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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 1 S 26.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 1 S 26.17 (https://dejure.org/2017,20372)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.2017 - 1 S 26.17 (https://dejure.org/2017,20372)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Juni 2017 - 1 S 26.17 (https://dejure.org/2017,20372)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 Abs 6 VwGO, § 5 Abs 1 S 1 LÖG BB, Art 9 GG, Art 140 GG, Art 139 WRV
    (Vorläufige Außervollzugsetzung der) Öffnung von Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet der Stadt Potsdam

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 Abs 6 VwGO, § 5 Abs 1 S 1 LÖG BB, Art 9 GG, Art 140 GG, Art 139 WRV
    Einstweilige Anordnung (im Zusammenhang mit Normenkontrolle); teilweise Außervollzugsetzung; Ordnungsbehördliche Verordnung; Sonntagsöffnung 2017; gesamtes Stadtgebiet; keine räumliche Beschränkung; Antragsbefugnis einer Gewerkschaft; Antragsfrist; Verwirkung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Sonntagsöffnung 2017 in Potsdam teilweise gestoppt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sonntagsöffnung 2017 in Potsdam teilweise gestoppt

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Verkaufsoffene Sonntage in Potsdam

  • datev.de (Kurzinformation)

    Sonntagsöffnung 2017 in Potsdam teilweise gestoppt

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 1 S 26.17
    Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Grundsätze im Urteil vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 - (BVerwGE 153, 183 ff. und juris) fortentwickelt und die Anforderungen insoweit angehoben, als es für die Zulässigkeit einer Sonntagsöffnung nicht genüge, wenn die Anlassveranstaltung einen erheblichen Besucherstrom auslöse.

    Die Verordnung sei auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. November 2015 (a.a.O.) zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) nicht offensichtlich ungültig.

    Dies entspricht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 2015, a.a.O., juris Rn. 15 ff., und 26. November 2014 - 6 CN 1.13 - BVerwGE 150, 327 ff., juris Rn. 14 ff.) und der des Senats (vgl. Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 19.15 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    (2) Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Erfordernis eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der eine nur ausnahmsweise zulässige Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonn- oder Feiertag "in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen" vermag (vgl. Pressemeldung Nr. 35/2017 zum noch nicht veröffentlichten Urteil vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16), hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. November 2015 (a.a.O., juris Rn. 23 ff.) "aus Anlass eines Marktes" weiter ausgeschärft und wie folgt präzisiert:.

    Auch wenn die gegenteilige Ansicht der Antragsgegnerin nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, obliegt dem Gericht zumindest die Prüfung, ob die Einschätzung des Verordnungsgebers bei Erlass der Rechtsverordnung über die Zulässigkeit der Freigabe einer sonntäglichen Ladenöffnung schlüssig und vertretbar ist (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., juris Rn. 36).

    Dieses Bedürfnis müsse einen engen räumlichen Bezug zur Anlassveranstaltung bzw. noch eine "Verbindung zum Marktgeschehen" aufweisen und auf einer entsprechenden Prognose der jeweils veranlassten Besucherströme beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., juris Rn. 25; sowie OVG Weimar, Urteil vom 22. September 2016 - 3 N 182/16 - juris Rn. 53 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2016 - 4 B 887/16 - juris Rn. 40).

    Dies ist angesichts des für die Antikmeile vorgesehenen räumlichen Marktbereichs, der sich auf zwei Straßen in der Innenstadt von Potsdam beschränkt und damit wesentlich kleiner ist als die Fläche der von der Freigabe der Ladenöffnung insgesamt erfassten Verkaufsstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., juris Rn. 39) offensichtlich.

    Hierzu müsste der Senat nämlich die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (a.a.O.) erforderlichen Prognosen selbst anstellen und hierzu die erforderlichen Tatsachen ermitteln, wobei sich eine solche Prognoseentscheidung nicht allein auf die Ermittlung der jeweiligen Besucherströme beschränken dürfte, sondern hierbei auch über die räumliche Ausstrahlung der jeweiligen Anlassveranstaltung und die hinreichend zu bestimmende Abgrenzung der jeweils betroffenen Straßenzüge, Plätze oder Stadtteile zu entscheiden wäre.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 1 S 19.15

    Einstweilige Anordnung; Verordnung; Antragsbefugnis einer Gewerkschaft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 1 S 26.17
    Dies entspricht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 2015, a.a.O., juris Rn. 15 ff., und 26. November 2014 - 6 CN 1.13 - BVerwGE 150, 327 ff., juris Rn. 14 ff.) und der des Senats (vgl. Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 19.15 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Insofern kann zunächst auf die nachstehenden Ausführungen des Senats zu den verkaufsoffenen Sonntagen des Jahres 2015 im Stadtgebiet von Potsdam (Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 19.15 - juris Rn. 33 und 35) verwiesen werden:.

    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 26. März 2015 (a.a.O., juris Rn. 35) ausgeführt, dass jedenfalls ein "auf das Holländische Viertel begrenztes Fest keine stadtweite Sonntagsöffnung" rechtfertigt.

    Ob und wie der Verordnungsgeber seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe zum Schutz des Sonn- und Feiertags nachkommt, obliegt danach seiner Gestaltungsmacht nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 194; Senatsbeschluss vom 26. März 2015, a.a.O., juris Rn. 38; VGH München, Urteil vom 18. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 51 ff.; OVG Weimar, Urteil vom 22. September 2016, a.a.O., juris Rn. 59 m.w.N.).

    Erweist sich die angefochtene Verordnung im dargestellten Umfang als offensichtlich rechtswidrig, ist der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung aus wichtigen Gründen in der Regel indiziert und damit auch hier dringend geboten, weil sonst nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 26. März 2015, a.a.O., juris Rn. 39).

  • VGH Bayern, 18.05.2016 - 22 N 15.1526

    Unwirksame Ladenöffnung zum Münchner Stadtgründungsfest

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 1 S 26.17
    Hieran fehlt es im vorliegenden Zusammenhang, denn es spricht Überwiegendes dafür, dass jedenfalls die Besucher der an der Peripherie von Potsdam gelegenen Geschäfte diese wegen der sonntäglichen Einkaufsmöglichkeit aufsuchen, so dass dieser Besucherstrom in den Außenbezirken der Stadt dadurch veranlasst und nicht durch die Veranstaltungen am "Familiensonntag" geprägt wird (vgl. auch VGH München, Urteil vom 18. Mai 2016 - 22 N 15.1526 - juris Rn. 35 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 8 B 1249/16 - juris Rn. 32).

    Soweit die Antragsgegnerin im vorliegenden und im Zusammenhang mit der Potsdamer Schlössernacht in ihrer Erwiderung im Normenkontrollverfahren - OVG 1 A 1.17 - unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 5. Mai 2017 - 4 B 520/17 - (juris Rn. 19 ff. ; anders VGH München, Urteil vom 18. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 49) meint, dass es nicht allein auf den Besucherstrom am verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertag ankäme, so liegt jener Entscheidung ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil dort eine mehrtägige "internationale Leitmesse" mit insgesamt 150.000 Besuchern und eine Verkaufsöffnung in der Innenstadt einer Großstadt inmitten standen.

    Zudem beginnt die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag erst ab 13:00 Uhr (vgl. zu in zeitlicher Hinsicht nicht "prägenden" Veranstaltungen: OVG Weimar, Beschluss vom 7. März 2016 - 3 EN 123/16 - juris Rn. 27; OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2016, a.a.O., juris Rn. 56; VGH München, Urteil vom 18. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 49).

    Ob und wie der Verordnungsgeber seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe zum Schutz des Sonn- und Feiertags nachkommt, obliegt danach seiner Gestaltungsmacht nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 194; Senatsbeschluss vom 26. März 2015, a.a.O., juris Rn. 38; VGH München, Urteil vom 18. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 51 ff.; OVG Weimar, Urteil vom 22. September 2016, a.a.O., juris Rn. 59 m.w.N.).

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 1 S 26.17
    Nach den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. - (BVerfGE 125, 39 ff. und juris) aufgestellten Grundsätzen müssten gesetzliche Schutzkonzepte für die Sonn- und Feiertage die Arbeitsruhe an diesen Tagen zur Regel erheben.

    Wie die bundesrechtliche Regelung in § 14 LadSchlG hat § 5 Abs. 1 Satz 1 BbgLöG den erforderlichen Anlass eines besonderen Ereignisses für die ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsöffnung aufgegriffen, um dem verfassungsrechtlich verbürgten Schutz dieser Tage sowie dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (a.a.O.) Rechnung zu tragen (vgl. Gesetzentwurf zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes vom 26. August 2010, Drs. 5/1891).

    Unabhängig davon genügen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse potenzieller Käufer ("Shopping-Interesse", s. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 157) grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen.

    Ob und wie der Verordnungsgeber seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe zum Schutz des Sonn- und Feiertags nachkommt, obliegt danach seiner Gestaltungsmacht nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 194; Senatsbeschluss vom 26. März 2015, a.a.O., juris Rn. 38; VGH München, Urteil vom 18. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 51 ff.; OVG Weimar, Urteil vom 22. September 2016, a.a.O., juris Rn. 59 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2018 - 1 A 1.17
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 1 S 26.17
    Auf Antrag der Antragstellerin wird die sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gemäß § 1 Ziff. 2. bis 4. der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam vom 13. Dezember 2016 über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2017 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 29. Dezember 2016), geändert durch die Erste Verordnung vom 24. April 2017 zur Änderung der vorgenannten Verordnung (veröffentlicht im Amtsblatt vom 27. April 2017), bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin vom 10. Mai 2017 (OVG 1 A 1.17) vorläufig außer Vollzug gesetzt.

    Die Antragstellerin hat den vorliegenden Eilantrag am 4. Mai 2017 und einen entsprechenden Normenkontrollantrag (OVG 1 A 1.17) am 10. Mai 2017 gestellt.

    § 1 Nr. 2. bis 6. der Verordnung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2016 über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2017, geändert durch die Erste Verordnung vom 24. April 2017 zur Änderung der vorgenannten Verordnung, bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin (OVG 1 A 1.17) vollständig, hilfsweise in Teilen, außer Vollzug zu setzen.

    Soweit die Antragsgegnerin im vorliegenden und im Zusammenhang mit der Potsdamer Schlössernacht in ihrer Erwiderung im Normenkontrollverfahren - OVG 1 A 1.17 - unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 5. Mai 2017 - 4 B 520/17 - (juris Rn. 19 ff. ; anders VGH München, Urteil vom 18. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 49) meint, dass es nicht allein auf den Besucherstrom am verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertag ankäme, so liegt jener Entscheidung ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil dort eine mehrtägige "internationale Leitmesse" mit insgesamt 150.000 Besuchern und eine Verkaufsöffnung in der Innenstadt einer Großstadt inmitten standen.

  • OVG Thüringen, 22.09.2016 - 3 N 182/16

    Verkaufsöffnung an Sonn- und Feiertagen aus besonderen Anlass

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 1 S 26.17
    Dieses Bedürfnis müsse einen engen räumlichen Bezug zur Anlassveranstaltung bzw. noch eine "Verbindung zum Marktgeschehen" aufweisen und auf einer entsprechenden Prognose der jeweils veranlassten Besucherströme beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., juris Rn. 25; sowie OVG Weimar, Urteil vom 22. September 2016 - 3 N 182/16 - juris Rn. 53 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2016 - 4 B 887/16 - juris Rn. 40).

    Unter Beachtung dieses Urteils ist die hier angegriffene Verordnung in Bezug auf die zwei Sonntagsöffnungen im Advent jedenfalls nicht offensichtlich verfassungswidrig (vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 6 B 11247/13 - juris Rn. 7 f.; anders OVG Weimar, Urteil vom 22. September 2016, a.a.O., juris Rn. 64), zumal der Brandenburgische Gesetzgeber mit der Ergänzung in § 5 Abs. 1 Satz 4 BbgLöG (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes vom 20. Dezember 2010, a.a.O.), wonach "mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen ... nicht freigegeben werden" dürfen, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen wollte und die von der Antragsgegnerin beschriebenen Weihnachtsmärkte zumindest in ihrem Zusammenwirken eine hinreichende Bedeutung für die Stadt Potsdam als Ganzes haben dürften.

    Ob und wie der Verordnungsgeber seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe zum Schutz des Sonn- und Feiertags nachkommt, obliegt danach seiner Gestaltungsmacht nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 194; Senatsbeschluss vom 26. März 2015, a.a.O., juris Rn. 38; VGH München, Urteil vom 18. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 51 ff.; OVG Weimar, Urteil vom 22. September 2016, a.a.O., juris Rn. 59 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.12.1989 - 1 B 153.89

    Ladenschluss - Ähnliche Veranstaltung - Besucherstrom - Offenhaltung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 1 S 26.17
    Ein Grund für die Sonntagsöffnung liegt nur vor, wenn das Ereignis einen solch starken Besucherstrom zur Folge hat, dass ein Bedürfnis nach offenen Verkaufsstellen besteht; es genügt nicht, dass umgekehrt durch die Offenhaltung von Verkaufsstellen ein starker Besucherstrom ausgelöst wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153.89 -, juris, Rn. 3.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift einschränkend dahin ausgelegt, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben können; der Besucherstrom darf nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153.89 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 27 S. 7).

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im Beschluss vom 18. Dezember 1989 (a.a.O.) entschieden, dass ein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund für die Sonntagsöffnung nur vorliege, wenn das Ereignis einen solch starken Besucherstrom auslöse, dass ein Bedürfnis nach offenen Verkaufsstellen bestehe.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17

    Verfassungskonforme Einschränkung des LÖG BW § 8 Abs 1; keine abschließende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 1 S 26.17
    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381, juris Rn. 12, und vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 u.a. - juris Rn. 4; ebenso u.a.: VGH Mannheim, Beschluss vom 13. März 2017 - 6 S 309/17 - juris Rn. 6) sind im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache zu prüfen, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.

    (3) Dieser Rechtsprechung sind die Oberverwaltungsgerichte ganz überwiegend gefolgt (kritisch: VGH Mannheim, Beschluss vom 13. März 2017, a.a.O., juris Rn. 11).

    ... Gerade die Wechselbezüglichkeit zwischen Anlassveranstaltung und Ladenöffnung ... ist mit den gerichtlichen Erkenntnismitteln und erst recht im Verfahren einer einstweiligen Anordnung nicht rekonstruierbar (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.03.2017 - 6 S 309/17, juris, Rn. 11)." Diese Aussagen treffen jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang zu; denn es ist allein Sache des Verordnungsgebers, darüber zu entscheiden, welche rechtlich zulässigen Konsequenzen aus einer gerichtlich festgestellten oder zu erwartenden Feststellung der Fehlerhaftigkeit einer Norm für die Zukunft zu ziehen sind.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2016 - 4 B 887/16

    Münster: Geschäfte dürfen am Sonntag, 21.08.2016, auch in Hiltrup-Mitte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 1 S 26.17
    Dieses Bedürfnis müsse einen engen räumlichen Bezug zur Anlassveranstaltung bzw. noch eine "Verbindung zum Marktgeschehen" aufweisen und auf einer entsprechenden Prognose der jeweils veranlassten Besucherströme beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., juris Rn. 25; sowie OVG Weimar, Urteil vom 22. September 2016 - 3 N 182/16 - juris Rn. 53 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2016 - 4 B 887/16 - juris Rn. 40).

    Zudem beginnt die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag erst ab 13:00 Uhr (vgl. zu in zeitlicher Hinsicht nicht "prägenden" Veranstaltungen: OVG Weimar, Beschluss vom 7. März 2016 - 3 EN 123/16 - juris Rn. 27; OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2016, a.a.O., juris Rn. 56; VGH München, Urteil vom 18. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 49).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2017 - 4 B 594/17

    Freigabe der Ladenöffnung am Sonntag im "Bereich der Innenstadt" i.R.d.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 1 S 26.17
    Die von der Antragsgegnerin angeführten gewerblichen Interessen der betroffenen Händler und Handelsunternehmen sowie das Eigeninteresse der Stadt an der Durchführung der festgesetzten Sonntagsöffnungen wiegen im Vergleich mit dem verfassungsrechtlich abgesicherten Sonn- und Feiertagsschutz nicht derart schwer, dass die Außervollzugsetzung der (teilweise) rechtswidrigen Verordnung gänzlich unterbleiben müsste (vgl. in diesem Sinne OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 4 B 594/17 - juris Rn. 9 f. m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2017 - 4 B 520/17

    Mehrtägige internationale Leitmesse als Anlass für die Sonntagsöffnung von

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 CN 1.16

    Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

  • OVG Thüringen, 07.03.2016 - 3 EN 123/16

    Vorläufiger Rechtsschutz nach § 47 Abs 6 VwGO gegen eine mittels Rechtsverordnung

  • VGH Hessen, 04.05.2016 - 8 B 1249/16

    Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Spargel und Grillfestivals in

  • BVerwG, 16.04.2015 - 4 CN 2.14

    Regionalplan; Gemeindeverwaltungsverband; Unterzentrum; Antragsbegehren; Norm;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2013 - 6 B 11247/13

    Verkaufsoffener Sonntag in Worms kann stattfinden

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 11.86

    Einsichtsrecht in die Kaufpreissammlung - Öffentlich bestellte und beeidigte

  • BVerfG, 23.03.1977 - 2 BvR 812/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Gemeindegetränkesteuer in Bayern

  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 C 4.96

    Keine Pflicht zur Abfallvermeidung durch Benutzung von Mehrweggeschirr

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

  • BVerwG, 21.01.2004 - 8 CN 1.02

    Normenkontrollantrag; Antragsfrist; Hauptsatzung; Neufassung; Bekanntmachung;

  • BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1827/01

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Vergütungspflicht der Energieunternehmen

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15

    Antrag auf einstweilige Aussetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg

  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • BVerwG, 26.11.2014 - 6 CN 1.13

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Prozessführungsbefugnis; kirchlicher

  • OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02

    Normenkontrolle einer Wasserversorgungsgebührensatzung, Antragsbefugnis,

  • BVerwG, 22.06.2020 - 8 CN 1.19

    Grundsätze zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei

    Diesem Prüfungsansatz hat sich die ganz überwiegende berufungsgerichtliche Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 18. Mai 2016 - 22 N 15.15 26 - juris Rn. 32 f. und vom 24. Mai 2017 - 22 N 17.527 - juris LS 3 und Rn. 57; OVG Weimar, Urteil vom 22. September 2016 - 3 N 182/16 - juris LS 5 und Rn. 53 und Beschluss vom 20. April 2016 - 3 EN 222/16 - juris Rn. 24; OVG Magdeburg, Beschluss vom 25. November 2016 - 1 M 152/16 - juris Rn. 11; OVG Bautzen, Urteile vom 31. August 2017 - 3 C 9/17 - juris Rn. 44 m.w.N. und vom 13. November 2019 - 6 C 7/19 - juris Rn. 37; OVG Koblenz, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 6 B 11337/18 - juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 5. Mai 2017 - 7 ME 31/17 - juris Rn. 10 und 19 und vom 1. November 2019 - 7 ME 56/19 - juris Rn. 8; ebenso für die frühere und die aktuelle brandenburgische Sonntagsöffnungsregelung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 - OVG 1 S 26.17 - juris Rn. 43 f. und Urteil vom 22. Juni 2018 - OVG 1 A 1.17 - juris Rn. 37 f.; hinsichtlich der Berliner Regelung hält es die dazu ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für abschließend, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2019 - OVG 1 S 62.19 - juris LS 1 und Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2018 - 1 A 1.17

    Sonntagsöffnungen in Potsdam am 1. und 3. Advent 2017 waren rechtswidrig

    Der Eilantrag hatte mit Ausnahme der noch streitbefangenen zwei verkaufsoffenen Sonntage im Advent 2017 Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017 - OVG 1 S 26.17 - LKV 2017, 319, nachfolgend zitiert nach juris).

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, auch zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren (OVG 1 S 26.17), die hierzu eingereichten Anlagen sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.

    Insoweit reicht die bloße Möglichkeit einer Verletzung in eigenen gewerkschaftlichen Rechten aus, denn hierbei ist entscheidend auf die Gesamtbelastung der Antragsgegnerin abzustellen, die sich für ihre landesweite Betätigung durch den Erlass einzelner gemeindlicher Verordnungen insgesamt ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - juris Rn. 12; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 26. März 2015 - OVG 1 S 19.15 - juris Rn. 27, und 20. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 26).

    Insoweit stellt sich die Rechtslage anders dar als im Eilverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 32 ff.).

    Insoweit handelt es sich schon nicht um eine vergleichbare Fallkonstellation (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 49).

    Abgesehen von den bereits im Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017 (a.a.O., juris Rn. 55 ff. m.w.N.) angeführten Hinderungsgründen, nach denen eine bloße Teilunwirksamkeitsfeststellung grundsätzlich ausscheidet und an denen nach erneuter Prüfung festgehalten wird, darf sich der Senat im vorliegenden Normenkontrollverfahren auch deshalb nicht an die Stelle des Normgebers setzen, weil dessen hierfür erforderlicher (hypothetischer) Wille, im Zweifel eine räumlich oder gegenständlich beschränkte Geltung der beschlossenen Verkaufsöffnung hinzunehmen, fehlt.

    Hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils der Verordnung (Verkaufsöffnungen am 28. Mai, 9. Juli, 20. August und 24. September 2017) hat die Antragsgegnerin, nachdem sie im Eilverfahren OVG 1 S 26.17 insoweit unterlegen gewesen ist, die angegriffene Verordnung geändert und so dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin den Boden entzogen.

  • BVerwG, 22.06.2020 - 8 CN 3.19

    Grundsätze zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei

    Diesem Prüfungsansatz hat sich die ganz überwiegende berufungsgerichtliche Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 18. Mai 2016 - 22 N 15.15 26 - juris Rn. 32 f. und vom 24. Mai 2017 - 22 N 17.527 - juris LS 3 und Rn. 57; OVG Weimar, Urteil vom 22. September 2016 - 3 N 182/16 - juris LS 5 und Rn. 53 und Beschluss vom 20. April 2016 - 3 EN 222/16 - juris Rn. 24; OVG Magdeburg, Beschluss vom 25. November 2016 - 1 M 152/16 - juris Rn. 11; OVG Bautzen, Urteile vom 31. August 2017 - 3 C 9/17 - juris Rn. 44 m.w.N. und vom 13. November 2019 - 6 C 7/19 - juris Rn. 37; OVG Koblenz, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 6 B 11337/18 - juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 5. Mai 2017 - 7 ME 31/17 - juris Rn. 10 und 19 und vom 1. November 2019 - 7 ME 56/19 - juris Rn. 8; ebenso für die frühere und die aktuelle brandenburgische Sonntagsöffnungsregelung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 - OVG 1 S 26.17 - juris Rn. 43 f. und Urteil vom 22. Juni 2018 - OVG 1 A 1.17 - juris Rn. 37 f.; hinsichtlich der Berliner Regelung hält es die dazu ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für abschließend, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2019 - OVG 1 S 62.19 - juris LS 1 und Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 31.08.2017 - 3 C 9/17

    Abstrakte Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Öffnung von Verkaufsstellen; Sonn-

    44 Der Senat schließt sich dieser verfassungskonformen Auslegung an, der auch die anderen Obergerichte ganz überwiegend gefolgt sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Juni 2017 - 1 S 26/17 -, juris Rn. 42 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 5. Mai 2017 - 7 ME 32/17 -, juris Rn. 26; ThürOVG, Urt. v. 22. September 2016 - 3 N 182/16 -, juris Rn. 46 ff.; Beschl. v. 7. März 2016 - 3 EN 123/16 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschl. v. 15. August 2016 - 4 B 887/16 -, juris Rn. 32, 37; HessVGH, Beschl. v. 4. Mai 2016 - 8 B 1249/16 -, juris Rn. 29; BayVGH, Urt. v. 18. Mai 2016 - 22 N 15/1526 -, juris Rn. 29; kritisch: VGH BW, Beschl. v. 13. März 2017 - 6 S 309/17 -, juris Rn. 11).

    Fehlt es an Beurteilungsgrundlagen in Form von im Vorfeld durchgeführten Untersuchungen, hat sich die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle folglich darauf zu beschränken, ob gemessen an den bei verfassungskonformer Auslegung anzulegenden rechtlichen Maßstäben die bei Erlass der Rechtsverordnung vorgenommene Prognose sich gleichwohl als schlüssig und noch vertretbar erweist (BVerwG, a. a. O. Rn. 43; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Juni 2017 a. a. O. Rn. 52).

    66 Ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 82 Abs. 2 SächsVerf) ist mit der vom Senat vorgenommenen örtlichen Beschränkung nicht verbunden (a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Juni 2017 - 1 S 26/17 -, juris Rn. 55 ff. unter Berufung auf BVerfG, Urt. v. 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, juris Rn. 194).

    68 Die Attraktivität der anlassgebenden Marktveranstaltung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Juni 2017 - 1 S 26/17, juris Rn. 48), deren zu erwartende Gesamtbesucherzahl ebenso wie die Zahl der daran teilnehmenden Händler lassen allein noch nicht den Schluss zu, dass ihr prägender Charakter bei allgemeiner Öffnung der Verkaufsstellen erhalten bliebe.

    Ist eine Anlassveranstaltung beendet, bedarf es zur Versorgung der durch sie ausgelösten Besucherströme nicht mehr der allgemeinen Öffnung von Verkaufsstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Juni 2017 - 1 S 26/17 -, juris Rn. 50).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 325/17

    Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen anlässlich eines historischen

    Er ist vielmehr aufgrund objektiver Anhaltspunkte (etwa in der jeweiligen Beschlussvorlage) zu beurteilen, aus denen sich der Wille des Normgebers im Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift ergibt (anders zuvor etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2017 - 1 S 26.17 -, juris , vgl. hierzu nunmehr BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, juris , wo das BVerwG maßgeblich darauf abstellt, dass nach den dort zur Entscheidung gestellten Erläuterungen zur Beschlussvorlage die Antragsgegnerin es bei Kenntnis der Teilnichtigkeit des räumlichen Geltungsbereichs vorgezogen hätte, die Regelung zumindest für den Ortsteil "Zentrum" als Veranstaltungsort des Leipziger Weihnachtsmarkts aufrechtzuerhalten, statt gänzlich auf eine Sonntagsöffnung im Advent 2017 zu verzichten).
  • VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 527.17

    Grüne Woche, Berlinale, ITB: Vorerst keine Ladenöffnung am Sonntag

    Insoweit liegt die Rechtslage im Kern parallel, so dass die Kammer die ansonsten zu Sonntagsöffnungen "aus Anlass eines Marktes" ergangene Rechtsprechung bei vorläufiger Würdigung grundsätzlich für einschlägig hält (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 - OVG 1 S 26.17 -, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 21. Oktober 2016, - 8 B 2618/16 -, juris, "Frankfurter Buchmesse").

    Gegenstand Veranstaltungen von relativ kurzer Dauer waren und die auch oder nur den Sonntag erfassten, und für die Öffnungen für diesen Tag in Rede standen (vgl. hierzu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. November 2017 - 7 ME 100/17 - VGH Kassel, Beschluss vom 29. September 2017 - 8 B 1977/17 - OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 S 26.17 - alle juris).

  • OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20

    Abstammungsfunktion; Abwägung; allgemeine Verkehrsauffassung; Familienname;

    Es ist jedoch anerkannt, dass der Wegfall einer gesetzlichen Ermächtigung grundsätzlich nicht ohne Weiteres zum Wegfall einer auf dieser Ermächtigung beruhenden untergesetzlichen Regelung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.1997 - 11 C 4/96 - juris Rn. 12; BVerfG, Beschl. v. 23.3.977 - 2 BvR 812/74 - juris Rn. 26; dasselbe, Beschl. v. 19.10.2000 - 1 BvR 2365/98 - juris Rn. 11; VGH BW, Urt. v. 23.10.2012 - 9 S 2188/11 - juris Rn. 35; OVG BB, Beschl. v. 20.6.2017 - OVG 1 S 26.17 - juris Rn. 33; OVG NW, Beschl. v. 24.1.2007 - 1 A 606/06 - juris Rn. 18; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2021, Art. 129 Rn. 24; Schink, NuR 1998, 20, 24 f., jeweils m.w.N).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2020 - 1 B 6.19

    Sonntagsladenöffnung; Großveranstaltungen; Bedeutung für Berlin als Ganzes;

    Soweit die Klägerin sich auf die Beschlüsse des Senats vom 20. Juni 2017 - OVG 1 S 26.17 - "Potsdam" (juris Rn. 42 ff.), vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 - "Neuruppin" (juris Rn. 23 ff.), vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 19.15 - juris Rn. 33 und 35, und vom 26. November 2018 "Ahrensfelde" - OVG 1 S 112.18 - n.v.) bezieht, so betreffen diese die abweichende Gesetzeslage im Land Brandenburg.
  • VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 529.17

    Sonntagsöffnung von Ladengeschäften im Land Berlin

    Insoweit liegt die Rechtslage im Kern parallel, so dass die Kammer die ansonsten zu Sonntagsöffnungen "aus Anlass eines Marktes" ergangene Rechtsprechung bei vorläufiger Würdigung grundsätzlich für einschlägig hält (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 - OVG 1 S 26.17 -, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 21. Oktober 2016, - 8 B 2618/16 -, juris, "Frankfurter Buchmesse").

    Denn mit ihrer verhältnismäßig langen Dauer unterscheiden sich die Veranstaltungen, die hier Anlass für die drei gestatteten Sonntagsöffnungen geben, von den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, deren Gegenstand Veranstaltungen von relativ kurzer Dauer waren und die auch oder nur den Sonntag erfassten, und für die Öffnungen für diesen Tag in Rede standen (vgl. hierzu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. November 2017 - 7 ME 100/17 - VGH Kassel, Beschluss vom 29. September 2017 - 8 B 1977/17 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 S 26.17 - alle juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 - 1 S 45.17

    Antragsbefugnis einer Gewerkschaft gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung

    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 -, Rn. 10 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - juris Rn. 15 ff. und Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017 - 1 S 26.17 - juris Rn. 26).

    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12 und vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 u.a. - juris Rn. 4; ebenso Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017, a.a.O., Rn. 30) sind im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache zu prüfen, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.

  • OVG Thüringen, 29.09.2020 - 3 EN 643/20

    Verkaufsöffnung an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass

  • VG Kassel, 28.01.2021 - 7 L 2464/20

    5G-Technologie

  • VG Berlin, 18.07.2017 - 4 K 43.16

    Strenge Anforderungen an Sonntagsöffnung für Andenkenverkauf

  • VG Augsburg, 23.05.2022 - Au 9 K 20.2380

    Standortbescheinigung für Mobilfunksendeanlage

  • VG Augsburg, 23.05.2022 - Au 9 K 20.2381

    Standortbescheinigung für Mobilfunksendeanlage

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