Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2016 - 11 M 23.16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Rundfunkbeitragsbefreiung für eine Person mit Pflegestufe
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 4 Abs 1 Nr 7 RdFunkBeitrStVtr BE, § 4 Abs 4 RdFunkBeitrStVtr BE, § 4 Abs 6 RdFunkBeitrStVtr BE, § 6 Abs 1 Nr 9 RdFunkGebStVtr BE, § 6 Abs 3 RdFunkGebStVtr BE, § 166 VwGO, § 114 ZPO
Prozesskostenhilfe; Rundfunkbeitragsbefreiung; Pflegestufe nach § 37 SGB XI; keine Einstandsgemeinschaft mit volljähriger Tochter gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV; geringe Einkünfte begründen keine Härte - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 11 M 23.16
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2016 - 11 M 23.16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10
Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2016 - 11 M 23.16
Denn es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit grundsätzlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1/08 -, juris Rz. 6 f.; Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34/10 -, juris Rz. 21, 25). - OVG Niedersachsen, 05.08.2015 - 4 LA 53/15
Bedarfsgemeinschaft; Befreiung; Eltern; Erstreckung; Fürsorge; Gerichtskosten; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2016 - 11 M 23.16
Das aber setzt voraus, dass das im Haushalt lebende Kind minderjährig und unverheiratet ist (vgl. dazu im Einzelnen OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. August 2015 - 4 LA 53/15 -, juris Rz. 8 ff.; sich dem anschließend bereits Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 - OVG 11 M 31.16 -, juris). - BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08
Rundfunkgebühr; Befreiung; Einkommen; Vermögen; Härtefall; Hilfe zum …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2016 - 11 M 23.16
Denn es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit grundsätzlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1/08 -, juris Rz. 6 f.;… Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34/10 -, juris Rz. 21, 25).
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2017 - 11 N 16.15
(Keine) Rundfunkgebührenbefreiung für einen Studierenden, der wegen des …
Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale das Vorliegen eines Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV gewähren wollte (BVerwG…, Urteil vom 12. Oktober 2011, - 6 C 34/10 - juris, Rn. 17 ff.;… Beschluss vom 18. Juli 2008 - 6 B 1/08 - juris, Rn. 5 ff.;… Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 - OVG 11 B 7.13 - juris, Rn. 26 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2016 - OVG 11 M 23.16 - juris, Rn. 4, und 23. Februar 2016 - OVG 11 M 34.15 - juris, Rn. 5).Für die Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gilt insoweit nichts anderes (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2016 - OVG 11 M 23.16 - juris, Rn. 4, und 23. Februar 2016 - OVG 11 M 34.15 - juris, Rn. 5).