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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 11 B 6.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 11 B 6.15 (https://dejure.org/2017,46380)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2017 - 11 B 6.15 (https://dejure.org/2017,46380)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. November 2017 - 11 B 6.15 (https://dejure.org/2017,46380)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 BImSchG, § 6 Abs 1 BImSchG, § 13 BImSchG, § 18 BImSchG, § 35 Abs 1 BauGB
    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 5 BImSchG, § 6 Abs 1 BImSchG, § 13 BImSchG, § 18 BImSchG, § 35 Abs 1 BauGB, § 35 Abs 3 BauGB, § 36 BauGB, § 70 Abs 1 BauO BB, § 8 StrG BB, § 1 BekV BB, § 42 Abs 1 Nr 1 BNatSchG
    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für vier Windkraftanlagen; Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; Klage der Gemeinde gegen die Genehmigungserteilung; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit; Unbeachtlichkeit nach Genehmigungserteilung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Cottbus - 4 K 424/10
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 11 B 6.15
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81

    Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung; Pflicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 11 B 6.15
    Er umfasst zum einen die wegemäßige Anbindung für den Betreiber, aber auch für Polizei, Feuerwehr und Rettungswesen (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48/81 -, Juris, Rn. 15), zum anderen die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rn. 69 a.E.).

    Art und Umfang der im konkreten Einzelfall gebotenen Erschließung ergeben sich vielmehr aus den Anforderungen des jeweiligen Vorhabens sowie aus dem Normzweck, zum einen, um die Zugänglichkeit des Vorhabens zu gewährleisten und zum anderen, um der Gemeinde keine unangemessenen Erschließungsaufgaben aufzudrängen (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - Juris, Rn. 14 f.).

    Angesichts der mit der Norm beabsichtigten Privilegierungen genügt bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder der Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, ein "außenbereichsgemäßer" Standard, der unter Berücksichtigung des Verkehrsbedarfs des Vorhabens, der Herkömmlichkeit und der örtlichen Gegebenheiten ein Mindestmaß an Zugänglichkeit ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30/84 -, Juris, Rn. 20; Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 - Juris, Rn. 16).

  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 11 B 6.15
    Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7/09 - Juris, Rn. 34).

    "Gesichert" ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks, spätestens bis zu seiner Gebrauchsabnahme, funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner davon auszugehen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7.09 -, Juris, Rn. 40 m.w.N.).

    Schon mit seiner Hilfe kann sich der Bauherr die Möglichkeit verschaffen, das Genehmigungshindernis der fehlenden Erschließung zu überwinden (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, BVerwG, Rn. 40).

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 11 B 6.15
    Daher geht es auch zu ihren Lasten, wenn sich die Zumutbarkeit deshalb nicht abschließend beurteilen lässt, weil wesentliche Einzelheiten von der Gemeinde zugeliefert werden müssten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2002 - BVerwG 4 B 88/01 - Juris, Rn. 3 und 5, Urteil vom 22. Januar 1993 - BVerwG 8 C 46/91 -, Juris, Rn. 31 f.).

    Art und Umfang richten sich nach der konkreten Größe des Betriebes, seiner speziellen Ausprägung, der ggf. zugehörigen Wohnnutzung und dem hiernach im Rahmen der Nutzung zu erwartenden Verkehrsaufkommen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - BVerwG 8 C 46/91 -, Juris, Rn. 14, 17).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2014 - 8 A 10560/14

    Ausreichende Erschließung bei ausreichender Wassermenge zur Brandbekämpfung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 11 B 6.15
    Daher entbindet die Erschließungszuständigkeit der Gemeinde den Bauherrn nicht von dem Erfordernis ausreichender Erschließung (OVG Koblenz, Urteil vom 6. November 2014 - 8 A 10560/14 - Juris, Rn. 37).

    Dementsprechend geht die Rechtsprechung auch anderer Oberverwaltungsgerichte davon aus, dass eine ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB nur bei genügender Löschwasserverfügbarkeit gesichert ist (OVG Koblenz, Urteil vom 6. November 2014 - 8 A 10560/14 -, Juris, Rn. 24, 37 ff.; OVG Hamburg; Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 Bf 27/14 - Juris, Rn. 63; vgl. zu einer diesbezüglichen Erschließungspflicht der Gemeinde auch OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Januar 1990 - 1 OVG A 115/88 -, Juris, Rn. 9.).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 11 B 6.15
    Der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist erfüllt, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1/12 - Juris, Rn. 11).

    Bei der Prüfung, ob der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand erfüllt ist, ist der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen, die sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der diesen im Falle einer Realisierung des Vorhabens drohenden Gefahren bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - BVerwG 4 C 1.12 - Juris, Rn. 14 ff.).

  • VG Leipzig, 30.07.2010 - 4 L 254/10

    Gemeinde Naundorf unterliegt im Streit um Einrichtung einer Klassenstufe 1 an der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 11 B 6.15
    Mit Beschluss vom 30. November 2011 - VG 4 L 254/10 - stellte das Verwaltungsgericht Cottbus die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her bzw. ordnete sie an; ihre hiergegen erhobene Beschwerde - OVG 11 S 77.11 - nahm die Beilgeladene zurück.

    Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (5 Bände, 3 Hefte Anlagen) und des Eilverfahrens OVG 11 S 77.11/ VG 4 L 254/10 (2 Bände), den Verwaltungsvorgang des Beklagten (3 Ordner Antragsunterlagen, ein Heft Widerspruchsakte) sowie die Gerichtsakten des Baulandverfahrens 8 O 1/13 vor dem Landgericht Neuruppin (2 Bände) nebst zugehöriger Verwaltungsvorgänge (2 Ordner) Bezug genommen.

  • BVerwG, 13.02.2002 - 4 B 88.01

    Erschließungsangebot; Vertragsangebot; Wasserleitung.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 11 B 6.15
    Daher geht es auch zu ihren Lasten, wenn sich die Zumutbarkeit deshalb nicht abschließend beurteilen lässt, weil wesentliche Einzelheiten von der Gemeinde zugeliefert werden müssten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2002 - BVerwG 4 B 88/01 - Juris, Rn. 3 und 5, Urteil vom 22. Januar 1993 - BVerwG 8 C 46/91 -, Juris, Rn. 31 f.).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.01.1990 - 1 A 115/88

    Finanzierung; Löschwasserleitung; Baugebiet; Gemeinde; Brandgefahr;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 11 B 6.15
    Dementsprechend geht die Rechtsprechung auch anderer Oberverwaltungsgerichte davon aus, dass eine ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB nur bei genügender Löschwasserverfügbarkeit gesichert ist (OVG Koblenz, Urteil vom 6. November 2014 - 8 A 10560/14 -, Juris, Rn. 24, 37 ff.; OVG Hamburg; Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 Bf 27/14 - Juris, Rn. 63; vgl. zu einer diesbezüglichen Erschließungspflicht der Gemeinde auch OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Januar 1990 - 1 OVG A 115/88 -, Juris, Rn. 9.).
  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16

    Planfeststellungsbeschluss; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 11 B 6.15
    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht daraus, dass in den zur Waldschlösschenbrücke ergangenen Entscheidungen der Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 C 3/16 -) der dort aus einer im Nachgang der Planfeststellung erfolgten Listung eines Flora-Fauna-Habitat-Gebietes resultierenden Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 2 der (FFH-)Richtlinie 92/43/EWG, Verschlechterungen zu vermeiden, durch eine auf den aktuellen Zeitpunkt abstellende Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie Rechnung zu tragen war.
  • EuGH, 14.01.2016 - C-141/14

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 11 B 6.15
    Nichts anderes ergibt sich auch aus den von der Klägerin weiter in Bezug genommenen Entscheidungen des EuGH vom 7. Juli 2004 (C-127/02, Waddenvereniging), und vom 14. Januar 2016 (C-141/14, Kommission gegen Bulgarien).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

  • OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bf 27/14

    Zum Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Reithalle mit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2010 - 1 A 10588/10

    Löschwasserversorgung für gemeindliche Einrichtung

  • BVerwG, 05.01.1996 - 4 B 306.95

    Bauplanungsrecht: Erschließungserfordernis für Windkraftanlage im Außenbereich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2008 - 10 A 1060/06

    Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung einer Windkraftanlage;

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84

    Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 45.88

    Sicherung der Erschließung im Außenbereich - Ersatzbau

  • BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15

    Bauvorbescheid; Verlängerung; Veränderungssperre; Wirksamkeit einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2016 - 11 S 54.15

    NABU mit Eilantrag gegen eine Schweine- bzw. Ferkelzuchtanlage im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2014 - 11 S 32.13

    Verlängerung der Frist nach § 18 Abs. 3 BImSchG nach Ablauf der Frist möglich,

  • OVG Sachsen, 10.01.2013 - 4 B 183/12

    Schweinemastanlage, Erschließung, Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens,

  • BVerwG, 11.01.1991 - 7 B 102.90

    Immissionsschutzrecht: Anfechtungsklage Drittbetroffener gegen die Erteilung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2008 - 11 S 9.07

    Errichtung eines Windenergieparks in einem faktischen Vogelschutzgebiet:

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 10 A 9.05

    Normenkontrolle; Regionalplan; unterbliebene Ausfertigung; Unbeachtlichkeit

  • BVerwG, 25.08.2005 - 7 C 25.04

    Schweinemastanlage; Genehmigungsbedürftigkeit; Altanlage Anzeige; Nichtbetrieb

  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

  • VG Wiesbaden, 24.07.2020 - 4 K 2962/16

    Verpflichtung zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die

    Art und Umfang richten sich nach der konkreten Größe des Betriebes, seiner speziellen Ausprägung, der ggf. zugehörigen Wohnnutzung und dem hiernach im Rahmen der Nutzung zu erwartenden Verkehrsaufkommen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 -, Rn. 52, juris).

    Dieser kann beispielsweise durch eine Grunddienstbarkeit oder Baulast abgesichert werden (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 -, Rn. 54, juris).

    Dass eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht genügt, folgt aus der Notwendigkeit, die Erschließung auf Dauer zu sichern (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 -, Rn. 54, juris).

    Sofern hinsichtlich der Flächen, die für die Zuwegung in Anspruch genommen werden müssen, noch keine Absicherung - durch eine Dienstbarkeit oder Baulast - erfolgt ist, kann der Beklagte dies durch Erlass einer entsprechenden Nebenbestimmung zur Bedingung machen und so zukunftsbezogen - auf den maßgeblichen Herstellungszeitpunkt des Bauwerks - sicherstellen, dass mit der Herstellung nicht begonnen werden darf, solange die entsprechende Absicherung noch nicht erfolgt und nachgewiesen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 -, Rn. 55, juris).

  • VG Cottbus, 17.01.2019 - 5 K 1565/17

    Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen

    Auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin sind die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen (BVerwGE 137, 74-85; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, U. v. 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - Rn. 40, Juris).

    Dies folgt aus dem Schutz der als subjektive Rechtsposition ausgestalteten gemeindlichen Planungshoheit, unabhängig davon, ob der aus § 35 BauGB hergeleitete Versagungsgrund einen konkreten Bezug zu dieser hat (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - Rn. 40, Juris; OVG Bautzen, B. v. 10. Januar 2013 -4 B 183/12 - Rn. 11, Juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Baurecht (BVerwGE 156, 1-9, der sich auch das OVG Berlin-Brandenburg angeschlossen hat, U. v. 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - Rn. 42, Juris) ist auf den Erlasszeitpunkt des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids abzustellen.

    Diese zum Baurecht ergangenen Rechtsprechung ist auf das Immissionsschutzrecht übertragbar, weil das gemeindliche Einvernehmenserfordernis den identischen Zweck verfolgt, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und die gemeindliche Planungshoheit zu gewährleisten (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 16. November 2017, a.a.O., Rn. 41).

    Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Absatz 1 S. 1 BauGB nur bei genügender Löschwasserverfügbarkeit gesichert ist (m. w. N. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - Rn. 41, Juris).

    Der Löschwasserbrunnen liegt auch näher als 1000 m von beiden Anlagenstandorten entfernt (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg - U. v. 17. November 2017 OVG 11 B 6.15 - Rn. 77, Juris).

    Auch rechtlich war die Löschwasserverfügbarkeit bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung gesichert (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - Rn. 51 ff., Juris).

    Die rechtliche Sicherung der Erschließung durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bzw. Baulast kann auch bei Genehmigungserteilung durch eine Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid sichergestellt werden (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 16. November 2017, a.a.O., Rn. 55).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2018 - 11 S 4.18

    Notwendigkeit der Sicherung einer Löschwasserversorgung für Windkraftanlagen

    Dass eine Gemeinde im Rahmen ihrer erforderlichen Beteiligung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BauGB am die erforderliche Baugenehmigung einschließenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (vgl. § 13 BImSchG) das Fehlen der Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang zu rügen berechtigt ist und dies sowohl die bereits erstinstanzlich geltend gemachte Verletzung von Belangen des Naturschutzes als auch die erst im Beschwerdeverfahren beanstandete unzureichende Erschließung einschließlich der Löschwasserversorgung umfasst (§ 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), ist zwischen den Verfahrensbeteiligten zu Recht unstreitig (vgl. dazu nur das Urteil des Senats vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 -, juris Rz. 40, 46, 61 ff. und 81 ff. m.w.N.).

    15 Hinsichtlich der Notwendigkeit der Sicherung einer Löschwasserversorgung für Windkraftanlagen hat der Senat in seinem Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - (juris Rz. 61 ff.) ausgeführt, es sei mit Blick auf einen möglichen Rotorbrand betreffend Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 105 m und auf das mögliche Übergreifen auf umgebende Waldflächen nach Beweisaufnahme durch einen sachverständigen Zeugen ein mit 500 m zu bemessender Sperrradius um die dortige Anlage und eine durch Löschwasserquellenversorgung oder Hydranten rechtlich und tatsächlich gesicherte Löschwassermenge von 48 m³ für zwei Stunden als erforderlich anzusehen.

    Zwar ist die Entfernung zur WKA 01 damit größer als in der Bescheinigung der NWA vom 26. Juni 2013 zugrunde gelegt und ist auch die Nabenhöhe der streitgegenständlichen Windkraftanlagen mit 138, 4 m größer als im Verfahren OVG 11 B 6.15.

    Somit ist die konkrete örtliche Situation bezogen auf die Gefahr der Inbrandsetzung von nahegelegenen Waldflächen vorliegend weitaus geringer als im Verfahren OVG 11 B 6.15, wo es um Standorte ging, die nur ca. 90 m vom Rand eines sehr großen Waldgebietes entfernt lagen.

  • VGH Hessen, 10.03.2022 - 9 B 1348/20

    Windpark Constantia Forst II bei Gründau und Wächtersbach kann gebaut werden

    7.) Eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz bei Sonderbauten liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen die aus § 35 Abs. 1 BauGB folgende Verpflichtung zur ausreichenden Erschließung von privilegierten Außenbereichsvorhaben mit einer funktionierenden Löschwasserversorgung (dazu näher OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 -, zit. nach juris Rn. 62 f. m. w. N.).

    Diesem Befund steht das vom Antragsteller angeführte Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 16. November 2017 (a. a. O.) nicht entgegen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2023 - 3a A 55.23

    Umweltrechtsbehelf; Klagebegründungsfrist; Präklusion; Immissionsschutzrechtliche

    Auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin sind die Voraussetzungen für die Versagung des Einvernehmens im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang und unabhängig von dem Vorbringen der Gemeinde nachzuprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - juris Rn. 34; Urteil vom 27. August 2020 - 4 C 1.19 - juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - juris Rn. 40).

    Auch hier soll die Beteiligung der Gemeinde und die Einholung ihres Einvernehmens die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gewährleisten und die gemeindliche Planungshoheit sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 28.86 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - juris Rn. 43; Urteil vom 28. Februar 2023 - OVG 3a B 1/23 - UA S. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - 11 B 5.18

    Wirkungen eines Moratoriums zur Sicherung regionalplanerischer Festlegungen von

    Denn derzeit kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die nicht näher begründete Weigerung der Gemeinde, ihre als Zuwegung zu den im Übrigen landwirtschaftlich genutzten Vorhabengrundstücken genutzten Wegeflächen für die hinreichende Erschließung (auch) der auf diesen Grundstücken zu errichtenden Windkraftanlagen zu nutzen, nicht durch zumutbare Erschließungsangebote überwunden werden könnte (vgl. dazu Urteil des Senats v. 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 -, juris Rn 50).

    Da die Möglichkeit der Schaffung der Voraussetzungen einer hinreichenden wegemäßigen Erschließung bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Herstellung bzw. spätestens Gebrauchsabnahme des Bauwerks (vgl. Urteil des Senats v. 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 -, juris Rn 49) nach dem bisherigen Stand des Verfahrens jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, ist auch ein sich daraus etwa ergebendes Genehmigungshindernis bisher nicht feststellbar.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 11 B 2.18

    Versagung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen

    Wie der Senat im Urteil vom 16. November 2017 (OVG 11 B 6.15, juris Rn 62 ff.; hierauf verweisend auch Beschluss des Senats vom 25. Juli 2018 - OVG 11 S 4.18 -, juris Rn 15 ff., dort zu Standorten, die mit 200 m bzw. 600 m weiter von Wald entfernt lagen) ausgeführt hat, gehört die Verfügbarkeit einer ausreichenden Löschwassermenge auch bei Windkraftanlagen zur Erschließung, weil sie der Versorgung des Vorhabengrundstücks mit einer im Falle eines Brandes erforderlichen Ressource dient.

    Das Erschließungserfordernis erstreckt sich auf die Löschwasserversorgung des Randes des mit etwa 500 Meter zu bemessenden Sperrbereichs, in dem ein unmittelbarer Übergriff des Brandes von der Anlage oder heruntergefallenen Anlageteilen auf ihr Umfeld droht (Urteil vom 16. November 2017, a. a. O., Rn. 65).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2023 - 3a B 1.23
    Auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin sind die Voraussetzungen für die Versagung des Einvernehmens im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang und unabhängig von dem Vorbringen der Gemeinde nachzuprüfen, d.h. im vorliegenden Verfahren ist die Frage zu beantworten, ob die Voraussetzungen des § 35 BauGB für eine Genehmigung des Vorhabens erfüllt waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7/09 - juris Rn. 34; Urteil vom 27. August 2020 - 4 C 1/19 - juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6/15 - juris Rn. 40).

    Auch hier soll die Beteiligung der Gemeinde und die Einholung ihres Einvernehmens die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gewährleisten und die gemeindliche Planungshoheit sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 28/86 - juris Rn. 14; im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6/15 - juris Rn. 43; ebenso Schoch, in: NVwZ 2012, 777, 779; Kröninger, in: NVwZ 2017, 826, 828 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 11 B 4.18

    Drittanfechtung der Genehmigung von drei Windkraftwerken

    Wie der Senat im Urteil vom 16. November 2017 (OVG 11 B 6.15, juris Rn 62 ff.; hierauf verweisend auch Beschluss des Senats vom 25. Juli 2018 - OVG 11 S 4.18 -, juris Rn 15 ff., dort zu Standorten, die mit 200 m bzw. 600 m weiter vom Wald entfernt lagen) ausgeführt hat, gehört die Verfügbarkeit einer ausreichenden Löschwassermenge auch bei Windkraftanlagen zur Erschließung, weil sie der Versorgung des Vorhabengrundstücks mit einer im Falle eines Brandes erforderlichen Ressource dient.

    Das Erschließungserfordernis erstreckt sich auf die Löschwasserversorgung des Randes des mit etwa 500 Meter zu bemessenden Sperrbereichs, in dem ein unmittelbarer Übergriff des Brandes von der Anlage oder heruntergefallenen Anlageteilen auf ihr Umfeld droht (Urteil vom 16. November 2017, a. a. O., Rn. 65).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 - 3a A 13.23

    Nachbarschutz gegen und Brandschutz bei immissionsschutzrechtliche Genehmigung

    Nichts anderes ergibt sich auch aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - juris Rn. 65. Dass danach wirksame Löscharbeiten durch die Feuerwehr hier nicht möglich wären, ist nicht ersichtlich.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 - 3a A 1.23

    Nachbarschutz und Brandschutz bei immissionsschutzrechtlicher Genehmigung zur

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2022 - 10 B 3.20

    Sicherung der Erschließung - wegemäßige Erschließung - Erschließung mit

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