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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 6 S 19.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 6 S 19.19 (https://dejure.org/2019,17766)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.06.2019 - 6 S 19.19 (https://dejure.org/2019,17766)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - 6 S 19.19 (https://dejure.org/2019,17766)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Personalaktendaten; Schutzbedürftigkeit; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Person des öffentlichen Lebens

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 4 Abs 2 Nr 4 PresseG BE
    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Personalaktendaten; Personenbezogene Beschäftigtendaten; Schutzbedürftigkeit; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Beamte; Tarifbeschäftigte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.06.2017 - 7 C 24.15

    Anspruch auf Einsicht in Gutachten über NS-Vergangenheit verstorbener ehemaliger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 6 S 19.19
    Zu § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - (BVerwGE 159, 194 ff.) ausgeführt, im Anwendungsbereich von § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) BDSG gelte für Tarifbeschäftigte ein § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG entsprechender Einwilligungsvorbehalt nach § 4 Abs. 1 und § 4a Abs. 1 BDSG.
  • BAG, 04.04.1990 - 5 AZR 299/89

    Personalakteneinsicht durch Sparkassenrevision

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 6 S 19.19
    Außerdem müsse der Kreis der mit Personalakten befassten Beschäftigten möglichst eng gehalten werden (BAG, Urteil vom 4. April 1990 - 5 AZR 299/89 -, BAGE 64, 308 ff., Rn. 19 bei juris).
  • BVerwG, 27.09.2018 - 7 C 5.17

    Bayerischer Landtag muss der Presse Auskunft über die Höhe der Vergütung der im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 6 S 19.19
    Eingriffe in die Sozialsphäre sind unter erleichterten Voraussetzungen zulässig, so dass der Persönlichkeitsschutz weniger weit reicht als in den Fällen der Betroffenheit der Intim- und Privatsphäre (BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 -, NVwZ 2019, S. 473 ff., Rn. 33 bei juris m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 10 S 32.10

    Anspruch der Presse auf Auskunft über die Begleitumstände des Todes der Berliner

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 6 S 19.19
    Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2010 - OVG 10 S 32.10 -, AfP 2010, S. 621 ff., Rn. 5 bei juris mit zahlr.w.N.).
  • BAG, 16.11.2010 - 9 AZR 573/09

    Einsicht in Personalakte - beendetes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 6 S 19.19
    Personalakten sind eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Bediensteten betreffen und die in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (BAG, Urteil vom 16. November 2010 - 9 AZR 573/09 -, BAGE 136, 156 ff., Rn. 13 a.E. bei juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 - 6 B 18.22

    Keine Auskunft über Begnadigungen durch den Bundespräsidenten

    g) Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger zu dem auskunftsberechtigten Personenkreis gehört, ob die begehrten Informationen vorhanden sind oder es sich um einen Informationsverschaffungsanspruch handelt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 - BVerwG 10 A 2.23 - juris Rn. 14) und ob die Verletzung schutzwürdiger Interessen Privater zu befürchten ist (vgl. zu Personalaktendaten: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2019 - OVG 6 S 19.19 - juris Rn. 20 ff.).
  • VG Berlin, 13.11.2020 - 27 K 34.17

    Bundeskanzleramt muss Auskunft zu Hintergrundgesprächen geben

    Dem öffentlichen Informationsinteresse ist danach das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere in seiner Ausprägung als Privatsphäre und Recht auf informationelle Selbstbestimmung, gegenüberzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2019 - OVG 6 S 19.19 -, juris, Rn. 13 f.).
  • VG Schwerin, 25.04.2022 - 1 B 297/22
    Es umfasst das informationelle Selbstbestimmungsrecht, welches dem Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. OVG B-Stadt- Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2019 - OVG 6 S 19.19 -, Rn. 19 ff., juris, m.w.N.).

    Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Vorgang und insoweit darauf an, inwieweit sich der Vorgang in der allgemeinen oder zumindest der Öffentlichkeit des beruflichen Umfeldes abspielt bzw. inwieweit er Angelegenheiten betrifft, über deren Geheimhaltung der Betroffene grundsätzlich selbst bestimmen kann, weil sein Persönlichkeitsrecht berührt wird, obgleich sie seine berufliche Tätigkeit betreffen (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2019, a.a.O.).

    Solche Daten weisen regelmäßig und ganz überwiegend einen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit auf, werden aber grundsätzlich als geheimhaltungsbedürftig, weil der Privatsphäre zuzurechnen eingestuft (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2019, a.a.O.).

    Dieses Schutzniveau gilt in vergleichbarem Maße auch für Tarifbeschäftigte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017-7 C 24/15 --, BVerwGE 159, 194-216, Rn. 25; OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2019 - OVG 6 S 19.19 -, Rn. 21 ff., juris) und wohl auch z. B. für Organe und Beschäftigte von Landesstiftungen und Kontaktpersonen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2020 - 6 S 48.20

    Presserecht; einstweiliger Rechtsschutz; Beschwerde; Vorwürfe der sexuellen

    Der erkennende Senat hat zu einem Auskunftsersuchen eines anderen Journalisten, das ebenfalls die bei der Senatsverwaltung f...vorhandenen Kenntnisse im Zusammenhang mit den Vorwürfen der sexuellen Belästigung zum Gegenstand hatte, im Einzelnen dargelegt, dass und warum die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, die als schutzwürdige private Interessen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 PresseG Berlin in Betracht kommen, den Auskunftsanspruch der Presse ausschließen (Beschluss vom 19. Juni 2019 - OVG 6 S 19.19 -, Rn. 16 ff. bei juris).

    Der Senat verweist hierzu auf die Begründung seines Beschlusses vom 19. Juni 2019 (a.a.O., Rn. 33 ff.), der im hier angefochtenen Beschluss auch insoweit vom Verwaltungsgericht bereits wörtlich zitiert wurde.

  • VG Koblenz, 24.07.2020 - 4 L 602/20

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; behördlich vorhandene Informationen;

    Im Rahmen der durchzuführenden Abwägung ist bei der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten danach zu unterscheiden, ob die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre betroffen ist (BVerwG, a.a.O.; OVG Bremen, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2019 - OVG 6 S 19.19 -, juris).

    Diese stuft der Gesetzgeber als besonders geheimhaltungsbedürftig ein, indem Auskunftsansprüche Dritter davon abhängig gemacht hat, dass sie zur Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder zum Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten zwingend erforderlich sind (vgl. § 93 Abs. 2 Landesbeamtengesetz; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2019 - OVG 6 S 19.19 -, juris).

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