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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16 (https://dejure.org/2017,1521)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.01.2017 - 9 S 28.16 (https://dejure.org/2017,1521)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 (https://dejure.org/2017,1521)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 Verf BB, § 80 Abs 4 S 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 8 Abs 7 S 2 aF KAG BB
    Auswirkungen einer Eingemeindung auf die Anschlussmöglichkeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 Verf BB, § 80 Abs 4 S 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 8 Abs 7 S 2 aF KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 nF KAG BB
    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Prüfungsmaßstab; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit; überwiegende Wahrscheinlichkeit; Anschlussbeitrag; entstehen der sachlichen Beitragspflicht; Anschlussmöglichkeit; Eingemeindung; Beitritt zu einem Zweckverband; (keine) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16
    Dies gelte zum einen im Hinblick auf die Frage, ob der Antragsteller - entsprechend dem von dem Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 22. Juni 2016 unter dem Aktenzeichen 8 K 56/16 entschiedenen Fall - denjenigen "alteingesessenen" Grundstückseigentümern gleichzustellen sei, deren Grundstücke seit jeher im Verbandsgebiet lagen und deren Heranziehung der durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. vermittelte Vertrauensschutz entgegensteht. Zum anderen müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob im vorliegenden Fall die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Potsdam in seinem Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 - (juris Rn. 51 ff.) zu einer faktisch einheitlichen, ursprünglich von zwei Aufgabenträgern betriebenen Anlage der Klage zum Erfolg verhelfen.

    Auch das Verwaltungsgericht Potsdam geht in seinen von dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht angeführten Urteilen vom 22. Juni 2016 unter Bezugnahme auf zahlreiche Rechtsprechungsnachweise davon aus, dass sich ein Grundstückseigentümer bei derartigen Fallgestaltungen mangels rechtlicher Identität der Anlagen weder auf Verjährung noch auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung berufen könne und schließt "in diesem Zusammenhang" auch eine hypothetische Festsetzungsverjährung aus (VG Potsdam Urteile vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris Rn. 23 ff. und 8 K 2979/14 -, juris Rn. 31 ff.; a.A. bei einer "Umstrukturierung des Verbandsgebietes" wohl VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13 -, juris Rn. 28 f.; offen gelassen: VG Potsdam Urteil vom 8. August 2016 - 8 K 1039/16 -, juris Rn. 25).

    Soweit es die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Potsdam in den Randnummern 51 ff. seines Urteils vom 22. Juni 2016 8 K 2979/14 zu einer "faktischen" Anlagenidentität angeht, fehlt jegliches Beschwerdevorbringen.

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16
    Dies gelte zum einen im Hinblick auf die Frage, ob der Antragsteller - entsprechend dem von dem Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 22. Juni 2016 unter dem Aktenzeichen 8 K 56/16 entschiedenen Fall - denjenigen "alteingesessenen" Grundstückseigentümern gleichzustellen sei, deren Grundstücke seit jeher im Verbandsgebiet lagen und deren Heranziehung der durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. vermittelte Vertrauensschutz entgegensteht. Zum anderen müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob im vorliegenden Fall die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Potsdam in seinem Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 - (juris Rn. 51 ff.) zu einer faktisch einheitlichen, ursprünglich von zwei Aufgabenträgern betriebenen Anlage der Klage zum Erfolg verhelfen.

    Auch das Verwaltungsgericht Potsdam geht in seinen von dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht angeführten Urteilen vom 22. Juni 2016 unter Bezugnahme auf zahlreiche Rechtsprechungsnachweise davon aus, dass sich ein Grundstückseigentümer bei derartigen Fallgestaltungen mangels rechtlicher Identität der Anlagen weder auf Verjährung noch auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung berufen könne und schließt "in diesem Zusammenhang" auch eine hypothetische Festsetzungsverjährung aus (VG Potsdam Urteile vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris Rn. 23 ff. und 8 K 2979/14 -, juris Rn. 31 ff.; a.A. bei einer "Umstrukturierung des Verbandsgebietes" wohl VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13 -, juris Rn. 28 f.; offen gelassen: VG Potsdam Urteil vom 8. August 2016 - 8 K 1039/16 -, juris Rn. 25).

  • BVerfG, 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung von Maßnahmen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16
    Schließlich stellt der Antragsteller die Rechtmäßigkeit des von dem Verwaltungsgericht angewandten Prüfungsmaßstabes auch nicht durch den Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2013 - 1 BvR 2616/13 - in Frage.
  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16
    In dem von dem Antragsteller weiterhin angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 - (juris Rn. 20) geht es ebenfalls darum, "vollendete Tatsachen" zu verhindern.
  • VG Frankfurt/Oder, 10.08.2016 - 5 K 616/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16
    Auch das Verwaltungsgericht Potsdam geht in seinen von dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht angeführten Urteilen vom 22. Juni 2016 unter Bezugnahme auf zahlreiche Rechtsprechungsnachweise davon aus, dass sich ein Grundstückseigentümer bei derartigen Fallgestaltungen mangels rechtlicher Identität der Anlagen weder auf Verjährung noch auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung berufen könne und schließt "in diesem Zusammenhang" auch eine hypothetische Festsetzungsverjährung aus (VG Potsdam Urteile vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris Rn. 23 ff. und 8 K 2979/14 -, juris Rn. 31 ff.; a.A. bei einer "Umstrukturierung des Verbandsgebietes" wohl VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13 -, juris Rn. 28 f.; offen gelassen: VG Potsdam Urteil vom 8. August 2016 - 8 K 1039/16 -, juris Rn. 25).
  • VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16

    Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung); Anspruch auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16
    Auch das Verwaltungsgericht Potsdam geht in seinen von dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht angeführten Urteilen vom 22. Juni 2016 unter Bezugnahme auf zahlreiche Rechtsprechungsnachweise davon aus, dass sich ein Grundstückseigentümer bei derartigen Fallgestaltungen mangels rechtlicher Identität der Anlagen weder auf Verjährung noch auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung berufen könne und schließt "in diesem Zusammenhang" auch eine hypothetische Festsetzungsverjährung aus (VG Potsdam Urteile vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris Rn. 23 ff. und 8 K 2979/14 -, juris Rn. 31 ff.; a.A. bei einer "Umstrukturierung des Verbandsgebietes" wohl VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13 -, juris Rn. 28 f.; offen gelassen: VG Potsdam Urteil vom 8. August 2016 - 8 K 1039/16 -, juris Rn. 25).
  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 165/09

    Verfahrensrügen gegen Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16
    In dem Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 - (juris Rn. 15 ff.) befasst sich das Bundesverfassungsgericht zum einen mit der Frage, wann ein Gericht von der Prüfung der Erfolgsaussichten Abstand nehmen und sich auf eine Folgenabwägung "zurückziehen" darf.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nach stattgebender

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16
    Jedoch hat der Senat in seinem an demselben Tag gefällten Urteil zu dem Aktenzeichen OVG 9 B 43.15 (juris Rn. 27) diesen Hinweis wiederholt und (in zeitlicher Hinsicht fallbezogen) ausgeführt, dass bei einer Eingemeindung im Jahr 2003 die Anschlussmöglichkeit für im Gebiet einer eingemeindeten Kommune liegenden Grundstücke erst in diesem Jahr und damit außerhalb jeglicher hypothetischer Festsetzungsfrist geschaffen worden sein dürfte, soweit die Anlage der beitragserhebenden Kommune infolge der Eingemeindung rechtlich um Anlagenteile erweitert worden sei.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16
    Zwar trifft es zu, dass das auf Seite 14 des angefochtenen Beschlusses zitierte Urteil des Senats vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 - (juris) lediglich in seiner Randnummer 32 einen Hinweis darauf enthält, dass sich die Anschlussmöglichkeit immer auf eine bestimmte Anlage bezieht, und keine darüber hinausgehenden Erwägungen zu den Fallgestaltungen einer Eingemeindung oder des Beitritts einer Gemeinde zu einem Zweckverband.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 9 S 44.14

    Anschlussbeitrag; früherer Rennstall; Aktenbeiziehung; Akteneinsicht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16
    Hierbei hat es für das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 - juris Rn. 8) vorausgesetzt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist.
  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 950/19
    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist davon auszugehen, dass eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung des Verbandes für das veranlagte Grundstück erst im Jahr 2004 geschaffen worden ist, als die Gemeinde S...mit ihrem Ortsteil S...dem Verband mit Wirkung zum 1. Januar 2004 beigetreten ist (vgl. Art. 1 und Art. 11 der 7. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L...vom 10. Dezember 2003, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis D... am 23. Dezember 2003 in Kraft getreten ist), weil der TAZV L...seine Einrichtung im Ortsteil S...der Gemeinde S...erst seit diesem Beitritt zum Verband im Jahre 2004 betreibt (vgl. in diesem Sinne gerade zum Beitritt der Gemeinde S...mit dem Ortsteil S...bereits OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 8ff.; Beschluss vom 17. Februar 2020 - 9 S 19.19 -, juris, Rn. 7 ff.; Urteile der Kammer vom 23. August 2018 - 6 K 1730/14 -, juris, Rn. 36 ff.; vom 5. Dezember 2018 - 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 35 ff.).

    Abzustellen ist also auf die Anschlussmöglichkeit an diejenige Einrichtung, für die der konkret in Rede stehende Beitrag erhoben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 17. Februar 2020 - 9 S 19.19 -, juris, Rn. 9 ff.), hier also an die Schmutzwasseranlage des TAZV L.

    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).

    Für Grundstücke im Beitrittsgebiet einer Gemeinde, die erstmalig an diese Einrichtung des TAZV L...angeschlossen werden konnten, handelt es sich mithin um eine neu hergestellte Anlage i. S. d. § 8 Abs. 2 KAG Satz 1 KAG, so dass die Anschlussmöglichkeit für im Gebiet der eingemeindeten Kommune liegende Grundstücke erst im Eingemeindungsjahr geschaffen wird.Oder anders ausgedrückt: Mit dem Beitritt einer Körperschaft - einer Gemeinde oder eines anderen Zweckverbandes - zu einem Zweckverband entsteht für die Grundstücke im "Erweiterungsgebiet" des aufnehmenden Zweckverbandes - anders als für die Grundstücke im "Altgebiet" dieses Verbandes - regelmäßig erstmals eine Anschlussmöglichkeit an die (nur) für sie neue Anlage des aufnehmenden Zweckverbandes (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017, a.a.O., Rn. 9 und Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., Rn. 8 ff., jeweils für den Beitritt der Gemeinde S...mit ihrem Ortsteil S...; ausführlich zum Beitritt der Gemeinde B...zum Verband bereits VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 31 ff.; Urteil vom 16. August 2021 - 6 K 734/19 -, juris; ferner Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 40 und Urteil vom 23. August 2018, a.a.O., jeweils für den Beitritt der Gemeinde S...mit ihrem Ortsteil S...).

    Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des TAZV L...durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017, a.a.O., Rn. 9; Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., Rn. 9 ff jeweils für die Gemeinde S...mit dem Ortsteil S...; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 42; Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 33).

    Unter Bezugnahme auch auf vorgenannte Beschlüsse und vorangegangene sonstige Senatsrechtsprechung hat insoweit das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg vielmehr gerade für den Fall des Beitritts einer Gemeinde zu einem Zweckverband nach dem 31. Dezember 1999 (im entschiedenen Fall: gerade den Beitritt der Gemeinde S...mit dem Ortsteil S... ...erst am 1. Januar 2004) etwa in seinem Beschluss vom 17. Februar 2020 (a.a.O., Rn. 9 ff.) unter Fortentwicklung seiner Rechtsprechung im Beschluss vom 20. Januar 2017 (a.a.O., Rn. 9) ausgeführt:.

  • VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Abzustellen ist also auf die Anschlussmöglichkeit an diejenige Einrichtung, für die der konkret in Rede stehende Beitrag erhoben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 17. Februar 2020 - 9 S 19.19 -, juris, Rn. 9 ff.), hier also an die Schmutzwasseranlage des TAZV L... .

    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).

    Für Grundstücke im Beitrittsgebiet einer Gemeinde, die erstmalig an diese Einrichtung des TAZV L... angeschlossen werden konnten, handelt es sich mithin um eine neu hergestellte Anlage i. S. d. § 8 Abs. 2 KAG Satz 1 KAG, so dass die Anschlussmöglichkeit für im Gebiet der eingemeindeten Kommune liegende Grundstücke erst im Eingemeindungsjahr geschaffen wird.Oder anders ausgedrückt: Mit dem Beitritt einer Körperschaft - einer Gemeinde oder eines anderen Zweckverbandes - zu einem Zweckverband entsteht für die Grundstücke im "Erweiterungsgebiet" des aufnehmenden Zweckverbandes - anders als für die Grundstücke im "Altgebiet" dieses Verbandes - regelmäßig erstmals eine Anschlussmöglichkeit an die (nur) für sie neue Anlage des aufnehmenden Zweckverbandes (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017, a.a.O., Rn. 9 und Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., Rn. 8 ff., jeweils für den Beitritt der Gemeinde S... mit ihrem Ortsteil S... ; ausführlich gerade zum Beitritt der Gemeinde B... bereits VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 31 ff.; ferner Urteil vom 5. Dezember 2018 - 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 40 und Urteil vom 23. August 2018 - 6 K 1730/14 -, juris, Rn. 39 ff., jeweils für den Beitritt der Gemeinde S... mit ihrem Ortsteil S... ).

    Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des TAZV L... durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017, a.a.O., Rn. 9; Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., Rn. 9 ff jeweils für die Gemeinde S... mit dem Ortsteil S... ; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 42; Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 33).

    Unter Bezugnahme auch auf vorgenannte Beschlüsse und vorangegangene sonstige Senatsrechtsprechung hat insoweit das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg vielmehr gerade für den Fall des Beitritts einer Gemeinde zu einem Zweckverband nach dem 31. Dezember 1999 (im entschiedenen Fall: den Beitritt der Gemeinde S... mit dem Ortsteil S... erst am 1. Januar 2005) etwa in seinem Beschluss vom 17. Februar 2020 (a.a.O., Rn. 9 ff.) unter Fortentwicklung seiner Rechtsprechung im Beschluss vom 20. Januar 2017 (a.a.O., Rn. 9) ausgeführt:.

  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 L 84/20
    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Abzustellen ist also auf die Anschlussmöglichkeit an diejenige Einrichtung, für die der konkret in Rede stehende Beitrag erhoben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 8), hier also an die Schmutzwasseranlage des T.

    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).

    Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des T... durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris Rn. 9; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 42).

  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Abzustellen ist also auf die Anschlussmöglichkeit an diejenige Einrichtung, für die der konkret in Rede stehende Beitrag erhoben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 8), hier also an die Schmutzwasseranlage des TAZV Luckau.

    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).

    Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des TAZV L... durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris Rn. 9; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 42).

  • VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag; Eintritt der

    Die seit Mai 1994 bestehende Anlage des beklagten Zweckverbandes, die durch den Beitritt von Z. zum 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Z. (vgl. zu Z.: Urteil der Kammer vom 28. April 2016 - VG 6 K 1376/14 -, juris Rz. 42 m.w.N.; vgl. zur fehlenden Anlagenidentität im Falle eines Gemeindebeitritts zu einem Zweckverband allgemein: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rz. 9 m.w.N.).

    Anders als das Verwaltungsgericht Potsdam meint, stehen den Einwohnern und Bürgern einer Gemeinde hierbei auch die durch die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg eingeräumten Einflussmöglichkeiten zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16).

  • VG Cottbus, 23.08.2018 - 6 K 1730/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 20. Januar 2017 (OVG 9 S 28.16) zurück.

    Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des TAZV durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rn. 9; Urteil der Kammer vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 42).

    Anders als das Verwaltungsgericht Potsdam meint, stehen den Einwohnern und Bürgern einer Gemeinde hierbei auch die durch die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg eingeräumten Einflussmöglichkeiten zu (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rn. 10; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 41).

  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 1787/14

    Beiträge

    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 N 1.16 -, Rn. 32, juris; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, Rn. 9, juris; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, Rn. 16, juris).

    Die seit Mai 1994 bestehende Anlage des beklagten Zweckverbandes, die durch den Beitritt von Z... zum 26.10.2003 (bzw. zum 01.01.2004) lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Schmutzwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde Z... (vgl. zur fehlenden Anlagenidentität im Falle eines Gemeindebeitritts zu einem Zweckverband allgemein: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, R. 9 m.w.N., juris).

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 4 K 400/18

    Kleingartengrundstück; Anschlussmöglichkeit an Schmutzwasserbeseitigungsanlage;

    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).

    Die seit Mai 1994 bestehende Anlage des beklagten Zweckverbandes, die durch den Beitritt von Z... zum 26.10.2003 (bzw. zum 01.01.2004) lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung der Gemeinde Z... (vgl. zur fehlenden Anlagenidentität im Falle eines Gemeindebeitritts zu einem Zweckverband allgemein: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rz. 9 m.w.N.).

  • VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14

    Entstehung erstmaliger Anschlussmöglichkeit bei Beitritt einer Körperschaft zu

    Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des TAZV durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rn. 9; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 42).

    Anders als das Verwaltungsgericht Potsdam meint, stehen den Einwohnern und Bürgern einer Gemeinde hierbei auch die durch die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg eingeräumten Einflussmöglichkeiten zu (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rn. 10; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 41).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2018 - 9 N 89.16

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).
  • VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 9 S 24.17

    Anrechnung von hypothetisch verjährten Beiträgen; Erhebung eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2017 - 4 M 131/17

    Beitragspflicht bei Wechsel des Trägers einer leitungsgebundenen Einrichtung

  • VG Cottbus, 28.05.2020 - 6 K 1241/17
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 9 N 142.16

    Schmutzwasseranschlussbeitragheranziehung in Brandenburg; Gesetzesänderung und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 9 N 1.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2018 - 9 N 47.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • VG Cottbus, 22.10.2019 - 6 L 289/19

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 - 9 N 4.18

    Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2018 - 9 N 12.18

    Sinn und Zweck des ZwVerbStabG (juris: ZwVerbSichG BB), Heranziehung zu einem

  • VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 9 N 7.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • VG Cottbus, 13.12.2017 - 3 L 323/17

    Straßenausbaubeiträge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 93.16

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 9 N 146.16

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

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