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   OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 - 3 K 40.14   

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OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 - 3 K 40.14 (https://dejure.org/2015,9853)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.04.2015 - 3 K 40.14 (https://dejure.org/2015,9853)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. April 2015 - 3 K 40.14 (https://dejure.org/2015,9853)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Personalkostenzuschussgewährung und die finanzielle Förderung einer Kindertagesstätte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 680
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13

    Kindergartenrecht; Heimrecht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 - 3 K 40.14
    Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. März 2013 (VG 6 KE 12/13, juris, Rn. 5 ff.) zutreffend ausgeführt hat, knüpft die Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO - anders als für die Sozialgerichtsbarkeit in §§ 183, 184 SGG geregelt - allein an die Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der genannten Sachgebiete an, ohne dass es auf die Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit eines der Beteiligten ankäme.

    Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das der vorliegenden Kostensache zu Grunde liegende Klageverfahren dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO zuzuordnen ist, weil dieses sich nicht auf Fälle beschränkt, in denen über einen Anspruch einer fürsorgebedürftigen oder nach § 1 Abs. 1 SGB VIII leistungsberechtigten Person gestritten wird, sondern grundsätzlich alle Streitigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und den hierzu ergangenen Ausführungsgesetzen umfasst, sofern sie dem Bereich der Fürsorge im weitesten Sinne zugeordnet werden können (Beschluss vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 -, juris Rn. 22 ff.).

    Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Rechtsstreit über Zuschüsse zu den Kosten des pädagogisch notwendigen Personals nach § 16 Abs. 2 KitaG nicht um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern im Sinne des § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO handelt, für die kennzeichnend ist, dass dem nach der Rechtsordnung nicht oder nur nachrangig zuständigen Leistungsträger Leistungen erstattet werden, die er an Stelle des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers an einen Dritten erbracht hat (Beschluss vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 -, juris Rn. 34, 35).

    Zudem hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass Anspruchsberechtigter nach § 16 Abs. 2 KitaG der Träger einer Kindertagesstätte ist, bei dem es sich nicht notwendig um einen Sozialleistungsträger oder auch nur um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt (Beschluss vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 -, juris Rn. 39; dies unterscheidet den Zuschuss nach § 16 Abs. 2 KitaG von dem nach § 16 Abs. 6 KitaG, zu dem das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 -, juris Rn. 50, ergangen ist).

  • OVG Sachsen, 02.11.2007 - 5 BS 380/07

    Jugendhilfe; Gerichtskostenfreiheit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 - 3 K 40.14
    Hierzu gehört auch die Anerkennung und finanzielle Förderung von Kindertageseinrichtungen (vgl. nur SächsOVG, Beschluss vom 2. November 2007 - 5 BS 380/07 -, juris Rn. 2 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2015 - 6 N 27.15

    Verpflichtungsklage; Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 - 3 K 40.14
    Das Klageverfahren, mit dem die klagende Stadt Eisenhüttenstadt als Trägerin einer Kindertagesstätte eine Erhöhung des ihr gewährten Zuschusses nach § 16 Abs. 2 KitaG durch den Beklagten - den hiesigen Erinnerungsführer - erstrebte, war gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. Oktober 2011 - OVG 6 N 89.10 - und vom 23. März 2015 - OVG 6 N 27.15 u.a. -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - 6 A 2.06

    Vereinbarkeit der der Verordnung des Landes Brandenburg über die Anpassung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 - 3 K 40.14
    Zudem hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass Anspruchsberechtigter nach § 16 Abs. 2 KitaG der Träger einer Kindertagesstätte ist, bei dem es sich nicht notwendig um einen Sozialleistungsträger oder auch nur um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt (Beschluss vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 -, juris Rn. 39; dies unterscheidet den Zuschuss nach § 16 Abs. 2 KitaG von dem nach § 16 Abs. 6 KitaG, zu dem das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 -, juris Rn. 50, ergangen ist).
  • VG Cottbus, 20.02.2019 - 3 L 16/19

    Einstweiliger Rechtsschutz im Kindergartenrecht

    Es handelt sich auch nicht um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern im Sinne des § 188 S. 2, 2. Halbsatz VwGO, für die kennzeichnend ist, dass dem nach der Rechtsordnung nicht oder nur nachrangig zuständigen Leistungsträger Leistungen erstattet werden, die er an Stelle des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers an einen Dritten erbracht hat (vgl. zur Gerichtskostenfreiheit eines Rechtsstreits über Zuschüsse zu den Kosten des pädagogisch notwendigen Personals nach § 16 Abs. 2 KitaG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2015 - OVG 3 K 40.14 - juris, Rn. 4 f; zu § 16 Abs. 5 KitaG: VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 19. Juni 2013 - 6 K 1008/10 - juris, Rn. 64 f.).
  • VG Trier, 06.07.2015 - 5 K 797/15

    Gerichtskostenpflichtigkeit einer auf die Gewährung von Zuwendungen aus dem

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2015 - OVG 3 K 40.14 .
  • VG Minden, 17.08.2018 - 6 K 2801/16
    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2015 - OVG 3 K 40.14 -, juris, Rdn. 5; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. November 2007 - 5 BS 380/07 -, juris, Rdn. 2; Hug, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 24. Auflage 2018, § 188 Rdn. 3.
  • VG Minden, 17.08.2018 - 6 K 4480/16
    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2015 - OVG 3 K 40.14 -, juris, Rdn. 5; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. November 2007 - 5 BS 380/07 -, juris, Rdn. 2; Hug, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 24. Auflage 2018, § 188 Rdn. 3.
  • VG Schwerin, 21.10.2015 - 6 A 275/13

    Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozess und Zuziehungsbeschluss

    Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO, weil diese Vorschrift grundsätzlich alle Streitigkeiten nach dem SGB VIII umfasst, sofern sie dem Bereich der Fürsorge im weitesten Sinne zugeordnet werden können, einschließlich die finanzielle Förderung von Einrichtungen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2015 - OVG 3 K 40.14 -, Rn. 5, juris) und hier eine solche Streitigkeit vorliegt.
  • VG Frankfurt/Oder, 03.04.2017 - 6 K 1784/15

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Es lässt sich nicht mehr dem weit verstandenen Bereich der Fürsorge zuordnen (zu dieser Voraussetzung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2015 - OVG 3 K 40.14 -, juris).
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