie die Konkurrenz, weil sein Gewinn vor Steuern (EBT) dauerhaft 5 % unterhalb desjenigen von Vergleichsunternehmen liegt (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteile vom 2. Oktober 2001 - 8 S 399/01 - juris Rn. 30 f. und vom 6. Dezember 2005 - 8 S 314/03 - juris Rn. 16 f. zum Wasserentnahmeentgelt), weil es keine angemessene Eigenkapitalverzinsung (Basiszins nebst Risikozuschlag) erwirtschaftet (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - juris Rn. 31 ff. zu Anpassung von Betriebsrenten) oder weil es durch die Zahlung und die durch die Beschäftigung von Beamten verursachten Mehrkosten in Wettbewerbsstrategien beeinträchtigt und nicht in der Lage ist, Marktanteile zumindest zu verteidigen, nicht zu.
  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 1 B 27.15
    (1) Schon der Wortlaut lässt die von der Klägerin bevorzugte Auslegung von § 16 Abs. 2 PostPersRG dahingehend, dass dessen Voraussetzungen durch die Zahlung des Jahresbeitrages in der in § 16 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG genannten Höhe per se erfüllt oder jedenfalls deshalb gegeben seien, weil das Postnachfolgeunternehmen kein Produkt höherer Qualität zu gleichen Kosten bzw. kein Produkt gleicher Qualität zu höchstens gleichen Kosten herstellen kann wie die Konkurrenz, weil sein Gewinn vor Steuern (EBT) dauerhaft 5 % unterhalb desjenigen von Vergleichsunternehmen liegt (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteile vom 2. Oktober 2001 - 8 S 399/01 - juris Rn. 30 f. und vom 6. Dezember 2005 - 8 S 314/03 - juris Rn. 16 f. zum Wasserentnahmeentgelt), weil es keine angemessene Eigenkapitalverzinsung (Basiszins nebst Risikozuschlag) erwirtschaftet (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - juris Rn. 31 ff. zu Anpassung von Betriebsrenten) oder weil es durch die Zahlung und die durch die Beschäftigung von Beamten verursachten Mehrkosten in Wettbewerbsstrategien beeinträchtigt und nicht in der Lage ist, Marktanteile zumindest zu verteidigen, nicht zu.
  • BVerwG, 20.05.2015 - 6 C 7.14

    Nachversicherung der Beschäftigten der früheren Reichspost; Beschäftigungszeiten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 1 B 27.15
    (3) Die Systematik des Gesetzes bestätigt dies: Die §§ 14 ff. PostPersRG bilden nämlich eine Ausnahme von dem Grundsatz des umfassenden Übergangs der vorhandenen Verbindlichkeiten auf die Postnachfolgeunternehmen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2015 - 6 C 4.14 und 6 C 7.14 - juris Rn. 33 bzw. 32).
  • VG Berlin, 02.10.2015 - 4 K 86.13

    Deutsche Telekom: Einzahlung in die Postbeamtenversorgungskasse wird nicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 1 B 27.15
    Der Senat tritt insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2015 - 4 K 86.13 - juris Rn. 56) bei, dass das günstigste Ergebnis auf der Rechtsfolgenseite (Verminderung der Beitragspflicht "bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens") nicht gleichzeitig Tatbestandsmerkmal sein kann, welches die Rechtsfolge erst eröffnet.
  • BVerwG, 28.07.2016 - 7 C 7.14

    Zurückverweisung; Rechtsänderung im Revisionsverfahren; missbräuchliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 1 B 27.15
    Dies gilt aber nur nach Maßgabe des materiellen Rechts (vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - juris Rn. 14).
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