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   OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 4 S 24.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 4 S 24.20 (https://dejure.org/2020,16742)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.06.2020 - 4 S 24.20 (https://dejure.org/2020,16742)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - 4 S 24.20 (https://dejure.org/2020,16742)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 95 Abs 2 GG, Art 98 Abs 4 GG, § 57 Abs 1 DRiG
    Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens durch den Richterwahlausschuss

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 95 Abs 2 GG, Art 98 Abs 4 GG, § 57 Abs 1 DRiG, § 20 Abs 2 RiG BE, § 22 Abs 1 RiG BE, § 33 Abs 5 RiG BE, § 60 Nr 2 RiG BE, § 123 Abs 1 VwGO
    Beförderung; Vorsitzender Richter am Landgericht; negative Stellungnahme des Präsidialrats; Personalvorschlag des Justizsenators; Nichtwahl durch Richterwahlausschuss; fehlende Begründung; kein erneuter Wahlvorschlag; Ermessensentscheidung des Justizsenators; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 26 L 553.19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 4 S 24.20
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13

    Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 4 S 24.20
    Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die Bewerberinnen und Bewerber von dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 20).

    Denn der Bezugspunkt der Abbruchentscheidung ist die jeweils zu besetzende Planstelle (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 17).

    Der Antragsteller hat immerhin trotz seiner rechtlichen Bedenken sein Rechtsschutzgesuch bereits in erster Instanz auf den bei einem Abbruch gebotenen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Fortführung des Auswahlverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 23; Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 12) umgestellt.

    Er ist auch seiner Obliegenheit zur zeitnahen Rechtsverfolgung binnen der Frist von einem Monat nach Zugang der Abbruchmitteilung (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 24; Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 13) nachgekommen.

    Nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur formellen Rechtmäßigkeit muss der für den Abbruch maßgebliche Grund, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden, damit die Bewerberinnen und Bewerber in die Lage versetzt werden, mittels Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob sie Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 20 und 34).

    Er darf das Auswahlverfahren unter anderem dann abbrechen, wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerberinnen und Bewerber zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 19; Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 18), er den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 - juris Rn. 18).

    Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 19).

    Denn die Fortführung kann durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 22 ff.; Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 24.96

    Richterwahl - Ablehnung eines Bewerbers durch den Richterwahlausschuß -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 4 S 24.20
    Diese Zwecke setzen voraus, dass dem Richterwahlausschuss ein originärer Beurteilungsspielraum zukommt, den er nicht in gleicher Weise wie das vorschlagende Mitglied der Exekutive ausüben muss (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 - juris Rn. 20; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 98 Rn. 43).

    Die gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten sind infolge der fehlenden Begründung allerdings erheblich eingeschränkt (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 - juris Rn. 19; Hillgruber, in: Maunz-Dürig, GG, Stand November 2018, Art. 98 Rn. 65; Heusch, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 98 Rn. 13).

    Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass von Verfassungs wegen die Gründe, die für die Entscheidung des Richterwahlausschusses maßgeblich waren, nicht offengelegt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 - juris Rn. 19).

    An anderes wäre erst zu denken, wenn die Nachprüfung des Beschlusses infolge einer fehlenden Begründung nicht nur begrenzt und erschwert, sondern sogar ausgeschlossen wäre (vgl. zu dieser Unterscheidung das BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 - juris Rn. 19).

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15

    Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 4 S 24.20
    Diese kondominiale Entscheidungsform dient der Verbreiterung der Legitimationsbasis der ausgewählten Richterinnen und Richter (zu Art. 95 Abs. 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - juris Rn. 26) und der Erhöhung der Akzeptanz von Personalentscheidungen der Exekutive (BVerwG, Urteil vom 6. November 1995 - 2 C 21.94 - juris Rn. 30).

    Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Modifikation der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG durch die Vorgaben zum Bundesrichterwahlausschuss nach Art. 95 Abs. 2 GG im Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - (juris) sind auf das Richterwahlausschusssystem, wie es das Berliner Landesrecht ausgestaltet hat, nicht zu übertragen (ebenso Michaelis/Rind, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 4. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 6; a.A. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand Dezember 2019, Rn. 488a).

    Das Bundesverfassungsgericht nimmt aufgrund des Wahlelements in Art. 95 Abs. 2 GG und dessen einfachrechtlicher Ausgestaltung keine originäre Bindung des Bundesrichterwahlausschusses an Art. 33 Abs. 2 GG an, sondern lediglich eine aus dem institutionellen Organtreueverhältnis folgende Pflicht, jemanden zu wählen, dessen Wahl der Bundesminister zustimmen kann (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - juris Rn. 27 ff., 31).

    Bereits das starke Wahlelement bei der Entscheidung des Richterwahlausschusses (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - juris Rn. 28) findet im Berliner Landesrecht keine Entsprechung.

  • BVerwG, 10.05.2016 - 2 VR 2.15

    Beamter; Beförderungsdienstposten; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 4 S 24.20
    Der Antragsteller hat immerhin trotz seiner rechtlichen Bedenken sein Rechtsschutzgesuch bereits in erster Instanz auf den bei einem Abbruch gebotenen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Fortführung des Auswahlverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 23; Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 12) umgestellt.

    Er ist auch seiner Obliegenheit zur zeitnahen Rechtsverfolgung binnen der Frist von einem Monat nach Zugang der Abbruchmitteilung (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 24; Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 13) nachgekommen.

    Er darf das Auswahlverfahren unter anderem dann abbrechen, wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerberinnen und Bewerber zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 19; Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 18), er den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 - juris Rn. 18).

    Denn die Fortführung kann durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 22 ff.; Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 12).

  • BVerfG, 23.06.2015 - 2 BvR 161/15

    Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 4 S 24.20
    Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 - juris Rn. 28).
  • BVerfG, 22.10.1968 - 2 BvL 16/67

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 4 S 24.20
    Für das Gericht nicht mehr nachvollziehbar wäre die Entscheidung des Richterwahlausschusses, einen vom Senator vorgeschlagenen Bewerber nicht zu wählen, dann, wenn es in den vom Richterwahlausschuss verwertbaren Informationen über den Bewerber völlig an Indizien bzw. Anhaltspunkten dafür fehlte, dass ihm in Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 1 RiGBln die Eignung für das angestrebte Amt abgesprochen werden dürfte (vgl. Ehlers, Verfassungsrechtliche Fragen der Richterwahl, 1998, S. 43 unter Hinweis auf das BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - juris Rn. 30 und das BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 - 2 C 29.83 - juris Rn. 54).
  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 29.83

    Bundesgesetz - Landesgesetz - Richter - Zuweisung - Tätigkeit - Richterausschuss

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 4 S 24.20
    Für das Gericht nicht mehr nachvollziehbar wäre die Entscheidung des Richterwahlausschusses, einen vom Senator vorgeschlagenen Bewerber nicht zu wählen, dann, wenn es in den vom Richterwahlausschuss verwertbaren Informationen über den Bewerber völlig an Indizien bzw. Anhaltspunkten dafür fehlte, dass ihm in Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 1 RiGBln die Eignung für das angestrebte Amt abgesprochen werden dürfte (vgl. Ehlers, Verfassungsrechtliche Fragen der Richterwahl, 1998, S. 43 unter Hinweis auf das BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - juris Rn. 30 und das BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 - 2 C 29.83 - juris Rn. 54).
  • BVerwG, 06.11.1995 - 2 C 21.94

    Ablehnung eines Richters der ehemaligen DDR für den Richterdienst bestätigt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 4 S 24.20
    Diese kondominiale Entscheidungsform dient der Verbreiterung der Legitimationsbasis der ausgewählten Richterinnen und Richter (zu Art. 95 Abs. 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - juris Rn. 26) und der Erhöhung der Akzeptanz von Personalentscheidungen der Exekutive (BVerwG, Urteil vom 6. November 1995 - 2 C 21.94 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 10.12.2018 - 2 VR 4.18

    Abbruch; Abbruchgrund; Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 4 S 24.20
    Er darf das Auswahlverfahren unter anderem dann abbrechen, wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerberinnen und Bewerber zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 19; Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 18), er den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 - juris Rn. 18).
  • VG Berlin, 08.03.2018 - 5 L 577.17

    Antrag auf Fortführung des Auswahlsverfahrens betreffend das

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 4 S 24.20
    Die Entscheidung, ob ein Personalvorschlag, der im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit erhalten hat, in einer weiteren Sitzung des Richterwahlausschusses erneut zur Wahl gestellt wird, liegt im des Senators ("kann", so schon VG Berlin, Beschlüsse vom 8. März 2018 - VG 5 L 577.17 - juris Rn. 18 ff. und vom 15. April 2020 - VG 36 L 553.19 - Beschlussabdruck S. 8).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2019 - 2 MB 3/19

    Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn bei der Wahl von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 4 S 37.23

    Konkurrentenstreit - Beförderung - Vorsitzender Richter am Kammergericht -

    Der Senat hat sich grundlegend dazu geäußert, wie im Land Berlin das Verhältnis zwischen Justizsenatorin und Richterwahlausschuss geregelt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020 - OVG 4 S 24/20 - juris) und hält an seinen Erwägungen fest: Im Land Berlin ist das Zusammenwirken von Exekutive und Richterwahlausschuss bei der Ernennung von Richterinnen und Richtern in der Weise ausgestaltet, dass der Richterwahlausschuss über einen Personalvorschlag des zuständigen Mitglieds des Senats mit "ja" oder "nein" abstimmt (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Richterwahlausschusses - GO RiWA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2022; ABl. Berlin S. 1307).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2021 - 4 S 48.21

    Abbruch des Auswahlverfahrens; sachlicher Grund; ablehnende Haltung des

    Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen des Abbruches in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob sie Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen (von der Weiden, ThürVBl. 2017, S. 210 (220); Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020 - OVG 4 S 24/20 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren abbrechen, um durch neue Ausschreibung eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 19; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020 - OVG 4 S 24/20 - juris Rn. 12; Beschluss vom 27. Mai 2020 - OVG 4 S 21/20 - EA S. 2).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt, die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des Senates entspricht (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2021 - OVG 4 S 10/21 - juris Rn. 19; Beschluss vom 9. Februar 2021 - OVG 4 S 43/20 - EA S. 6, Beschluss vom 17. Juni 2020 - OVG 4 S 24/20 - juris Rn. 31; Beschluss vom 26. März 2018 - OVG 4 S 44.17 - juris Rn. 7).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2022 - 4 S 53.21

    Abbruch eines Richterbeförderungsverfahrens; Verlängerung der

    Zudem muss der für den Abbruch maßgebliche Grund, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden, damit die Bewerber in die Lage versetzt werden, mittels Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob sie Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 20 und 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020 - OVG 4 S 24/20 - juris Rn. 11 und Beschluss vom 12. Dezember 2021 - OVG 4 S 48/21 - juris Rn. 5).

    Im Beschluss vom 17. Juni 2020 - OVG 4 S 24/20 - (darauf Bezug nehmend: Beschluss vom 15. Dezember 2021 - OVG 4 S 48/21 - juris Rn. 8) heißt es (juris Rn. 12):.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2020 - 4 S 17.20

    Konkurrentenverfahren; Richter am Sozialgericht als weiterer aufsichtführender

    Dies gilt jedenfalls bei der - hier in Rede stehenden - Beschlussfassung des Richterwahlausschusses über einen Personalvorschlag des Ministers nach § 22 Abs. 1 BbgRiG (vgl. zu § 22 Abs. 1 RiGBln: Senatsbeschluss vom 17. Juni 2020 - OVG 4 S 24/20 - juris Rn. 17 ff.).
  • DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 1/23

    Zulässigkeit der Versetzung eines Arbeitsrichters; Beschwerde beim Dienstgericht;

    Wegen der Gegebenheiten der legitimerweise vielfältigen und möglicherweise widersprüchlichen Motive der Mitglieder des Wahlausschusses bedarf die Entscheidung des Richterwahlausschusses keiner Begründung (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - juris Rn. 28; vgl. a. Beschluss vom 20. September 2016, a.a.O., Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 29.83 - juris Rn. 53; Urteil vom 19. Juni 1997, a.a.O., Rn. 18 f. und 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020 - OVG 4 S 24/20 - juris Rn. 21).

    Für die Feststellung, dass "hier von einer willkürlichen Verweigerung der Zustimmung des Richterwahlausschusses auszugehen" sei (Beschwerdebegründung, a.a.O., S 9), reicht es nicht aus, dass im vorliegenden Fall der statusamtsgleichen Versetzung innerhalb desselben Gerichtszweigs keine Zweifel an der persönlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers hinsichtlich des für ihn vorgesehenen Richteramts bestehen und der Richterwahlausschuss unter Ausnutzung der ihm eingeräumten Vetoposition (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020 a.a.O., Rn. 19) im Ergebnis seiner nicht näher begründeten Entscheidung den Antragsgegner auf gegenüber der Versetzung nachrangige Möglichkeiten (Beschwerdebegründung, a.a.O., S 9) beschränkt hat.

  • DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 2/23

    Versetzung eines Arbeitsrichters mit Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Wegen der Gegebenheiten der legitimerweise vielfältigen und möglicherweise widersprüchlichen Motive der Mitglieder des Wahlausschusses bedarf die Entscheidung des Richterwahlausschusses keiner Begründung (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - juris Rn. 28; vgl. a. Beschluss vom 20. September 2016, a.a.O., Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 29.83 - juris Rn. 53; Urteil vom 19. Juni 1997, a.a.O., Rn. 18 f. und 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020 - OVG 4 S 24/20 - juris Rn. 21).

    Für die Feststellung, dass "hier von einer willkürlichen Verweigerung der Zustimmung des Richterwahlausschusses auszugehen" sei (Beschwerdebegründung, a.a.O., S 9), reicht es nicht aus, dass im vorliegenden Fall der statusamtsgleichen Versetzung innerhalb desselben Gerichtszweigs keine Zweifel an der persönlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers hinsichtlich des für ihn vorgesehenen Richteramts bestehen und der Richterwahlausschuss unter Ausnutzung der ihm eingeräumten Vetoposition (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020, a.a.O., Rn. 19) im Ergebnis seiner nicht näher begründeten Entscheidung den Antragsgegner auf gegenüber der Versetzung nachrangige Möglichkeiten (Beschwerdebegründung, a.a.O., S 9) beschränkt hat.

  • VG Berlin, 18.12.2020 - 26 L 276.20

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Besetzung einer Stelle als Vorsitzender Richter

    Der Antragsteller beabsichtigt nach eigenem Bekunden weiterhin, die Stelle zu besetzen und eine andere Person dem Richterwahlausschuss vorzuschlagen (vgl. zu diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020 - OVG 4 S 24/20 - juris Rn. 7 f.).

    Hieran ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2020 - OVG 4 S 24/20 - juris Rn. 16) auch der Richterwahlausschuss gebunden, ohne dass diese Bindung nach dem im Land Berlin geregelten Modell Einschränkungen oder Modifizierungen erfährt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2022 - 4 S 20.22

    Bedeutung einer richterlichen Eignungsbewertung; Notwendigkeit einer

    Der Antragsteller verweist selbst auf diese im Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 - OVG 4 S 24/20 - (juris Rn. 25) anerkannte Möglichkeit.
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