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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2016 - 1 S 52.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,25529
OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2016 - 1 S 52.16 (https://dejure.org/2016,25529)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.08.2016 - 1 S 52.16 (https://dejure.org/2016,25529)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. August 2016 - 1 S 52.16 (https://dejure.org/2016,25529)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Abs 4 S 1 StVG, § 11 Abs 8 FeV, § 46 Abs 3 FeV, § 69 Abs 1 S 1 StGB, § 3 Abs 3 S 1 Halbs 2 StVG
    Fahrerlaubnis; Entziehung; Führen nichterlaubnispflichtiger Fahrzeuge; Radfahrer; Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 3 Abs 4 S 1 StVG, § 11 Abs 8 FeV, § 46 Abs 3 FeV
    Vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; Fahrerlaubnis; Entziehung; Führen nichterlaubnispflichtiger Fahrzeuge; Untersagung; Fahreignungsgutachten; angeordnet; nicht beigebracht; fehlende Fahreignung; Radfahrer; Unfall; alkoholbedingt; BAK 2,12 Promille; Strafurteil; ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Besoffen auf Fahrrad - Führerschein auch weg?!

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3385
  • NZV 2017, 281
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2016 - 12 ME 142/16

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Feststellungswirkung von Strafurteilen

    Da die Bindung der Verwaltungsbehörde in § 3 Abs. 4 StVG nicht als Ausdruck einer allgemeinen Vorrangstellung der strafgerichtlichen Entscheidung verstanden werden kann, sondern sich entstehungsgeschichtlich als Ausnahme darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 -, VRS 130, 256 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 33) und ein systematischer Zusammenhang zwischen § 3 Abs. 3 und Abs. 4 StVG besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2012 - BVerwG 3 C 30.11 -, NJW 2012, 3669 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 36 f.), dürfte § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG insgesamt, und zwar nicht nur insoweit, als es eine strafgerichtliche Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anbetrifft, unanwendbar sein, wenn das für eine Bindungswirkung in Frage kommende (Berufungs-)Urteil in einem strafgerichtlichen Verfahren erging, in dem nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB in Betracht kam, weil keine rechtswidrige Tat Verfahrensgegenstand war, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde (vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 16.8.2016 - OVG 1 S 52.16 -, NJW 2016, 3385 f., hier zitiert nach juris, Rn. 5).
  • VGH Bayern, 25.04.2022 - 11 CS 21.2988

    Untersagung des Führens von Fahrrädern nach Trunkenheitsfahrt - einstweiliger

    Dies ist nicht der Fall, wenn die Straftat - wie hier - nicht mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.8.2016 - OVG 1 S 52.16 - NJW 2016, 3385 = juris Rn. 5).
  • VG München, 03.01.2018 - M 26 K 17.3911

    Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

    § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ist daher nicht anwendbar, wenn - wie vorliegend - die Straftat (Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB) auf einem Fahrrad begangen wurde (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 16.8.2016 - OVG 1 S 52.16 - juris).
  • VG Bayreuth, 14.01.2021 - B 1 S 20.1451

    Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad, Verwertbarkeit der Angaben des Beschuldigten

    Die Bindungswirkung nach § 3 Abs. 3 und 4 StVG greift nur dann ein, wenn auch im strafgerichtlichen Verfahren die ggf. fehlende Kraftfahreignung inmitten steht, um der Gefahr widersprechender Entscheidungen von Strafgericht und Fahrerlaubnisbehörde vorzubeugen (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 16.8.2016 - OVG 1 S 52.16 - juris Rn. 5; VG München, G.v. 3.1.2018 - M 26 K 17.3911 - juris Rn. 24).
  • VG Bayreuth, 16.03.2021 - B 1 S 21.203

    Führen eines Fahrzeugs (Fahrrad) mit einer Blutalkoholkonzentration von 1, 8

    Die Bindungswirkung nach § 3 Abs. 3 und 4 StVG greift nur dann ein, wenn auch im strafgerichtlichen Verfahren die ggf. fehlende Kraftfahreignung inmitten steht, um der Gefahr widersprechender Entscheidungen von Strafgericht und Fahrerlaubnisbehörde vorzubeugen (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 16.8.2016 - OVG 1 S 52.16 - juris Rn. 5; VG München, G.v. 3.1.2018 - M 26 K 17.3911 - juris Rn. 24).
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