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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2022 - 11 S 99.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2022 - 11 S 99.21 (https://dejure.org/2022,11385)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.05.2022 - 11 S 99.21 (https://dejure.org/2022,11385)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Mai 2022 - 11 S 99.21 (https://dejure.org/2022,11385)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - 11 B 5.18

    Zu den Wirkungen eines Moratoriums zur Sicherung regionalplanerischer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2022 - 11 S 99.21
    Bereits ab dem 28. Juli 2021 galt und gilt jedoch die mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung vom 30. April 2019 (GVBl. I 2019 Nr. 11) neu eingefügte Vorschrift des § 2c des RegBkPlG, die auch verfassungsmäßig ist (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 29. Januar 2020 - OVG 11 B 5.18 - juris Rn. 33 ff.).

    Die Zulassung einer Ausnahme wird nach dem Gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg vom 1. August 2019 betreffend die "Sicherung in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung zur Steuerung der Windenergienutzung gemäß § 2c Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung" (ABl. für Brandenburg Nr. 33 vom 21. August 2019, S. 818 ff.) nach einer Einzelfallprüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erteilt, wobei die einzelnen Regelungen des Rundschreibens zwar nicht für das Gericht, jedoch für die damit befassten Behörden bindend sind (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 29. Januar 2020 - OVG 11 B 5.18 - juris Rn. 45).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2021 - 10 A 16.17

    Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan Windnutzung, Rohstoffsicherung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2022 - 11 S 99.21
    Die danach bestehenden Voraussetzungen für das Moratorium lagen ab dem 28. Juli 2021 vor: Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat den Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" aus dem Jahr 2016 mit rechtskräftigen Urteilen vom 2. März 2021 (- OVG 10 A 2.17 - OVG 10 A 16.17 - und OVG 10 A 17.17 - juris) für unwirksam erklärt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2021 - 10 A 2.17

    Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan Windnutzung, Rohstoffsicherung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2022 - 11 S 99.21
    Die danach bestehenden Voraussetzungen für das Moratorium lagen ab dem 28. Juli 2021 vor: Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat den Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" aus dem Jahr 2016 mit rechtskräftigen Urteilen vom 2. März 2021 (- OVG 10 A 2.17 - OVG 10 A 16.17 - und OVG 10 A 17.17 - juris) für unwirksam erklärt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2021 - 10 A 17.17

    Wirksamkeit des Regionalplans Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2022 - 11 S 99.21
    Die danach bestehenden Voraussetzungen für das Moratorium lagen ab dem 28. Juli 2021 vor: Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat den Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" aus dem Jahr 2016 mit rechtskräftigen Urteilen vom 2. März 2021 (- OVG 10 A 2.17 - OVG 10 A 16.17 - und OVG 10 A 17.17 - juris) für unwirksam erklärt.
  • BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17

    Alimentation; Alimentationspflicht; Anrechnung; Anspruch auf Gewährung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2022 - 11 S 99.21
    Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen und offenlegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt (stRspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 - juris Rn. 22 m.w.Nw.).
  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 5.18

    Abschaltung; Addition; Artenschutz; Beteiligungsberechtigung; Brutstätte;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2022 - 11 S 99.21
    Bei der Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wie sie hier gegeben ist, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Bescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 - juris Rn. 42 f.; OVG Münster, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 84/17 - juris Rn. 62 f. - "Genehmigungserteilung").
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2023 - 3a A 55.23

    Umweltrechtsbehelf; Klagebegründungsfrist; Präklusion; Immissionsschutzrechtliche

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ordnete mit Beschluss vom 16. Mai 2022 - OVG 11 S 99/21 - (juris) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, weil bei der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides am 28. Juli 2021 bereits das Moratorium nach § 2c Abs. 1 Satz 3 RegBkPlG gegolten habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und zu den Aktenzeichen OVG 11 S 99/21 und OVG 3a S 5/23 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

    Es ist im Übrigen - da auch eine (zumindest pauschale) Bezugnahme auf das Widerspruchsvorbringen oder auf die Ausführungen in den Eilrechtsschutzverfahren OVG 11 S 99/21 und OVG 3a S 5/23 unterblieben ist - auch nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang die Klägerin ihre Einwände aus dem Widerspruchsverfahren im Klageverfahren weiterverfolgen wollte.

    Unabhängig davon, ob dies tatsächlich zutrifft, weil die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin bereits im Dezember 2021 zum Verfahren OVG 11 S 99/21 Einsicht in den Genehmigungsvorgang des Beklagten genommen hatten (s. Blatt 188 der Gerichtsakte OVG 11 S 99/21), hätte es der Klägerin oblegen, den Umstand einer notwendigen Akteneinsicht im Rahmen eines rechtzeitigen Fristverlängerungsantrages nach § 6 Satz 4 UmwRG geltend zu machen, an dem es hier jedoch fehlt (zu den Sorgfaltsanforderungen des Klägers im Zusammenhang mit der Klagebegründungsfrist vgl. VGH München, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 8 A 21.40033 - juris Rn. 37 ff.).

    Zwar hat der 11. Senat im Eilrechtsschutzverfahren der Klägerin entschieden, dass die Genehmigung vom 27. Juli 2021, die frühestens mit der elektronischen Übermittlung an die Beigeladene am 28. Juli 2021 erteilt worden war, mit dem ebenfalls ab dem 28. Juli 2021 geltenden Moratorium des § 2c Abs. 1 Satz 3 RegBkPlG unvereinbar war (Beschluss vom 16. Mai 2022 - OVG 11 S 99/21 - juris).

    Unabhängig von der Frage, inwieweit § 2c Abs. 1 Satz 3 RegBkPlG eine drittschützende Wirkung zugunsten von Gemeinden entfaltet (in diesem Sinn OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2022 - OVG 11 S 99/21 - juris Rn. 12), kann sich die Klägerin jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Senat nicht mehr darauf berufen, denn zugunsten der Beigeladenen ist zu berücksichtigen, dass die befristete Unzulässigkeit von Genehmigungen raumbedeutsamer Windenergieanlagen u.a. in der Region Uckermark-Barnim mit der Bekanntmachung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung im Amtsblatt für Brandenburg vom 16. November 2022 (S. 898 f.) aufgehoben worden ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2022 - 12 S 3027/21

    Kein Streit nach dem Asylgesetz bei Streit um eine Nebenbestimmung zu einer

    Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber offen, bedarf es einer weiteren Interessenabwägung, bei der die Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, mit den Nachteilen zu vergleichen sind, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt bliebe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2022 - 11 S 99/21 -, juris Rn. 2; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 89; Gersdorf in: BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2021, § 80 Rn. 187 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 2 S 10.22

    Normenkontrolle - einstweilige Anordnung - Veränderungssperre - Windenergie -

    Solange die Veränderungssperre besteht, würde nicht geprüft, ob das Vorhaben der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 RegBkPlG zugelassen werden kann (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2022 - 11 S 99/21 - juris Rn. 10).
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