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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2016 - 11 M 23.16   

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https://dejure.org/2016,47950
OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2016 - 11 M 23.16 (https://dejure.org/2016,47950)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2016 - 11 M 23.16 (https://dejure.org/2016,47950)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Dezember 2016 - 11 M 23.16 (https://dejure.org/2016,47950)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Rundfunkbeitragsbefreiung für eine Person mit Pflegestufe

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 4 Abs 1 Nr 7 RdFunkBeitrStVtr BE, § 4 Abs 4 RdFunkBeitrStVtr BE, § 4 Abs 6 RdFunkBeitrStVtr BE, § 6 Abs 1 Nr 9 RdFunkGebStVtr BE, § 6 Abs 3 RdFunkGebStVtr BE, § 166 VwGO, § 114 ZPO
    Prozesskostenhilfe; Rundfunkbeitragsbefreiung; Pflegestufe nach § 37 SGB XI; keine Einstandsgemeinschaft mit volljähriger Tochter gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV; geringe Einkünfte begründen keine Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10

    Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2016 - 11 M 23.16
    Denn es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit grundsätzlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1/08 -, juris Rz. 6 f.; Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34/10 -, juris Rz. 21, 25).
  • OVG Niedersachsen, 05.08.2015 - 4 LA 53/15

    Bedarfsgemeinschaft; Befreiung; Eltern; Erstreckung; Fürsorge; Gerichtskosten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2016 - 11 M 23.16
    Das aber setzt voraus, dass das im Haushalt lebende Kind minderjährig und unverheiratet ist (vgl. dazu im Einzelnen OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. August 2015 - 4 LA 53/15 -, juris Rz. 8 ff.; sich dem anschließend bereits Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 - OVG 11 M 31.16 -, juris).
  • BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Einkommen; Vermögen; Härtefall; Hilfe zum

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2016 - 11 M 23.16
    Denn es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit grundsätzlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1/08 -, juris Rz. 6 f.; Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34/10 -, juris Rz. 21, 25).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2017 - 11 N 16.15

    (Keine) Rundfunkgebührenbefreiung für einen Studierenden, der wegen des

    Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale das Vorliegen eines Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV gewähren wollte (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011, - 6 C 34/10 - juris, Rn. 17 ff.; Beschluss vom 18. Juli 2008 - 6 B 1/08 - juris, Rn. 5 ff.; Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 - OVG 11 B 7.13 - juris, Rn. 26 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2016 - OVG 11 M 23.16 - juris, Rn. 4, und 23. Februar 2016 - OVG 11 M 34.15 - juris, Rn. 5).

    Für die Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gilt insoweit nichts anderes (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2016 - OVG 11 M 23.16 - juris, Rn. 4, und 23. Februar 2016 - OVG 11 M 34.15 - juris, Rn. 5).

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