Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2021 - 3 S 19.21 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 48 Abs 3 AufenthG 2004, § 82 Abs 4 AufenthG 2004, § 71 AsylVfG 1992
Verpflichtung zur Beschaffung von Passersatzpapieren während des laufenden Asylverfahrens - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 48 Abs 3 AufenthG 2004, § 82 Abs 4 AufenthG 2004, § 71 AsylVfG 1992
- Informationsverbund Asyl und Migration
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 24.02.2021 - 10 L 61.21
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2021 - 3 S 19.21
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Niedersachsen, 01.09.2020 - 13 ME 312/20
Asylbewerber; Botschaft; Mitwirkungspflicht, Pass; Passbeschaffungspflicht; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2021 - 3 S 19.21
Die unter Androhung von Zwangsmitteln auferlegte Mitwirkungshandlung kann nicht als Abrücken von seinem Asylvorbringen oder als Indiz für eine freiwillige Unterstellung unter den Schutz seines Heimatlandes gewertet werden, so dass von einer Gefährdung des mit dem Folgeantrag geltend gemachten Asylanspruchs auszugehen wäre (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. September 2020 - 13 ME 312/20 - juris Rn. 5;… Hailbronner, AuslR, 1. Update März 2021, § 15 AsylG Rn. 45).
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2023 - 2 M 57/23
Duldung für Personen mit ungeklärter Identität; Asylantrag
Die Privilegierung des § 60b Abs. 2 Satz 2 AsylG wurde jedoch nicht wegen des mit einem Asylantrag verbundenen Abschiebungsschutzes eingefügt, sondern weil einem Asylbewerber - nach Einschätzung des Gesetzgebers - eine Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsstaat in Form der durch § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgeschriebenen Handlungen bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens nicht zumutbar ist (…vgl. BT-Drs. 19/10047, S. 38; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 3 S 19/21 - juris Rn. 3).Die Überlegung, dass § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG als Ausnahmeregelung nicht entnommen werden könne, dass eine Anordnung zur Mitwirkung an der Passbeschaffung außerhalb dieses Regelungszusammenhangs nach Stellung eines Folgeantrags generell unzulässig sei, ist für den Anwendungsbereich der Privilegierung des § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG ohne Belang (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 3 S 19/21 - a.a.O. Rn. 3).
- VGH Bayern, 22.09.2023 - 10 ZB 23.1344
Zur Frage der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Stellung eines …
Dass § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG einer außerhalb dieses Regelungszusammenhangs entstammenden Anordnung gegenüber einem Asylfolgeantragsteller zur Mitwirkung an der Passbeschaffung nicht entgegenstehen mag, ist angesichts der genannten Umstände für die den Anwendungsbereich der Norm betreffende Auslegung nicht ausschlaggebend (…vgl. OVG LSA, B.v. 22.6.2023 - 2 M 57/23 - juris Rn. 8: "ohne Belang"; OVG Berlin-Bbg., B.v. 19.4.2021 - OVG 3 S 19/21 - juris Rn. 3: "spezielle Regelung" u. "außerhalb dieses Regelungszusammenhangs").