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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2018 - 2 S 48.18   

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https://dejure.org/2018,38333
OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2018 - 2 S 48.18 (https://dejure.org/2018,38333)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2018 - 2 S 48.18 (https://dejure.org/2018,38333)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. November 2018 - 2 S 48.18 (https://dejure.org/2018,38333)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 59 Abs 1 BauO BB, § 61 Abs 2 Nr 1 BauO BB, § 80 S 1 BauO BB
    Baurecht: Nutzungsuntersagung infolge einer ungenehmigten Nutzungsänderung (hier: Umnutzung einer damaligen Gaststätte als Arbeitnehmerunterkunft); Vorliegen einer Nutzungsänderung bei anderen brandschutzrechtlichen Anforderungen der Nachfolgenutzung; Begriff des Wohnens

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 59 Abs 1 BauO BB, § 61 Abs 2 Nr 1 BauO BB, § 80 S 1 BauO BB
    Nutzungsänderung; ehemalige Gaststätte; Baugenehmigung für Wohneinheit; Arbeiterunterkunft; andere Anforderungen; Brandschutz; Begriff des Wohnens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Hamburg, 27.04.2004 - 2 Bs 108/04

    Ist vollstationäres Altenheim ein Wohngebäude?

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2018 - 2 S 48.18
    Ein baulich abgeschlossener Raum, der als Rückzugsraum dienen kann und in dem Anwesenheit und Einwirkung fremder Personen ausgeschlossen werden können und der deshalb Privatsphäre möglich macht, steht ihnen, soweit ersichtlich, nicht zur Verfügung (vgl. zu diesem Erfordernis: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. April 1997 - Bf II 72/96 -, juris Rdn. 54 und Beschluss vom 27. April 2004 - 2 Bs 108/04 -, juris Rdn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 22. September 1992 - 1 B 83/92 -, juris Rdn. 4; Vietmeier in Bönker/Bischopink, BauNVO, 2018, § 3 BauNVO Rdn. 60).
  • OVG Bremen, 22.09.1992 - 1 B 83/92

    Asylbewerberwohnheim im Gewerbegebiet

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2018 - 2 S 48.18
    Ein baulich abgeschlossener Raum, der als Rückzugsraum dienen kann und in dem Anwesenheit und Einwirkung fremder Personen ausgeschlossen werden können und der deshalb Privatsphäre möglich macht, steht ihnen, soweit ersichtlich, nicht zur Verfügung (vgl. zu diesem Erfordernis: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. April 1997 - Bf II 72/96 -, juris Rdn. 54 und Beschluss vom 27. April 2004 - 2 Bs 108/04 -, juris Rdn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 22. September 1992 - 1 B 83/92 -, juris Rdn. 4; Vietmeier in Bönker/Bischopink, BauNVO, 2018, § 3 BauNVO Rdn. 60).
  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 B 302.95

    Bauplanungsrecht: "Wohnnutzung" bei Nutzung eines Hauses durch Wohngruppe eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2018 - 2 S 48.18
    Diese Kriterien dienen insbesondere auch der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die dann nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, juris Rdn. 12).
  • VGH Bayern, 25.03.2024 - 1 CS 24.65

    Nutzungsuntersagung, Nutzung eines Einfamilienhauses als Unterkunft für Arbeiter,

    Unabhängig von der Frage, wie die Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich einzustufen ist (vgl. zu Arbeiterunterkünften HessVGH, B.v. 9.6.2020 - 4 B 974/20 - juris Rn. 7 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.11.2018 - OVG 2 S 48.18 - juris Rn. 5 ff.), sind an die neue Nutzung auch andere bauordnungsrechtliche Anforderungen zu stellen.
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