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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2018 - 12 N 77.17   

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https://dejure.org/2018,44689
OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2018 - 12 N 77.17 (https://dejure.org/2018,44689)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.12.2018 - 12 N 77.17 (https://dejure.org/2018,44689)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 12 N 77.17 (https://dejure.org/2018,44689)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Information zu den exakten geographischen Grenzen in einer polizeilichen Einsatzkonzeption zu einem innerstädtischen Gefahrengebiet

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 9 Abs 1 S 1 Alt 2 IFG BE, § 21 Abs 2 Nr 1a SOG BE
    Informationszugang; exakte Grenzen kriminalitätsbelasteten Orts (Rigaer Straße); Ausschlussgrund; Gefahr für ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2016 - 12 N 67.15

    Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Berücksichtigung berufsfremder

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2018 - 12 N 77.17
    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 25. August 2016 - OVG 12 N 67.15 - BA S. 4).
  • OVG Berlin, 04.12.1985 - 1 B 37.84
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2018 - 12 N 77.17
    Abgesehen davon, dass die polizeiliche Bewertung, ob und gegebenenfalls wo und wann sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) ASOG für gegeben erachtet, nicht präjudiziell für das gerichtlich überprüfbare Vorliegen dieser Voraussetzungen ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 4. Dezember 1985 - 1 B 37/84 -, NJW 1986, 3223; VG Berlin, a.a.O. Rn. 19), verlangt das Rechtsstaatsprinzip nicht, dass die jeweils konkrete Maßnahme vorhersehbar ist, sondern nur, dass Betroffene grundsätzlich erkennen können, bei welchen Anlässen und unter welchen Voraussetzungen das Risiko eines Eingriffs gegeben ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - BverfGE 113, 348, juris Rn. 119 bzgl. den Bürger deutlich schwerer als die Identitätsfeststellung und die Durchsuchung belastende Überwachungsmaßnahmen, ferner Bay VerfGH, Entscheidung vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00 u.a. - juris Rn. 100).
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2018 - 12 N 77.17
    Abgesehen davon, dass die polizeiliche Bewertung, ob und gegebenenfalls wo und wann sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) ASOG für gegeben erachtet, nicht präjudiziell für das gerichtlich überprüfbare Vorliegen dieser Voraussetzungen ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 4. Dezember 1985 - 1 B 37/84 -, NJW 1986, 3223; VG Berlin, a.a.O. Rn. 19), verlangt das Rechtsstaatsprinzip nicht, dass die jeweils konkrete Maßnahme vorhersehbar ist, sondern nur, dass Betroffene grundsätzlich erkennen können, bei welchen Anlässen und unter welchen Voraussetzungen das Risiko eines Eingriffs gegeben ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - BverfGE 113, 348, juris Rn. 119 bzgl. den Bürger deutlich schwerer als die Identitätsfeststellung und die Durchsuchung belastende Überwachungsmaßnahmen, ferner Bay VerfGH, Entscheidung vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00 u.a. - juris Rn. 100).
  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2018 - 12 N 77.17
    Abgesehen davon, dass die polizeiliche Bewertung, ob und gegebenenfalls wo und wann sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) ASOG für gegeben erachtet, nicht präjudiziell für das gerichtlich überprüfbare Vorliegen dieser Voraussetzungen ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 4. Dezember 1985 - 1 B 37/84 -, NJW 1986, 3223; VG Berlin, a.a.O. Rn. 19), verlangt das Rechtsstaatsprinzip nicht, dass die jeweils konkrete Maßnahme vorhersehbar ist, sondern nur, dass Betroffene grundsätzlich erkennen können, bei welchen Anlässen und unter welchen Voraussetzungen das Risiko eines Eingriffs gegeben ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - BverfGE 113, 348, juris Rn. 119 bzgl. den Bürger deutlich schwerer als die Identitätsfeststellung und die Durchsuchung belastende Überwachungsmaßnahmen, ferner Bay VerfGH, Entscheidung vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00 u.a. - juris Rn. 100).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2018 - 1 N 98.17

    Anforderungen an die Identitätsfeststellung an einem kriminalitätsbelasteten Ort;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2018 - 12 N 77.17
    Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger sich im vorliegenden Zusammenhang mit Erfolg auf eine von ihm entgegen der Rechtsprechung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. September 2017 - VG 1 K 229.16 - juris Rn.18 f. m.w.N., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2018 - OVG 1 N 98.17 - juris) angenommene Verfassungswidrigkeit des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) ASOG, berufen könnte, da diese nicht die von ihm angenommene Veröffentlichungspflicht zur Folge hätte, sondern die Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage der vorgenannten Regelung beruhenden Maßnahmen.
  • VG Berlin, 15.09.2017 - 1 K 229.16

    Rechtmäßigkeit einer Identitätsfeststellung und einer körperlichen Durchsuchung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2018 - 12 N 77.17
    Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger sich im vorliegenden Zusammenhang mit Erfolg auf eine von ihm entgegen der Rechtsprechung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. September 2017 - VG 1 K 229.16 - juris Rn.18 f. m.w.N., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2018 - OVG 1 N 98.17 - juris) angenommene Verfassungswidrigkeit des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) ASOG, berufen könnte, da diese nicht die von ihm angenommene Veröffentlichungspflicht zur Folge hätte, sondern die Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage der vorgenannten Regelung beruhenden Maßnahmen.
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