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   OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 10 S 72.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 10 S 72.17 (https://dejure.org/2018,28770)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.09.2018 - 10 S 72.17 (https://dejure.org/2018,28770)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. September 2018 - 10 S 72.17 (https://dejure.org/2018,28770)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung einer Referatsleiterstelle beim Bundespräsidialamt; Erfordernis zweier juristischer Staatsexamina

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 33 Abs 2 GG, § 146 VwGO
    Auswahlverfahren; Konkurrentenschutz; Referatsleiter; Referat Ordenskanzlei im Bundespräsidialamt; konstitutives Anforderungsprofil; Erfordernis erste und zweite juristische Staatsprüfung; rechtlich geprägtes Aufgabengebiet; Ordensrecht; Organisationsermessen des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 10 S 72.17
    Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 25).

    Dies gilt auch bei der Bestimmung des Anforderungsprofils, mit dem der Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung gesteuert und eingeengt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 26 f.).

    (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 26; dem folgend etwa NdsOVG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 27; OVG NW, Beschlüsse vom 31. März 2017 - 1 B 7/17 -, juris Rn. 8, und vom 24. Juli 2018 - 1 B 612/18 -, juris Rn. 63).

    Darüber hinaus können sich auch aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 34 ff.).

    Das Vorliegen der Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit von dienstpostenbezogenen konstitutiven Anforderungsmerkmalen hat der Dienstherr darzulegen; es unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 19. Dezember 2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 26).

    Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 40) maßgeblich auf die in der Stellenausschreibung bezeichneten Hauptaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens abgestellt, an denen die Eigenschaften und Fähigkeiten, die von einem Bewerber im Interesse der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung erwartet werden, zu orientieren sind (BA S. 7), und hat geprüft, inwieweit zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eine umfassende juristische Ausbildung erforderlich ist.

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gem Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 10 S 72.17
    Dabei obliegt es grundsätzlich dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß bei der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind (BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 16).

    Dies gilt auch bei der Bestimmung des Anforderungsprofils, mit dem der Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung gesteuert und eingeengt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 26 f.).

    Der Dienstherr hat daher in diesen Fällen bei der Bestimmung des Anforderungsprofils den Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten leiten lassen; die Einhaltung dieser Maßstäbe unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, Fehler im Anforderungsprofil führen dabei grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 17 f.; Beschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 2 B 327/15 -, juris Rn. 11).

  • OVG Sachsen, 21.01.2016 - 2 B 327/15

    Stellenbesetzung; Dienstposten; Anforderungsprofil

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 10 S 72.17
    Der Dienstherr hat daher in diesen Fällen bei der Bestimmung des Anforderungsprofils den Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten leiten lassen; die Einhaltung dieser Maßstäbe unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, Fehler im Anforderungsprofil führen dabei grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 17 f.; Beschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 2 B 327/15 -, juris Rn. 11).

    Soweit die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit eines im Anforderungsprofil geforderten mindestens mit befriedigend abgelegten ersten und zweiten juristischen Staatsexamens abstellt (Beschluss vom 21. Januar 2016 - 2 B 327/15 -, juris), liegt auch insoweit keine Abweichung vor, weil das Sächsische Oberverwaltungsgericht eine starke rechtliche Prägung des dort streitgegenständlichen Aufgabenfeldes festgestellt hat, die das Verwaltungsgericht für den hier zu beurteilenden Fall gerade verneint hat.

    Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nunmehr - wie im Übrigen auch bei den seit 1994 vorgenommenen Stellenbesetzungen - für die Referatsleiterstelle im Ordensreferat die Befähigung zum Richteramt fordert, zumal es dem Dienstherrn unbenommen ist, im Zuge der Neubesetzung einer Stelle Merkmale in ein neues Anforderungsprofil aufzunehmen, die in der Vergangenheit nicht von Bewerbern verlangt worden sind (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 2 B 327/15 -, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10

    Zu den Maßgaben des Art 33 Abs 2 GG hinsichtlich der Fassung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 10 S 72.17
    Der Dienstherr kann durch die Festlegung eines Anforderungsprofils die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen in Bezug auf den Aufgabenbereich des konkreten Amtes bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 76).

    Der Dienstherr hat daher in diesen Fällen bei der Bestimmung des Anforderungsprofils den Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten leiten lassen; die Einhaltung dieser Maßstäbe unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, Fehler im Anforderungsprofil führen dabei grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 17 f.; Beschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 2 B 327/15 -, juris Rn. 11).

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 10 S 72.17
    (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 26; dem folgend etwa NdsOVG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 27; OVG NW, Beschlüsse vom 31. März 2017 - 1 B 7/17 -, juris Rn. 8, und vom 24. Juli 2018 - 1 B 612/18 -, juris Rn. 63).

    Das Vorliegen der Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit von dienstpostenbezogenen konstitutiven Anforderungsmerkmalen hat der Dienstherr darzulegen; es unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 19. Dezember 2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 26).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - 1 B 7/17

    Zulassen der Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt i.R.e. Beförderung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 10 S 72.17
    (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 26; dem folgend etwa NdsOVG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 27; OVG NW, Beschlüsse vom 31. März 2017 - 1 B 7/17 -, juris Rn. 8, und vom 24. Juli 2018 - 1 B 612/18 -, juris Rn. 63).

    Die insoweit in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung ist größtenteils nicht einschlägig, weil sie noch vor dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 oder jedenfalls nicht auf der Grundlage der darin formulierten Anforderungen erging (so OVG NW, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 1 B 1245/12 -, juris und VG Berlin, Beschluss vom 3. März 2014 - 28 L 28.14 -, juris Rn. 12, 13), weil es darin gar nicht um das Anforderungsmerkmal einer juristischen Ausbildung ging (VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 18. September 2015 - 2 L 252/15 -, juris, zur Stellenkonkurrenz von zwei Regierungsamtsinspektoren der Besoldungsgruppe A 9, von denen Erfahrung in der Anwendung bestimmter Gesetze verlangt wurde; VG Regensburg, Urteil vom 12. Oktober 2015 - RN 1 K 14.805 -, juris, zur Anforderung bestimmter Vorverwendungen) oder weil sie die unterstellten Aussagen zur Zulässigkeit eines volljuristischen Abschlusses gar nicht enthält (OVG NW, Beschluss vom 31. März 2017 - 1 B 7/17 -, juris).

  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 10 S 72.17
    Der Dienstherr kann durch die Festlegung eines Anforderungsprofils die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen in Bezug auf den Aufgabenbereich des konkreten Amtes bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 76).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2013 - 1 B 1245/12

    Aufführung zusätzlicher kostitutiver Merkmale über die allgemeinen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 10 S 72.17
    Die insoweit in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung ist größtenteils nicht einschlägig, weil sie noch vor dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 oder jedenfalls nicht auf der Grundlage der darin formulierten Anforderungen erging (so OVG NW, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 1 B 1245/12 -, juris und VG Berlin, Beschluss vom 3. März 2014 - 28 L 28.14 -, juris Rn. 12, 13), weil es darin gar nicht um das Anforderungsmerkmal einer juristischen Ausbildung ging (VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 18. September 2015 - 2 L 252/15 -, juris, zur Stellenkonkurrenz von zwei Regierungsamtsinspektoren der Besoldungsgruppe A 9, von denen Erfahrung in der Anwendung bestimmter Gesetze verlangt wurde; VG Regensburg, Urteil vom 12. Oktober 2015 - RN 1 K 14.805 -, juris, zur Anforderung bestimmter Vorverwendungen) oder weil sie die unterstellten Aussagen zur Zulässigkeit eines volljuristischen Abschlusses gar nicht enthält (OVG NW, Beschluss vom 31. März 2017 - 1 B 7/17 -, juris).
  • VG Berlin, 03.03.2014 - 28 L 28.14

    Anforderungsprofil einer zu besetzenden Stelle; Forderung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 10 S 72.17
    Die insoweit in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung ist größtenteils nicht einschlägig, weil sie noch vor dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 oder jedenfalls nicht auf der Grundlage der darin formulierten Anforderungen erging (so OVG NW, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 1 B 1245/12 -, juris und VG Berlin, Beschluss vom 3. März 2014 - 28 L 28.14 -, juris Rn. 12, 13), weil es darin gar nicht um das Anforderungsmerkmal einer juristischen Ausbildung ging (VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 18. September 2015 - 2 L 252/15 -, juris, zur Stellenkonkurrenz von zwei Regierungsamtsinspektoren der Besoldungsgruppe A 9, von denen Erfahrung in der Anwendung bestimmter Gesetze verlangt wurde; VG Regensburg, Urteil vom 12. Oktober 2015 - RN 1 K 14.805 -, juris, zur Anforderung bestimmter Vorverwendungen) oder weil sie die unterstellten Aussagen zur Zulässigkeit eines volljuristischen Abschlusses gar nicht enthält (OVG NW, Beschluss vom 31. März 2017 - 1 B 7/17 -, juris).
  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 10 S 72.17
    Der Dienstherr kann durch die Festlegung eines Anforderungsprofils die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen in Bezug auf den Aufgabenbereich des konkreten Amtes bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 76).
  • VG Frankfurt/Oder, 18.09.2015 - 2 L 252/15
  • BVerfG, 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16

    Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die Stelle als Leitender

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16

    Amt im konkret funktionellen Sinne; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung;

  • VG Regensburg, 12.10.2015 - RN 1 K 14.805

    Keine Verletzung der Rechte des Klägers bei Auswahlentscheidung zur Beförderung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 10 S 32.16

    Konkurrentenstreit: Aktuelle dienstliche Beurteilung bei Besetzung einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 10 S 66.16

    Zeitpunkt der Fixierung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2018 - 1 B 612/18

    Präsidentenstelle des Landessozialgerichts darf nicht mit ausgewähltem Bewerber

  • OVG Thüringen, 28.02.2020 - 2 EO 15/19

    Zur Bestimmung des Anforderungsprofils für einen "Volljurist" bzw. eine

    Für die Rechtfertigung des Anforderungsprofils ist es jedoch ausreichend, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Hauptaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens nach dem vom Dienstherrn gewählten Zuschnitt deutlich rechtlich geprägte Tätigkeiten umfasst, die über die bloße Anwendung und Umsetzung vorhandener gesetzlicher Regelungen - im Sinne rein administrativer Tätigkeit - hinausgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2018 - OVG 10 S 72.17 - Juris, Rn. 25).

    Dem Dienstherrn ist es bereits grundsätzlich unbenommen, im Zuge der Neuausschreibung Merkmale in ein neues Anforderungsprofil aufzunehmen, die in der Vergangenheit von Bewerbern nicht verlangt worden sind (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 2 B 327/15 - Juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2018 - OVG 10 S 72.17 - Juris, Rn. 26).

  • VGH Hessen, 16.04.2020 - 1 B 2734/18

    Bestenauslese und Assessment-Center

    Danach sind als konstitutiv einzustufen zwingend vorgegebene Merkmale, die anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festgestellt werden können (vgl. hierzu sowie zu den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen konstitutiver Merkmale eines Anforderungsprofils: Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2018 - 1 B 1786/17 - juris Rn. 19 f. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/127 - juris Rn. 15 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2018 - 10 S 72/17 - juris Rn. 16 ff.; Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBeamtenR, § 9 BeamtStG Rn. 105 ff., Bearbeitungsstand: August 2019).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 10 S 31.19

    Beamtenrecht: Konkurrentenstreit bezüglich einer Stelle eines

    Er kann entscheiden, wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 17. September 2018 - OVG 10 S 72.17 -, juris Rn. 16).

    Soweit sie in diesem Zusammenhang auf das "Personalrahmenkonzept der Bundesregierung zu zentralen Fragen der internationalen Personalpolitik" (Anlage AS 1 zur Beschwerdebegründung) Bezug nimmt und geltend macht, die fehlende spezifische Würdigung (wohl) der internationalen Erfahrung des Antragstellers verstoße gegen dieses Konzept, betrifft dies das bereits oben (unter II.1.b.cc.) erörterte nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbare Organisationsermessen des Dienstherrn zu der Frage, wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 17. September 2018 - OVG 10 S 72.17 -, juris Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2023 - 10 S 14.23

    Dienstpostenbesetzung mit Vorwirkung für die Beförderung; Abbruch des

    Der Dienstherr kann durch die Festlegung eines Anforderungsprofils die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen in Bezug auf den Aufgabenbereich des konkreten Amtes bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 76 m.w.N; zum Ganzen: OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 17. September 2018 - OVG 10 S 72.17 -, juris Rn. 16).

    Gebilligt hat die obergerichtliche Rechtsprechung daher unter anderem das Erfordernis von Sprachkenntnissen für Dienstposten, auf denen Verträge mit ausländischen Partnern geschlossen werden (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 36), sowie das Erfordernis der Befähigung zum Richteramt für eine Referatsleitung im Bundesnachrichtendienst, die im Kern mit der Kontrolle nach dem G-10-Gesetz unter anderem Rechtsangelegenheiten betraut war (ebd., Rn. 38), für die Referatsleitung Ordensangelegenheiten im Bundespräsidialamt, zu deren Kernaufgaben der Dienstherr die Fortentwicklung des Ordensrechts zählte (OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 17. September 2018 - OVG 10 S 72.17 -, juris Rn. 25), und für die Leitung einer mit den Themen Bundes- und Europaangelegenheiten, Entwicklung strategischer Konzepte, Haushalts- und Förderungsrecht, Vertretung in arbeits- und beamtenrechtlichen Angelegenheiten, Verwaltungsmodernisierung, zentrale Rechtsangelegenheiten sowie Wahrnehmung der Fach- und Rechtsaufsicht befassten Abteilung eines Landesministeriums (Sächs. OVG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 2 B 327/15 -, juris Rn. 12).

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