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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 4.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 4.21 (https://dejure.org/2021,9085)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.03.2021 - 6 B 4.21 (https://dejure.org/2021,9085)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. März 2021 - 6 B 4.21 (https://dejure.org/2021,9085)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 4.21
    Während des von dem Kläger und der Beklagten geführten Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat die Beklagte nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018 die angefochtenen Bescheide geändert und den Rückforderungsbetrag auf 7.926,80 Euro reduziert sowie auf Stundungszinsen verzichtet.

    Davon ist bei dem Berufssoldatenverhältnis auszugehen (vgl. - zum Zeitsoldatenverhältnis - BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16/16 - juris Rn. 15).

    Dies betrifft typischerweise Fortbildungen, die ggf. auch außerhalb der Einrichtungen der Bundeswehr in Blockveranstaltungen von einigen Tagen oder Wochen absolviert werden (vgl. zu dem Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16/16 - juris Rn. 51 bis 57).

    Die nach der Approbation absolvierte Facharztausbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin hat die Beklagte durch die Änderung der Bescheide zu Recht nicht (mehr) in Abzug gebracht, soweit in diesen Zeiten voller Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus oder an anderen Stellen der Bundeswehr geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 55).

    Dies betrifft typischerweise Fortbildungen, die ggf. auch außerhalb der Einrichtungen der Bundeswehr in Blockveranstaltungen von einigen Tagen oder Wochen absolviert werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 57 a.E.).

  • VGH Bayern, 24.09.2018 - 6 ZB 18.1388

    Rückforderung von Ausbildungskosten, hier: Berechnung der Stehzeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 4.21
    Das Soldatenverhältnis auf Zeit ist mit dem Statuswechsel ohne jede Nach- oder Folgewirkung in dem seinerzeit begründeten Berufssoldatenverhältnis aufgegangen (vgl. zu alledem auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. September 2018 - 6 ZB 18.1388 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 12.08.1986 - 6 C 115.84

    Verbindung des Studiums mit der Tätigkeit als Soldat

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 4.21
    Denn nach seiner Übernahme in das Dienstverhältnis des Berufssoldaten kann er aus dem vorherigen Soldatenverhältnis auf Zeit nichts mehr für sich herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1986 - 6 C 115.84 - juris Rn. 26).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 2104/14

    Erstattung gewährten Ausbildungdgeldes durch einen Sanitätsoffizier-Anwärter nach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 4.21
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gegeben haben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 4, sowie Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - juris Rn. 27; ferner OVG NW, Urteil vom 20. Juli 2016 - 1 A 2104/14 - juris Rn. 61).
  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81

    Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 4.21
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gegeben haben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 4, sowie Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - juris Rn. 27; ferner OVG NW, Urteil vom 20. Juli 2016 - 1 A 2104/14 - juris Rn. 61).
  • BVerwG, 28.09.1983 - 6 B 13.83

    Fachausbildung, die ein Sanitätsoffizier in einem Bundeswehrkrankenhaus erhält,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 4.21
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gegeben haben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 4, sowie Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - juris Rn. 27; ferner OVG NW, Urteil vom 20. Juli 2016 - 1 A 2104/14 - juris Rn. 61).
  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 4.21
    Berufssoldaten müssen nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 (BVerfGE 39, 128 (144, 147)) stets damit rechnen, daß ihnen die Entlassung nur unter Wahrung der im Zeitpunkt der Entlassung zu berücksichtigenden Belange des Dienstherrn gewährt werden kann.
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 4.21
    Demgemäß heißt es etwa im Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74 - juris Rn. 25).
  • BVerwG, 14.05.2014 - 2 B 96.13

    Zum soldatengesetzlichen Dienstzeitbegriff; erneutes Aufgreifen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 4.21
    Mit Blick auf den zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers zu der aus seiner Sicht notwendigen vorherigen Aufhebung von Bewilligungsentscheiden ist ergänzend auszuführen, dass er insoweit die Rechtsnatur der Rückerstattungspflicht verkennt, die gerade nicht im Bereicherungsrecht liegt (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - BVerwG 2 B 96.13 - juris Rn. 7 ff. m. w. Nachw.).
  • VG Hamburg, 08.11.2021 - 5 E 4201/21

    Erfolgloser Eilantrag einer Trägerin der freien Jugendhilfe gegen die

    Zwar genügt es, wenn sich eine Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.3.2021, OVG 6 B 4/21, juris Rn. 28; strenger noch OVG Weimar, Urt. v. 16.12.2009, 3 KO 343/07, juris Rn. 34).
  • VGH Hessen, 28.11.2022 - 1 A 870/22

    Rückforderung von Studienkosten nach Entlassung eines Soldaten wegen Anerkennung

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74 - juris Rn. 19 ff.; ohne nähere Begründung BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 - 2 C 37.18 -, juris Rn. 9; vgl. auch OVG B-B, Urteil vom 19. März 2021 - 6 B 4/21 -, juris Rn. 29 f.).
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