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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 4.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 4.12 (https://dejure.org/2015,19529)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.03.2015 - 1 B 4.12 (https://dejure.org/2015,19529)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. März 2015 - 1 B 4.12 (https://dejure.org/2015,19529)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Rückzahlung von an die Berliner Feuerwehr gezahlten Gebühren für Rettungseinsätze der Bundeswehr im Auftrag der Berliner Feuerwehr

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Rettungsdienstgesetz, § 5 Abs 1 S 1 RettDG BE, § 20 RettDG BE, § 21 RettDG BE, § 1 FeuerwEBenGebO BE, § 2 FeuerwEBenGebO BE, Anlage zu § 1 Tarifst B 1.2.1 und B 1.2.2 FeuerwEBenGeb... O BE, § 812 BGB, § 814 BGB, Verwaltungsvereinbarung vom 7. Juli 1992
    Rettungsdienst; Leistungsklage; Rückzahlung von Gebühren; Rettungseinsätze der Bundeswehr im Auftrag der Berliner Feuerwehr; Notarztwagen (NAW); Abrechnungsstreit mit Krankenkasse; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Rechtsgrund; Geschäftsführung ohne Auftrag; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung von Leistungen nach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 4.12
    Das Bundessozialgericht hat vielmehr eine entsprechende Geltung des Bereicherungsrechts bejaht, soweit die Vorschriften des Zivilrechts mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des Fünften Sozialgesetzbuches vereinbar seien (vgl. BSG, Urteile vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 15, und 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R - juris Rn. 20 ff.; siehe auch Urteil vom 4. März 2004 - B 3 KR 4/03 R - juris Rn. 33).

    Der Beklagte hatte mit den umstrittenen Rettungseinsätzen der Bundeswehr, die er sich organisatorisch und in gebührenrechtlicher Hinsicht zurechnen lassen möchte, zumindest auch einen Anspruch der Versicherten gegenüber der Klägerin erfüllt, die dadurch von ihrer entsprechenden Verpflichtung auf Gewährung dieser Leistung nach dem Sachleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2 SGB V) frei wurde (vgl. BSG, Urteile vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 14, und 13. Mai 2004, a.a.O., Rn. 20).

    Dies stellt die Werteinschätzung dar, welche die verkehrsbeteiligten Kreise einer solchen "Freistellung" entgegenbringen (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O., juris Rn. 20 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht steht einer (höheren) Vergütungsforderung des Leistungserbringers in entsprechenden Anwendung des Bereicherungsrechts entgegen, wenn die Krankenkasse Leistungserbringer benennen kann, mit denen sie in dem streitigen Zeitraum Vergütungsvereinbarungen zu niedrigeren Sätzen abgeschlossen hatte, so dass sie sich eine Bereicherung in solchen Fällen nicht "aufdrängen" lassen muss (vgl. BSG, Urteile vom 13. Mai 2004, a.a.O., Rn. 22, und 10. April 2008, a.a.O., Rn. 15; sowie LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 18 ff. ; ablehnend - allerdings ohne nähere Begründung - LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. März 2012 - L 5 KR 55/12 - juris Rn. 39 und 53).

  • BSG, 10.04.2008 - B 3 KR 5/07 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Rettungsfahrten eines privaten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 4.12
    Das Bundessozialgericht entscheidet in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 13. September 2011 - B 1 KR 4/11 R - BSGE 109, 133 ff., juris Rn. 21, und 10. April 2008 - B 3 KR 5/07 R - juris Rn. 14 m.w.N; LSG, Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2008 - L 9 KR 151/06 - juris Rn. 20), dass der Träger eines Rettungsdienstes, der keine vertragliche Vereinbarung mit den Krankenkassen geschlossen hat, einen Vergütungsanspruch nicht als Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher GoA in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff. BGB geltend machen kann.

    Das Bundessozialgericht hat vielmehr eine entsprechende Geltung des Bereicherungsrechts bejaht, soweit die Vorschriften des Zivilrechts mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des Fünften Sozialgesetzbuches vereinbar seien (vgl. BSG, Urteile vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 15, und 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R - juris Rn. 20 ff.; siehe auch Urteil vom 4. März 2004 - B 3 KR 4/03 R - juris Rn. 33).

    Der Beklagte hatte mit den umstrittenen Rettungseinsätzen der Bundeswehr, die er sich organisatorisch und in gebührenrechtlicher Hinsicht zurechnen lassen möchte, zumindest auch einen Anspruch der Versicherten gegenüber der Klägerin erfüllt, die dadurch von ihrer entsprechenden Verpflichtung auf Gewährung dieser Leistung nach dem Sachleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2 SGB V) frei wurde (vgl. BSG, Urteile vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 14, und 13. Mai 2004, a.a.O., Rn. 20).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht steht einer (höheren) Vergütungsforderung des Leistungserbringers in entsprechenden Anwendung des Bereicherungsrechts entgegen, wenn die Krankenkasse Leistungserbringer benennen kann, mit denen sie in dem streitigen Zeitraum Vergütungsvereinbarungen zu niedrigeren Sätzen abgeschlossen hatte, so dass sie sich eine Bereicherung in solchen Fällen nicht "aufdrängen" lassen muss (vgl. BSG, Urteile vom 13. Mai 2004, a.a.O., Rn. 22, und 10. April 2008, a.a.O., Rn. 15; sowie LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 18 ff. ; ablehnend - allerdings ohne nähere Begründung - LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. März 2012 - L 5 KR 55/12 - juris Rn. 39 und 53).

  • BVerwG, 09.06.1975 - VI C 163.73

    Anforderungen an die Erstattung von Hinterbliebenenbezügen an Angehörige eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 4.12
    Bei diesem Rechtsinstitut handelt es sich um einen aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleiteten Anspruch, der gegeben ist, "wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage erfordert" (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1975 - VI C 163.73 - BVerwGE 48, 279 ff. , juris Rn. 32 m.w.N.).

    (1.) Auch im vorliegenden Abrechnungsstreit, in dem über einen "Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage" (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1975, a.a.O., juris Rn. 32) zu entscheiden ist, kann dem Beklagten ein Rückgriff auf das Bereicherungsrecht nicht versperrt werden.

  • VG Berlin, 22.05.2012 - 21 K 102.12

    Gebühren für Notfallrettungseinsätze der Berliner Feuerwehr

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 4.12
    Ungeachtet dessen habe die erkennende Kammer anders als in deren Urteil vom 22. Mai 2012 (VG 21 K 102.12, nunmehr OVG 1 B 16.12) übergangen, dass die in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung vom 7. Juli 1992 - wie bereits in der Vorgängervereinbarung vom 20. Dezember 1982 - enthaltenen Zurückweisungsgründe enumerativ und abschließend seien und die vorliegenden Fälle nicht unter die dort genannten Zurückweisungsgründe fielen; der Vereinbarung weiterer Zurückweisungsgründe habe es schon wegen der in § 7 der Vereinbarung vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit nicht bedurft.

    Insbesondere stehen die Ausschlussgründe aus der Vereinbarung vom 7. Juli 1992 in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation nicht entgegen (vgl. in diesem Sinn wohl VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 38 A 36.08 - juris Rn. 32; a.A. in Bezug auf Einwendungen gegen die Gebührenhöhe wegen Kalkulationsmängeln: VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2012 - VG 21 K 102.12 - juris Rn. 29 ff.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - L 9 KR 151/06

    Zahlungsklage eines Taxiunternehmers; fehlende vertragliche Bindung zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 4.12
    Das Bundessozialgericht entscheidet in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 13. September 2011 - B 1 KR 4/11 R - BSGE 109, 133 ff., juris Rn. 21, und 10. April 2008 - B 3 KR 5/07 R - juris Rn. 14 m.w.N; LSG, Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2008 - L 9 KR 151/06 - juris Rn. 20), dass der Träger eines Rettungsdienstes, der keine vertragliche Vereinbarung mit den Krankenkassen geschlossen hat, einen Vergütungsanspruch nicht als Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher GoA in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff. BGB geltend machen kann.
  • BSG, 13.09.2011 - B 1 KR 4/11 R

    Krankenversicherung - Vergütung ärztlicher Leistungen bei Patiententransporten -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 4.12
    Das Bundessozialgericht entscheidet in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 13. September 2011 - B 1 KR 4/11 R - BSGE 109, 133 ff., juris Rn. 21, und 10. April 2008 - B 3 KR 5/07 R - juris Rn. 14 m.w.N; LSG, Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2008 - L 9 KR 151/06 - juris Rn. 20), dass der Träger eines Rettungsdienstes, der keine vertragliche Vereinbarung mit den Krankenkassen geschlossen hat, einen Vergütungsanspruch nicht als Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher GoA in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff. BGB geltend machen kann.
  • BVerwG, 09.10.2014 - 5 C 26.13

    Aufwendungen; Begriff der Aufwendungen; Aufwendungsbegriff;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 4.12
    Ein hier allein in Betracht kommendes widersprüchliches Verhalten der Klägerin wäre nur dann anzunehmen, wenn sie durch die Zahlung der Rettungsdienstgebühren auf Seiten der Feuerwehr einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte oder sonstige besondere Umstände die im vorliegenden Verfahren verfolgte Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 5 C 26.13 - juris Rn. 31 m.w.N.).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 01.03.2012 - L 5 KR 55/12
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 4.12
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht steht einer (höheren) Vergütungsforderung des Leistungserbringers in entsprechenden Anwendung des Bereicherungsrechts entgegen, wenn die Krankenkasse Leistungserbringer benennen kann, mit denen sie in dem streitigen Zeitraum Vergütungsvereinbarungen zu niedrigeren Sätzen abgeschlossen hatte, so dass sie sich eine Bereicherung in solchen Fällen nicht "aufdrängen" lassen muss (vgl. BSG, Urteile vom 13. Mai 2004, a.a.O., Rn. 22, und 10. April 2008, a.a.O., Rn. 15; sowie LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 18 ff. ; ablehnend - allerdings ohne nähere Begründung - LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. März 2012 - L 5 KR 55/12 - juris Rn. 39 und 53).
  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R

    Verpflichtung des Krankenhauses zur Herausgabe medizinischer Unterlagen an den

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 4.12
    Daraus ergibt sich, dass - selbst bei Anwendung einer dreijährigen Verjährungsfrist (vgl. aber die st.Rspr. zum allgemeinen Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährung bei Vergütungsansprüchen gegen die Krankenkassen, BSG Urteil vom 17. Dezember 2013 - B 1 KR 71/12 R - juris Rn. 12 m.w.N., sowie Urteil vom 28. Februar 2007 - B 3 KR 12/06 R -juris Rn. 23 ff.) - diese Frist erst mit Ablauf des Jahres 2007 zu laufen begonnen hatte und bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war.
  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 4.12
    Das Bundessozialgericht hat vielmehr eine entsprechende Geltung des Bereicherungsrechts bejaht, soweit die Vorschriften des Zivilrechts mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des Fünften Sozialgesetzbuches vereinbar seien (vgl. BSG, Urteile vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 15, und 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R - juris Rn. 20 ff.; siehe auch Urteil vom 4. März 2004 - B 3 KR 4/03 R - juris Rn. 33).
  • BSG, 17.12.2013 - B 1 KR 71/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Einleitung der Prüfung von bezahlter

  • VG Berlin, 10.12.2008 - 38 A 36.08
  • VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 571.10

    Fehlerhafte Abrechnung von Notfalleinsätzen der Berliner Feuerwehr bei der

  • VG Berlin, 18.01.2012 - 21 K 380.09

    Rückzahlung von Rettungsdienstgebühren

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 - 1 B 67.11

    Rettungsdienst; Notfallrettung; Ordnungsaufgabe; Aufgabenübertragung; private

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 3.12

    Rückzahlung von Gebühren, die die AOK Berlin an die Berliner Feuerwehr für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 1.17

    Rettungsdienst - Einsätze der Bundeswehr - Abrechnungsvereinbarung -

    Dies ergebe sich dem Grunde nach bereits aus den Senatsurteilen vom 20. März 2015 (OVG 1 B 3.12 zu den Hilfsorganisationen und OVG 1 B 4.12 zur Bundeswehr).

    Die Tarifstellen seien jedoch auf die mit den Fahrzeugen der Bundeswehr getätigten Rettungseinsätze nicht anwendbar, denn die Kammer verstehe das Senatsurteil OVG 1 B 4.12 dahin, dass für Einsätze der Bundeswehr entsprechende Sondertarifstellen erforderlich seien.

    Der Senat habe in der Entscheidung vom 20. März 2015 (OVG 1 B 4.12) keine eigene Tarifstelle für die Bundeswehr gefordert.

    Die auf ein schlichtes Verwaltungshandeln gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig (vgl. bereits Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - juris 31).

    Für die Bundeswehr hat er unter Bezug auf die Senatsentscheidung vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - (juris) eigenständige Tarifstellen geschaffen (Abgh-Drs. 18-0225, Seite 7 f.).

    Das hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - juris) zutreffend festgestellt.

    Nach dem Senatsurteil vom 20. März 2015 (- OVG 1 B 4.12 - juris Rn. 62) darf der Beklagte die vereinnahmten Gebühren behalten, soweit ihm nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ein Wertersatz zusteht.

    Schließlich kann sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die Präklusionsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Abrechnungsvereinbarung berufen, denn dieser grundsätzliche und nicht auf den einzelnen Rettungsfall bezogene Einwand ist von den Beteiligten nach dem Sinn und Zweck der Abrechnungsvereinbarung nicht ausgeschlossen worden, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - juris Rn. 39 ff.; Urteil im Parallelverfahren vom 31. August 2021 - OVG 1 B 12.18 -, Urteilsabdruck Seite 13 f., juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18

    Bindungswirkung der Zulassung der Berufung; Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung

    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - sei klar gewesen, dass die Klägerin (auch in anderen Fällen) Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Rettungsdienstgebühren gehabt habe.

    Dennoch ist die Klägerin mit diesen grundsätzlichen und nicht auf einen einzelnen Rettungseinsatz bezogenen Einwendungen nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vereinbarung nicht ausgeschlossen, wie der Senat bereits mit Urteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - (juris Rn. 39 ff. ) entschieden hat.

    Insoweit kann im gebührenrechtlichen Abrechnungsstreit anderes gelten als nach dem SGB V, insbesondere wenn die gesetzlichen Krankenkassen - wie hier - eine entsprechenden Verpflichtung zur Kostenübernahme für ihre Versicherten eingegangen sind (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - juris Rn. 60).

    Die Klägerin hat sich in der Abrechnungsvereinbarung von 1992 und damit lange vor den Entscheidungen des Bundessozialgerichts dazu verpflichtet "die von der Berliner Feuerwehr für den Notfallrettungsdienst nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrbenutzungsgebühren in voller Höhe für die Anspruchsberechtigten" zu übernehmen (zum Hintergrund dieser Formulierung vgl. Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - juris Rn. 43).

    In den Berufungsverfahren OVG 1 B 3.12 (juris Rn. 60 ff.) und OVG 1 B 4.12 (juris Rn. 68) hatte die Klägerin diesen aus den Vorgaben des SGB V abgeleiteten Einwand - in mutmaßlicher Kenntnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - nicht erhoben, und der Senat hatte die Gebührenforderung insoweit auch nicht von Amts wegen beanstandet.

    Sofern die Klägerin - wie sie nun meint - sich nicht zu einer gesetzeswidrigen Kostenerstattung verpflichtet hätte, wäre es ihr unbenommen gewesen, die auch für sie mit erheblichen organisatorischen Vorteilen verbundene Abrechnungsvereinbarung (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - juris Rn. 42) zu kündigen, anstatt den Einwand im vorliegenden Klageverfahren nach Jahren erstmals zu erheben.

  • VG Berlin, 23.02.2016 - 21 K 366.15

    Nichtbetreiben i.S.v. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB im Verwaltungsprozess

    Zu dem "Marktwert" von Einsätzen mit RTW und NAW/NEF der Hilfsorganisationen und Bundeswehr im Sinne der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 und OVG 1 B 4.12 - juris).

    Gegen die Ende Juli 2015 zugestellten, teilstattgebenden Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. März 2015 (OVG 1 B 3.12 und OVG 1 B 4.12) wurden Nichtzulassungsbeschwerden nicht erhoben.

    Dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruches dem Grunde nach erfüllt sind, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Berufungsgerichts der Kammer (Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 und OVG 1 B 4.12 -), auf die Bezug genommen wird, und wird von dem erstattungspflichtigen Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen.

    Wie bereits das Berufungsgericht mit dem genannten Urteil vom 20. März 2015 in der Sache OVG 1 B 4.12 ausgeführt hat (a.a.O., Rdnr. 45) und in der mündlichen Verhandlung erneut erörtert wurde, haben die Beteiligten eine sogenannte "Musterverfahrensabsprache" nach Maßgabe des Schreibens des Senators für Inneres des Landes Berlin vom 4. Dezember 2003 getroffen.

    Die Abzugsbeträge betreffend Einsätze der Bundeswehr mit dem NAW sind bereits vom Berufungsgericht "ausgeurteilt", soweit es um Einsätze bis zum 31. Dezember 2007 geht (220,74 ? pro Abrechnungsfall nach dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 -).

    Nach den vom Berufungsgericht aufgezeigten rechtlichen Maßstäben (vgl. das o.g. Urteil vom 20. März 2015 - 1 B 4.12 - Juris Rdnr. 65) kommt es entscheidend darauf an, ob die Krankenkasse Leistungserbringer benennen kann, mit denen sie Vergütungsvereinbarungen zu niedrigeren Sätzen abgeschlossen hatte, und nicht darauf, ob sie neben niedrigeren Sätzen auch noch weitere Vergütungsvereinbarungen zu höheren Sätzen abgeschlossen hat.

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