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   OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 3 B 16.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 3 B 16.13 (https://dejure.org/2014,47972)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.12.2014 - 3 B 16.13 (https://dejure.org/2014,47972)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - 3 B 16.13 (https://dejure.org/2014,47972)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 S 4 GG, § 113 Abs 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 144 Abs 6 VwGO
    Partei; Parteienfinanzierung; Spende; Spendenannahmeverbot; Verstoß; rechtswidrig erlangte Spende; anonyme Spende; Feststellbarkeit des Spenders; Wissenszurechnung; Rechenschaftsbericht; Veröffentlichungsgebot; Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes; Transparenzgebot; ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 S 4 G... G, § 113 Abs 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 144 Abs 6 VwGO, § 48 Abs 1 VwVfG BE, § 23a Abs 1 S 1 PartG 1994, § 25 Abs 1 S 2 Nr 5 PartG 1994, § 25 Abs 2 PartG 1994, § 25 Abs 3 PartG 1994, § 23 Abs 3 PartG 2002, § 23b PartG 2002, § 25 Abs 2 Nr 6 PartG 2002, § 25 Abs 4 PartG 2002, § 31c Abs 1 PartG 2002
    Partei; Parteienfinanzierung; Spende; Spendenannahmeverbot; Verstoß; rechtswidrig erlangte Spende; anonyme Spende; Feststellbarkeit des Spenders; Wissenszurechnung; Rechenschaftsbericht; Veröffentlichungsgebot; Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes; Transparenzgebot; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der teilweisen Rücknahme einer Gewährung staatlicher Parteienfinanzierung

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der teilweisen Rücknahme einer Gewährung staatlicher Parteienfinanzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der teilweisen Rücknahme einer Gewährung staatlicher Parteienfinanzierung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12

    Politische Partei; Gewährung staatlicher Mittel; Rücknahme; Spendenannahmeverbot;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 3 B 16.13
    Auf die von der Klägerin eingelegte, auf die rechtliche Bewertung der Barspenden beschränkte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. April 2013 - BVerwG 6 C 5.12 - das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen, soweit es die Berufung hinsichtlich der die Jahre 2000, 2001 und 2003 betreffenden und an die diesbezüglichen Barspenden anknüpfenden Teilrücknahmen und der entsprechenden Rückzahlungspflichten gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 PartG 1994 zurückgewiesen hat.

    Die Neufassung des § 23a PartG ebenso wie die inzwischen einschlägige spezielle Sanktionsnorm des § 31c Abs. 1 PartG 2002 sind erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten und daher auf die hier relevanten Spendenvorgänge nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5/12 -, juris Rn. 52).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Revisionsurteil die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass es für die Frage der Feststellbarkeit des Spenders dann nicht auf die Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Person im Zeitpunkt der Annahme der Spende ankommt, wenn diese Person - wie hier der damalige Schatzmeister bzw. Hauptgeschäftsführer des Landesverbandes ... - in kollusivem Zusammenwirken mit dem Spender ihr Wissen gegenüber der Partei gezielt verbirgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5/12 -, juris Rn. 21 ff.).

    Danach liegt hier ein Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot vor, da im Zeitpunkt der Annahme der Spenden außer Herrn K... keine andere zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigte Person Kenntnis von der Person des Spenders hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. November 2011 - OVG 3a B 2.11 -, juris Rn. 93 ff.) und Herr K... verantwortlich für die Klägerin handelnd (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5/12 -, juris Rn. 24) die Spenden dennoch angenommen und nicht unverzüglich gemäß § 25 Abs. 3 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 4 PartG 2002 weitergeleitet hat.

    Das Parteiengesetz enthält, indem § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 ausschließlich auf die Rechtsfolgen der §§ 31b und 31c Bezug nimmt, hinsichtlich Spendensachverhalten, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung abgeschlossen waren und daher noch auf Grundlage der früheren Rechtslage zu sanktionieren sind, eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des - ausschließlich begünstigenden und deshalb nicht dem rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot unterliegenden - § 23b PartG 2002 zu schließen ist (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5/12 -, juris Rn. 59 ff.).

    Wie im Rahmen des § 25 PartG (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5/12 -, juris Rn. 55) ist der Partei allerdings auch hier eine gewisse Überprüfungsfrist einzuräumen (vgl. ebenso Lenski, PartG, § 23b Rn. 6; Rixen in: Kersten/Rixen, PartG, § 23b Rn. 14).

    Nach dem systematischen Zusammenhang der beiden Absätze des § 23b PartG 2002 dergestalt, dass die Möglichkeit der sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach Abs. 2 einen Anreiz für die Befolgung der in Abs. 1 geregelten Anzeigepflicht schaffen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5/12 -, juris Rn. 62), bezieht sich auch die in Abs. 2 geregelte sanktionsbefreiende Wirkung einer rechtzeitigen Anzeige auf Sachverhalte nachträglicher Kenntniserlangung (vgl. ebenso: Jochum in: Ipsen, PartG, § 23b Rn. 6; a. A. Lenski, PartG, § 23b Rn. 8).

    Die Zurechnung von Wissen knüpft an die grundsätzliche Annahme, dass der betreffende Funktionsträger die im Rahmen seines Aufgabenbereiches erlangten Kenntnisse innerparteilich pflichtgemäß vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5/12 -, juris Rn. 21).

    "Aus der in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 enthaltenen Bezugnahme auf § 31c PartG 2002 ergibt sich darüber hinaus, dass die Sanktionsbefreiung nicht nur bei einer rechtzeitigen Anzeige von Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht, sondern auch in denjenigen Fällen gewährt wird, in denen eine Partei Spenden unter Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot nach § 25 Abs. 2 PartG 2002 bzw. § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 erlangt hat und dies zu einem Zeitpunkt umfassend offen legt, in dem konkrete Anhaltspunkte für den Rechtsverstoß weder der Öffentlichkeit noch dem Präsidenten des Deutschen Bundestages oder einer anderen Behörde bekannt waren." (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5/12 -, juris Rn. 64),.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11

    Parteien; Parteienfinanzierung; Spenden; Spendenannahmeverbot; rechtswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 3 B 16.13
    Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2011 - OVG 3a B 2.11 - zurückgewiesen.

    Denn die Klägerin hat in den jeweiligen Vorjahren Barspenden rechtswidrig erlangt, und zwar im Jahr 1999 in Höhe von 195.000 DM, im Jahr 2000 in Höhe von 981.750 DM und im Jahr 2002 in Höhe von 980.000 Euro, wobei ihr von letzterer nach der Weiterleitung eines Teilbetrages in Höhe von 873.500 Euro an den Präsidenten des Deutschen Bundestages ein Betrag in Höhe von 106.500 Euro verblieb (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. November 2011 - OVG 3a B 2.11 -, juris Rn. 5 ff.).

    Danach liegt hier ein Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot vor, da im Zeitpunkt der Annahme der Spenden außer Herrn K... keine andere zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigte Person Kenntnis von der Person des Spenders hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. November 2011 - OVG 3a B 2.11 -, juris Rn. 93 ff.) und Herr K... verantwortlich für die Klägerin handelnd (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5/12 -, juris Rn. 24) die Spenden dennoch angenommen und nicht unverzüglich gemäß § 25 Abs. 3 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 4 PartG 2002 weitergeleitet hat.

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 3 B 16.13
    Nur hierdurch wird die Transparenz der tatsächlichen Parteienfinanzierung sichergestellt (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 -, juris Rn. 174 ff.).

    Allerdings kommt ihm insoweit ein Aufklärungs- und Verfahrensermessen zu, in dessen Rahmen er nicht von Amts wegen verpflichtet ist, jeden Rechenschaftsbericht en détail auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, ohne dass für ein Fehlverhalten konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 -, juris Rn. 203).

  • Drs-Bund, 18.12.2013 - BT-Drs 18/100
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 3 B 16.13
    Die Anzeigepflicht in § 23b Abs. 1 PartG 2002 ist ausdrücklich für den Fall normiert, dass eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten eines bereits eingereichten Rechenschaftsberichtes erlangt, was denknotwendig voraussetzt, dass sie diese Kenntnis bis zu dessen Einreichen noch nicht hatte (vgl. ebenso: Lenski, PartG, § 23b Rn. 3; Jochum in: Ipsen, PartG, § 23b Rn. 5; Bericht des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Rechenschaftsberichte 2010 und 2011 der Parteien sowie über die Entwicklung der Parteienfinanzen gemäß § 23 Abs. 4 PartG, BT-Drs. 18/100, Seite 24).

    Wie die zitierte Begründung nahelegt, mag der Gesetzgeber dabei primär "klassische Unrichtigkeiten" von Rechenschaftsberichten vor Augen gehabt haben, die etwa auf in den Untergliederungen übersehenen Sparbüchern oder falschen Klassifizierungen von Einnahmen oder Ausgaben etc. beruhen (vgl. so: Bericht des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Rechenschaftsberichte 2010 und 2011 der Parteien sowie über die Entwicklung der Parteienfinanzen gemäß § 23 Abs. 4 PartG, BT-Drs. 18/100, Seite 24; Rixen in: Kersten/Rixen, PartG, § 23b Rn. 8).

  • Drs-Bund, 25.03.2004 - BT-Drs 15/2800
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 3 B 16.13
    Den Rechenschaftsbericht für das Rechnungsjahr 2002 reichte die Klägerin am 29. Dezember 2003 ein und wies darin einen Betrag in Höhe von 980.000 Euro als Spende ... an den nordrhein-westfälischen Landesverband aus (BT-Drs. 15/2800, Seite 135 f.).

    Zwar hat die Klägerin in ihrem fristgemäß am 29. Dezember 2003 eingereichten Rechenschaftsbericht für das Jahr 2002 (BT-Drs. 15/2800, Seite 130, 135) die Spende in Höhe von 980.000 Euro korrekt ausgewiesen, infolgedessen der Betrag am 28. Januar 2004 als Großspende M... veröffentlicht worden ist (BT-Drs. 15/2404).

  • Drs-Bund, 20.10.2009 - BT-Drs 16/14140
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 3 B 16.13
    Im Hinblick hierauf ist davon auszugehen, dass eine Anzeige selbst nicht bereits eine umfassende Offenlegung bewirken muss (vgl. ebenso: Bericht des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Rechenschaftsberichte 2000 bis 2007 sowie über die Entwicklung der Parteienfinanzen gemäß § 23 Abs. 4 PartG, BT-Drs. 16/14140, Seite 16 "im weiteren Verlauf"; Rixen in: Kersten/Rixen, PartG, § 23b Rn. 25 ff.).
  • VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 106.05

    Parteispende; Jubiläumszuwendung; Entgegennahme; Weiterleitung an das Präsidium

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 3 B 16.13
    Je länger das Geld demgegenüber bei der Partei verbleibt, desto größer ist die Gefahr, dass der Spender verdeckt bzw. missbräuchlich politischen Einfluss ausübt, ohne dass dies für den Wähler transparent ist (vgl. so zu § 25 Abs. 4 PartG 2002: VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2007 - VG 2 A 106.05 -, juris Rn. 28; Rixen in: Kersten/Rixen, PartG, § 25 Rn. 119).
  • Drs-Bund, 28.01.2004 - BT-Drs 15/2404
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 3 B 16.13
    Zwar hat die Klägerin in ihrem fristgemäß am 29. Dezember 2003 eingereichten Rechenschaftsbericht für das Jahr 2002 (BT-Drs. 15/2800, Seite 130, 135) die Spende in Höhe von 980.000 Euro korrekt ausgewiesen, infolgedessen der Betrag am 28. Januar 2004 als Großspende M... veröffentlicht worden ist (BT-Drs. 15/2404).
  • Drs-Bund, 20.03.2003 - BT-Drs 15/700
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 3 B 16.13
    Am 20. Dezember 2002 reichte die Klägerin korrigierte Rechenschaftsberichte für die Rechnungsjahre 1999 und 2000 ein, die am 20. März 2003 bekannt gemacht wurden (BT-Drs. 15/700, Seiten 137 ff.).
  • VG Berlin, 16.06.2021 - 2 K 209.20

    AfD verliert Parteispendenprozess

    Die Zurückleitung ist unverzüglich, wenn sie nach Ablauf einer gewissen Frist für die Prüfung der Zulässigkeit der Spende (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - BVerwG 6 C 5/12 - BVerwG 146, 224 Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2014 - OVG 3 B 16.13 - juris Rn. 58) nach Eingang der Spende ohne schuldhaftes - das heißt vorsätzliches oder fahrlässiges - Zögern im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt.
  • BVerwG, 02.05.2013 - 4 B 58.12

    Zulässigkeit und Erhebung einer Anhörungsrüge durch anwaltschaftliche Vertretung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit Einführung der Anhörungsrüge in § 152a VwGO für eine (formlos mögliche) Gegenvorstellung jedenfalls dann kein Raum mehr, wenn sie sich gegen eine mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare und vom Gericht auch inhaltlich nicht abänderbare Entscheidung richtet (vgl. Beschlüsse vom 26. März 2009 - BVerwG 2 PKH 2.09 - juris, vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 B 193.06 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 2 und vom 8. April 2013 - BVerwG 3 B 16.13 - Rn. 2; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 152a Rn. 2 jeweils m.w.N.), wie dies für Beschlüsse im Beschwerdeverfahren nach § 133 VwGO der Fall ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2023 - 3 B 28.21

    AfD muss Sanktionszahlungen wegen Parteispende leisten

    Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. Jochum, in: Ipsen, PartG, 2. A., § 25 Rn. 17, Kersten, in: Kersten/Rixen, PartG, § 25 Rn. 45; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2014 - OVG 3 B 16.13 - juris Rn. 58 zu § 23b PartG, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25. April 2014 - 6 C 5.12 - juris Rn. 55), wobei der Partei die Möglichkeit von Ermittlungen und Nachprüfungen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Entgegennahme der Spende eingeräumt wird (BVerwG, Urteil vom 25. April 2014 - 6 C 5.12 - juris Rn. 55).
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