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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2016 - 3 S 42.16   

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https://dejure.org/2016,31021
OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2016 - 3 S 42.16 (https://dejure.org/2016,31021)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.09.2016 - 3 S 42.16 (https://dejure.org/2016,31021)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. September 2016 - 3 S 42.16 (https://dejure.org/2016,31021)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 123 Abs 1 VwGO, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 32 Abs 1 AufenthG 2004, § 36 Abs 1 AufenthG 2004, § 104 Abs 13 AufenthG 2004
    Vorläufiger Rechtsschutz gerichtet auf Erteilung eines Visums; Kindernachzug in das Bundesgebiet, wenn ein Geschwisterteil als Flüchtling anerkannt ist und Eltern bereits eingereist sind

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 123 Abs 1 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 29 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 32 Abs 1 AufenthG, § 36 Abs 1 AufenthG, § 104 Abs 13 AufenthG, § 3 Abs 1 AsylVfG 1992

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 32 Abs. 1, AufenthG § ... 5 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 104 Abs. 13, AuenthG § 36 Abs. 2, AufenthG § 36 Abs. 1, AufenthG § 29 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 6, EMRK Art. 8, GR-Charta Art. 7,, GR-Charta Art. 24 Abs. 2, GR-Charta Art. 24 Abs. 3, RL 2003/86/EG Art. 10 Abs. 3 Bst. a
    Kindernachzug, minderjährig, Volljährigkeit, anerkannter Flüchtling, Familiennachzug, Geschwister, Sonstige Familienangehörige, Geschwisternachzug, Prozesskostenhilfe, vorläufiger Rechtsschutz, nationales Visum, Visum, Aufenthaltstitel, Sicherung des Lebensunterhalts, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2015 - 3 S 95.15

    Familiennachzug; Nordirak; Yeziden; anerkannter minderjähriger Flüchtling im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2016 - 3 S 42.16
    Entgegen ihrer Auffassung können die Antragsteller hier keinen atypischen Fall aus dem Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 - ableiten.

    Der Senat hat in der besagten Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Eltern der dortigen Antragstellerin Yeziden aus dem Raum Mosul im Nordirak seien, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach der damaligen Entscheidungspraxis - möglicherweise sogar ohne Anhörung nach Aktenlage - die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) zuerkenne, so dass ein weiteres Bleiberecht der Eltern im Bundesgebiet in Aussicht stehe (Beschluss vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 - juris Rn. 3).

    "Unter diesen Umständen" sei es der minderjährigen Antragstellerin nach einer Ausreise ihres Vaters nicht zumutbar, allein in einem Flüchtlingslager (Zeltlager) im Nordirak zu bleiben (Beschluss vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 - juris Rn. 4).

    Schon daher lässt es sich nicht ausschließen, dass der Antrag erfolglos bleibt, beispielsweise, weil das Bundesamt die verfolgte Gruppe enger fasst, als die Antragsteller annehmen, die nach ihrem Geburtsort Zakho nicht zu der Gruppe der Yeziden aus dem Raum Mosul zählen, auf die der Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 - abgestellt hat, oder weil es annimmt, der Vater der Antragsteller könne internen Schutz finden.

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2016 - 3 S 42.16
    Dies zeigt sich auch darin, dass das Aufenthaltsgesetz den nachgezogenen Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des als Flüchtling im Bundesgebiet lebenden Kindes grundsätzlich kein eigenständiges Aufenthaltsrecht eröffnet (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 12 und Rn. 18 ff.).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 16.12

    Visum; Gambia; Aufenthaltsrecht; Familienzusammenführung; Kindernachzug;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2016 - 3 S 42.16
    Ob bei Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben die Verweigerung eines Visums unverhältnismäßig ist, hängt vor allem davon ab, welche Folgen diese Entscheidung für das Wohl der zur Kernfamilie gehörenden Kinder hat und ob die Familie darauf verwiesen werden kann, die angestrebte familiäre Lebensgemeinschaft in dem gemeinsamen Herkunftsland zu führen, oder ob dem Hindernisse oder sonstige erhebliche Belange der Familie entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 24 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - 3 S 98.16

    Visum zum Kindernachzug; gemeinsame Einreise mit den Eltern; Sicherung des

    Die Beantwortung der Frage, ob beim Kindernachzug ausnahmsweise von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden kann, richtet sich in Fällen wie dem vorliegenden neben der Situation im Herkunftsland u.a. nach dem Zweck der den Eltern erteilten Aufenthaltserlaubnis und ihrem weiteren, einen Kindernachzug vermittelnden (sicheren) Bleiberecht im Bundesgebiet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2016 - OVG 3 S 55.16 - juris Rn. 3; Beschluss vom 16. September 2016 - OVG 3 S 42.16 - juris).

    Dies zeigt sich auch darin, dass das Aufenthaltsgesetz den nachgezogenen Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des als Flüchtling im Bundesgebiet lebenden Kindes grundsätzlich kein eigenständiges Aufenthaltsrecht eröffnet (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 12 und Rn. 18 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2016 - OVG 3 S 42.16 - juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - 3 S 106.16

    Nachzug der Mutter zum minderjährigen Flüchtling aus dem Irak

    Die Beantwortung der Frage, ob beim Kindernachzug ausnahmsweise von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden kann, richtet sich in Fällen wie dem vorliegenden neben der Situation im Herkunftsland u.a. nach dem Zweck der den Eltern erteilten Aufenthaltserlaubnis und ihrem weiteren, einen Kindernachzug vermittelnden (sicheren) Bleiberecht im Bundesgebiet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - Beschluss vom 28. September 2016 - OVG 3 S 55.16 - juris Rn. 3; Beschluss vom 16. September 2016 - OVG 3 S 42.16 - juris).

    Dies zeigt sich auch darin, dass das Aufenthaltsgesetz den nachgezogenen Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des als Flüchtling im Bundesgebiet lebenden Kindes grundsätzlich kein eigenständiges Aufenthaltsrecht eröffnet (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 12 und Rn. 18 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2016 - OVG 3 S 42.16 - juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 S 98.18

    (Vorläufige) Erteilung eines Visums zum Familiennachzug; Kindernachzug zu einem

    Mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. April 2018 (C-550/16 - juris), wonach ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als "Minderjähriger" im Sinne des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 64), spricht aber Überwiegendes dafür, dass die Mutter der Antragstellerin nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet trotz zwischenzeitlichen Eintritts der Volljährigkeit ihres Sohnes A. gegenüber der Beigeladenen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG haben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2018 - OVG 3 S 47.18/OVG 3 M 52.18 - juris Rn. 6; anders noch Beschluss vom 16. September 2016 - OVG 3 S 42.16 - juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2016 - 3 S 55.16

    Erteilung eines Visums zum Nachzug

    Allerdings dürfen Aufenthaltszweck und Aufenthaltsdauer des im Bundesgebiet lebenden Elternteils dann berücksichtigt werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und es um die Frage geht, inwieweit ein atypischer Fall zu bejahen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2016 - OVG 3 S 42.16 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2016 - 3 S 100.16

    Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung im Wege der

    Unter diesen Umständen erweist sich auch die Einschätzung der Antragsgegnerin als zutreffend, es könne der Klärung in einem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben, ob ein Anspruch der Antragsteller aus § 32 Abs. 1 AufenthG auf Nachzug zu ihrer Mutter im Hinblick auf deren ggf. in Aussicht stehende Flüchtlingsanerkennung in Abweichung vom Regelerfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 29 Abs. 2 AufenthG) besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 16. September 2016 - OVG 3 S 42.16 - juris Rn. 4 ff.).
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