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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2018 - 6 S 63.18, 6 M 85.18   

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https://dejure.org/2018,38136
OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2018 - 6 S 63.18, 6 M 85.18 (https://dejure.org/2018,38136)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2018 - 6 S 63.18, 6 M 85.18 (https://dejure.org/2018,38136)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. November 2018 - 6 S 63.18, 6 M 85.18 (https://dejure.org/2018,38136)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 43 Abs 2 Nr 1 SGB 8
    Kinder- und Jugendhilferecht: Anforderungen an die charakterliche Eignung einer Tagespflegeperson; Vernachlässigung der Aufsichtspflichten auch bei Übertragung der Aufsicht auf eine andere Person mit Tagespflegeperson; Rauchen innerhalb der Tagespflegeeinrichtung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 43 Abs 2 Nr 1 SGB 8
    Beschwerde; Pflegeerlaubnis für Kindertagespflege im Verbund mit Kooperationspartner; auflösende Bedingung; Erlöschen der Erlaubnis bei Aufgabe des Tagespflegeverbundes; Wirksamkeit der Nebenbestimmung; Bestandskraft; Erteilung vorläufiger Einzelpflegeerlaubnis; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Sachsen, 27.05.2014 - 4 B 48/14

    Kindertagespflege, Erlaubnis, Aufhebung, persönliche Eignung, Zuverlässigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2018 - 6 S 63.18
    Eine andere Beurteilung ist auch nicht für den Fall angezeigt, dass die zur kurzzeitigen Betreuung eingesetzte Kollegin - wie im vorliegenden Fall - selbst eine Tagespflegeerlaubnis besitzt, wenn diese gleichzeitig die ihr zur Tagepflege überlassenen Kinder versorgen muss und somit ausgelastet ist (OVG Bautzen, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 4 B 48/14 - juris Rn. 20).
  • VG Stuttgart, 18.11.2020 - 17 K 3773/19

    Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege

    Dies gilt bei Überantwortung der Aufsichtspflicht an eine andere Person, die im Besitz einer Tagespflegeerlaubnis ist jedenfalls dann, wenn diese auch die ihr zur Tagespflege überlassenen Kinder versorgen muss und damit ausgelastet ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2018 - OVG 6 S 63.18, OVG 6 M 85.18 -, juris Rn. 5).
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