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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11   

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https://dejure.org/2012,46499
OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11 (https://dejure.org/2012,46499)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.04.2012 - 9 B 48.11 (https://dejure.org/2012,46499)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. April 2012 - 9 B 48.11 (https://dejure.org/2012,46499)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 55 WHG, Art 5 Verf BB, Art 39 Verf BB, Art 41 Verf BB, § 15 GemO BB
    Anschlusszwang an die Schmutzwasserentsorgung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 1 GG, Art 2 GG, Art ... 13 GG, Art 14 GG, Art 19 GG, Art 20a GG, § 55 WHG, § 44 VwVfG, § 91 VwGO, Art 5 Verf BB, Art 39 Verf BB, Art 41 Verf BB, § 15 VwVG BB, § 16 VwVG BB, § 17 VwVG BB, § 20 VwVG BB, § 23 VwVG BB, § 15 GemO BB, § 12 KomVerf BB, § 5 AmtsO BB
    Klageänderung; zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgung; Anschluss- und Benutzungszwang; Amt; Satzung; Anschlussverfügung; Dauerverwaltungsakt; Nichtigkeit; Grundstücksanschluss; Befreiung; Nutzwassergewinnungsanlage; "abwasserfreies" Grundstück; Vollstreckung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfG Brandenburg, 20.04.2006 - VfGBbg 11/06

    Beschwerdebefugnis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11
    Dasselbe gilt für eine von der Klägerin erhobene Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (vgl. VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 2006, VfGBbg 11/06).

    Vielmehr stehe der Klägerin die Mehrfachnutzung des Wassers von Verfassungs wegen zu, wie ihr das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Beschluss vom 20. April 2006, VfGBbg 11/06, bestätigt habe.

    Dass die Klägerin den Beschlussinhalt seinerzeit als mitgeteilt angesehen hat, zeigt sich im Übrigen an dem danach von ihr eingeleiteten Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil und den Beschluss vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VfGBbg 11/06).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 9 B 71.08

    Anschluss an eine leitungsgebundene Schmutzwasseranlage; Verpflichtung, die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11
    ee) Das gleiche gilt, soweit die Klägerin weitere Mängel der Satzung rügt, auf die die Anschlussverfügung gestützt worden ist, insbesondere eine nur unbestimmte satzungsmäßige Regelung der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, eine unter Verstoß gegen das Wohnungsgrundrecht (Art. 13 GG) erfolgte satzungsmäßige Regelung von Betretungsrechten (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 18. November 2009, OVG 9 B 71.08, juris), eine satzungsmäßige Regelung des Anschluss- und Benutzungszwangs trotz von der Klägerin behaupteter Privatisierung der Entsorgungsaufgabe, eine Regelung des Anschluss- und Benutzungszwangs trotz von der Klägerin geltend gemachter erkennbarer Überhöhung der Entsorgungsabgaben.

    Sie ist vom Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere gemäß DIN 1986 und nach den Bestimmungen der Abwasserbeseitigungssatzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben, womit auch den aus Art. 13 GG herrührenden Bedenken des Senats an entsprechenden ausnahmslosen Herstellungsvorbehalten der öffentlichen Hand Rechnung getragen ist (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 18. November 2009, OVG 9 B 71.08, juris).

  • BFH, 02.01.2008 - X B 62/07

    Unterschrift unter ein Urteil: Ersetzung und Anforderungen - verspätete

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11
    Es ist erfüllt, wenn sich dem Urteilstext individuell gestaltete handschriftliche Schriftzüge anschließen, die sich den erkennenden Berufsrichtern zuordnen und deren Absicht erkennen lassen, den Urteilstext mit einer vollen Unterschrift zu versehen, d. h. ihn als endgültig zu betrachten (vgl. BFH, Beschluss vom 2. Januar 2008, X B 62/07, juris, Rdnr. 6 bis 10; OVG MV, Beschluss vom 17. Februar 2012, 2 L 95/11, juris, Rdnr. 11).
  • VerfG Brandenburg, 17.09.2009 - VfGBbg 22/08

    Anschluss- und Benutzungszwang; Schilfbeetkläranlage; Berfreiung; Subsidiarität

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11
    Weiter ist in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg geklärt, dass die Anordnung des Anschlusszwangs mit den in der Landesverfassung gewährleisteten Grundrechten - insbesondere mit dem Eigentumsgrundrecht des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 LV - vereinbar ist, wobei auch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg betont, dass besonderen Ausnahmefällen durch Befreiungen Rechnung zu tragen sein kann (vgl. VerfGBbg, Beschluss vom 17. September 2009, VfGBbg 22/08).
  • BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97

    Abwasserbeseitigungsanlage; Anschluß- und Benutzungszwang; Befreiung.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19. Dezember 1997, 8 B 234.97, juris, ausgeführt, dass die Einrichtung einer öffentlichen Kanalisation mit Anschluss- und Benutzungszwang seit langem zu den den Gemeinden aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere der Volksgesundheit, gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehöre.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.02.2012 - 2 L 95/11

    Zum Fehlen eines Verkündungsvermerks i.S. des § 117 Abs 6 S 1 VwGO - Zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11
    Es ist erfüllt, wenn sich dem Urteilstext individuell gestaltete handschriftliche Schriftzüge anschließen, die sich den erkennenden Berufsrichtern zuordnen und deren Absicht erkennen lassen, den Urteilstext mit einer vollen Unterschrift zu versehen, d. h. ihn als endgültig zu betrachten (vgl. BFH, Beschluss vom 2. Januar 2008, X B 62/07, juris, Rdnr. 6 bis 10; OVG MV, Beschluss vom 17. Februar 2012, 2 L 95/11, juris, Rdnr. 11).
  • BVerwG, 07.08.1998 - 6 B 69.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Erfordernis persönlicher Urteilsunterzeichnung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11
    Das Unterschriftserfordernis gilt für die bei den Akten des Gerichts verbleibende Urschrift des Urteils, nicht für die den Beteiligten zuzustellenden Ausfertigungen des Urteils (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998, 6 B 69.98, juris, Rdnr. 5).
  • BFH, 22.05.2001 - VII R 79/00

    Durchsetzung einer Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11
    Dabei kann offen bleiben, ob eine Zwangsgeldfestsetzung unverhältnismäßig ist, wenn der Betroffene wirtschaftlich nicht in der Lage ist, das Zwangsgeld zu zahlen (vgl. zum Streitstand einerseits Sadler, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 11 VwVG, andererseits Engelhardt/App, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 11 VwVG; BFH, ZKF 2002, 161).
  • VG Köln, 06.02.2012 - 7 K 366/10

    Rechtmäßigkeit einer Rücknahme eines Aufnahmebescheides und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11
    Die insoweit erhobene Klage der Klägerin blieb erfolglos (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 29. Juni 2010, 7 K 366/10; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Oktober 2011, OVG 9 N 66.10).
  • VG Cottbus, 13.11.2008 - 6 K 932/07

    Verwaltungsgericht weist Klagen der Frau Doris Groger gegen den Amtsdirektor des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11
    Klagen der Klägerin gegen die Androhung und die Festsetzung der Ersatzvornahme blieben erfolglos (vgl. zur Androhung der Ersatzvornahme: VG Cottbus, Urteil vom 13. November 2008, 6 K 932/07; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Januar 2010, OVG 9 N 1.09; vgl. zur Festsetzung der Ersatzvornahme: VG Cottbus, Urteil vom 13. November 2008, 6 K 1065/07, OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Januar 2010, OVG 9 N 2.09).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 9 N 1.09

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Androhung der Ersatzvornahme; offenbare

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2011 - 9 N 111.10

    Zulassung der Berufung; Verfahrensfehler; gesetzlicher Richter; Ablehnungsgesuch;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2016 - 9 B 24.14

    Bestehen des Anschlusszwangs an die öffentliche Trinkwasserversorgung; Vermutung

    Sie erschöpft sich nicht allein in der Duldung der (bloßen) Herstellung eines Hausanschlusses im Sinne des § 10 Abs. 1 AVBWasserV; vielmehr umfasst sie auch die Pflicht zur technischen Verbindung des Hausanschlusses mit dem häuslichen Leitungsnetz (vgl. ähnlich zur öffentlichen zentralen Schmutzwasserentsorgung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 -, juris, Rdnr. 59; Beschluss vom 26. November 2012 - OVG 9 S 71.12 -, juris, Rdnr. 9; Beschluss vom 21. Januar 2010 - OVG 9 N 1.09 - juris, Rdnr. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 4 L 65/06 -, juris, Rdnr. 2) und die Pflicht zum Bestehenlassen des Hausanschlusses und seiner Verbindung mit dem häuslichen Leitungsnetz, ist also eine Dauerpflicht.

    Ebenso wie die satzungsrechtliche Anschlusspflicht hat die Anschlussverfügung nicht nur die Herstellung des Hausanschlusses zum Gegenstand, sondern auch dessen Verbindung mit dem häuslichen Leitungsnetz sowie das das Bestehenlassen des Hausanschlusses und dessen Verbindung zum häuslichen Leitungsnetz; die Anschlussverfügung ist ein Dauerverwaltungsakt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 -, juris, Rdnr. 60).

  • VG Potsdam, 21.01.2020 - 8 L 238/19
    Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Frist von ca. einem Monat ausreicht, um entsprechende Maßnahmen und ihre Planung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, juris Rn. 8; Gerichtsbescheid der Kammer vom 23. April 2012 - 8 K 1143/10 -, juris Rn. 2, 20; in diese Richtung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 -, juris Rn. 66).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 12 B 9.19

    Pflicht zur Benutzung einer dezentralen Abwasserentsorgungseinrichtung;

    Soweit es sich bei der Benutzungsverfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, für den materiell-rechtlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. zur Benutzungsverfügung: OVG Münster, Beschluss vom 3. April 2009 - 15 A 4652/06 - juris Rn. 2; zur Anschlussverfügung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 - juris Rn. 60), ist nunmehr auf die vorgenannten Regelungen in der Fassung der Fäkalienentsorgungssatzung vom 10. April 2019, in Kraft getreten am 1. Mai 2019 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband W..., Jahrgang 13, Nr. 2 vom 16. April 2019), abzustellen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - 9 N 174.13

    Schmutzwasserkanalisation; Anschlusszwang; Satzung; Enteignung; Zitiergebot;

    Die gesetzliche Ermächtigung zur satzungsmäßigen Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf die öffentliche Schmutzwasserkanalisation (§ 12 Abs. 2 BbgKVerf) ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie unter Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu Enteignungen in Bezug auf das anfallende Schmutzwasser und die darin enthaltenen Nährstoffe ermächtigen würde; die Regelung des Anschluss- und Benutzungszwangs ist lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 - juris, Rdnr. 51 und 52).
  • VG Cottbus, 07.03.2019 - 6 K 1010/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Gemäß § 13 Abs. 4 der Wasserversorgungssatzung des Beklagten, soll der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage vom Anschlussnehmer unter Beifügung u.a. eines Lageplans nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlagen des Anschlussnehmers beantragt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 -, Rn. 49, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 15 A 665/11 -, Rn. 7f., juris, wonach es für die Bestimmtheit einer Anschlussverfügung nicht erforderlich ist, Vorgaben zu den technischen Einzelheiten des vorzunehmenden Anschlusses zu machen).
  • VG Magdeburg, 24.11.2014 - 9 B 353/14

    Anschluss- und Benutzungszwang

    Auch das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes steht der Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf die öffentliche Schmutzwasserkanalisation nicht per se entgegen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., Rdnr. 10 zu § 55 WHG; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2012 - OVG 9 B 48.11 - juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 19.02.2018 - 5 L 1043/17

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    27 b) Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber darauf verzichtet hat, im Wassergesetz eine Abwasserüberlassungspflicht des Grundstückseigentümers zu regeln und dass das Wassergesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf einzelne Grundstückseigentümer vorsieht (vgl. jetzt § 66 Abs. 3 BbgWG in der seit dem 20. Dezember 2011 geltenden Fassung), bedeutet nicht, dass landesgesetzlich per se von einer Rechtswidrigkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf die Schmutzwasserkanalisation auszugehen wäre; der Landesgesetzgeber hat vielmehr stets daran festgehalten, dass die jeweils zuständigen Gemeinden, Abwasserzweckverbände und Ämter auf kommunalrechtlicher Grundlage einen Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die Schmutzwasserkanalisation regeln können (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 -, Rn. 52, juris).
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