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   OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - 6 A 11.14   

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https://dejure.org/2015,26121
OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - 6 A 11.14 (https://dejure.org/2015,26121)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2015 - 6 A 11.14 (https://dejure.org/2015,26121)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Juli 2015 - 6 A 11.14 (https://dejure.org/2015,26121)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 UmwRG, § 5 UmwRG, § 63 BNatSchG 2009, § 64 BNatSchG 2009, § 74 BNatSchG 2009
    Mitwirkungsrechte einer durch das Umweltbundesamt anerkannten Vereinigung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 3 UmwRG, § 5 UmwRG, § 63 BNatSchG, § 64 BNatSchG, § 74 BNatSchG, § 43 VwGO
    Abweichungsentscheidung; Altanerkennung; Befreiung; FFH-Prüfung; Flugroute; Flugverfahren; Klagebefugnis; kurze Wannsee-Route; Naturschutzvereinigung; Umweltvereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Übergangsvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2013 - 11 A 20.13

    Flugverfahren; Flugroutenfestsetzung; sog. Wannsee-Route; Feststellungsklage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - 6 A 11.14
    Flugrouten gehören nicht zu den Plänen für Verkehrswege auf Bundesebene (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 20.13 - juris Rn. 41).
  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - 6 A 11.14
    Die Festlegung von Flugverfahren gehört nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, nicht zu den Entscheidungen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (s. dazu im Einzelnen BVerwG, u.a. Urteil vom 14. Dezember 2014 - BVerwG 4 C 35.13 - Rn. 19 ff., DVBl 2015, 636 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2017 - 3 K 6.17

    Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten des Behördenvertreters zur mündlichen

    Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. März 2016 - OVG 6 A 11.14 - geändert.

    Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Kostenbeamte als Teil der von dem Kläger zu erstattenden außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.570,57 Euro auch die von der Beklagten geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 566, 85 Euro festgesetzt hat, die dadurch entstanden sind, dass zwei Bedienstete des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung neben dem anwaltlichen Vertreter der Beklagten an der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 in dem Klageverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - OVG 6 A 11.14 - teilnahmen.

    Nur insoweit ist der Kostenbeamte zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beklagten ihrer Bediensteten erstatteten Reisekosten dem Grunde nach um zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen eines Beteiligten handelt, die gemäß § 162 Abs. 1 VwGO zu den Kosten des Verfahrens zählen, die der Kläger auf der Grundlage des Kostenausspruchs in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2015 - OVG 6 A 11.14 - zu tragen hat.

    Denn nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Tatbestand seines Urteils vom 30. Juni 2015 - OVG 6 A 11.14 - ging das Vorbringen des Klägers deutlich über den nunmehr behaupten Themenkreis hinaus.

    Auf dieser Grundlage sind die Verfahrenskosten nicht unangemessen, zumal die Klage als unzulässig abgewiesen wurde (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2015 - OVG 6 A 11.14 -) und das Bundesverwaltungsgericht insoweit auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin keinen Klärungsbedarf sah (Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 4 B 50/15 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 6 A 29.14

    Rechtmäßigkeit der Wannsee-Flugroute betätigt

    Für die von den Klägern schriftsätzlich angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sieht der Senat deshalb keinen Anlass (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 - OVG 6 A 11.14 - juris Rn. 10; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - BVerwG 4 B 50.15 - juris Rn. 4).

    Sie stellen auch keine Ausbaupläne im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. Anlage 5 Nr. 1.2 in der derzeit gültigen Fassung dar (Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 - OVG 6 A 11.14 - juris Rn. 11 zu § 3 Abs. 1a UVPG a.F. i.V.m. Anlage 3 Nr. 1.2 a.F.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 6 A 30.14

    Abflugverfahren für den Flughafen Berlin Brandenburg

    Die Kläger sind keine Sachwalter öffentlicher Interessen (zu der Klage eines nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereins vgl. Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 - OVG 6 A 11.14 - juris Rn. 17).

    Für die von den Klägern schriftsätzlich angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sieht der Senat deshalb keinen Anlass (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 - OVG 6 A 11.14 - juris Rn. 10; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - BVerwG 4 B 50.15 - juris Rn. 4).

    Sie stellen auch keine Ausbaupläne im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. Anlage 5 Nr. 1.2 in der derzeit gültigen Fassung dar (Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 - OVG 6 A 11.14 - juris Rn. 11 zu § 3 Abs. 1a UVPG a.F. i.V.m. Anlage 3 Nr. 1.2 a.F.).

  • BVerwG, 16.09.2021 - 7 A 5.21

    Ein Teil der Klagen gegen die S-Bahnstrecke 4 in Hamburg unzulässig

    Die Reichweite der Anerkennungen soll hierdurch gerade nicht erweitert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2015 - 6 A 11.14 - NuR 2016, 342 f.; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 8 UmwRG Rn. 26).
  • OVG Sachsen, 23.09.2016 - 1 C 6/14

    Flugverfahren; Flugroute; Planfeststellungsbeschluss; Natura 2000-Gebiet;

    Anders als in dem von der Beklagten dazu zitierten Klageverfahren, über das das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch klageabweisendes Urteil vom 17. Juli 2015 - OVG 6 A 11.14 -, juris, rechtskräftig entschieden hat, handelt es sich bei dem hiesigen Kläger um eine in Sachsen zur Einlegung natur- und umweltschutzrechtlicher Rechtsbehelfe anerkannte Vereinigung.
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